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Entscheidung 15 Os 21/18d×

Entscheidung 15 Os 21/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os21/18d

Entscheidungsdatum

14.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martina S***** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 10. Juli 2017, GZ 36 Hv 52/17d-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martina S***** des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie von Anfang 2014 bis 1. Dezember 2015 in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag von zumindest 60.000 Euro, in wiederholten Angriffen Helga D***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die eine Verurteilung wegen Veruntreuung (Paragraph 133, Absatz eins, [Abs 2 erster Fall] StGB) anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen die rechtliche Unterstellung unter Paragraphen 127, ff StGB. Sie moniert, das Erstgericht hätte vor dem Hintergrund der Urteilsannahme, dass die Angeklagte auch „über Auftrag“ der Helga D***** Bargeldbehebungen durchgeführt habe und in Kenntnis deren Bankomatcodes war (US 2), Feststellungen dazu treffen müssen, in welchem Ausmaß sie Verfügungsgewalt über das Vermögen der Genannten gehabt habe „bzw in wie weit“ sie mit den Bankgeschäften beauftragt gewesen sei. Weiters würden Feststellungen dazu fehlen, welche Vermögenswerte sie außerhalb dieser Verfügungsberechtigung an sich genommen habe.

Die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsmäßig nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde. Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0099730).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie zunächst die Gesamtheit der Entscheidungsgründe übergeht, wonach die Angeklagte (im Gesamtkontext hinreichend deutlich erkennbar: unautorisiert; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) einerseits bereits im Haus der Helga D***** vorhandenes Bargeld weggenommen hat, und andererseits die Bankomatkarte der Genannten jeweils entfremdet („an sich genommen“) und damit (in Kenntnis des Codes) unautorisierte Behebungen durchgeführt hat (US 2, 5). Welche Verfahrensergebnisse nahelegen sollen, dass der Angeklagten das solcherart lukrierte Bargeld von Helga D***** im Sinn des Paragraph 133, StGB „anvertraut“ vergleiche RIS-Justiz RS0093730 [T4], RS0093896, RS0093893, RS0106207) gewesen sein soll, lässt die Beschwerde überhaupt offen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die – im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0098904). Über die verbleibende Berufung wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E121082

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00021.18D.0314.000

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JJT_20180314_OGH0002_0150OS00021_18D0000_000