Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die eine Verurteilung wegen Veruntreuung (§ 133 Abs 1 [Abs 2 erster Fall] StGB) anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich gegen die rechtliche Unterstellung unter §§ 127 ff StGB. Sie moniert, das Erstgericht hätte vor dem Hintergrund der Urteilsannahme, dass die Angeklagte auch „über Auftrag“ der Helga D***** Bargeldbehebungen durchgeführt habe und in Kenntnis deren Bankomatcodes war (US 2), Feststellungen dazu treffen müssen, in welchem Ausmaß sie Verfügungsgewalt über das Vermögen der Genannten gehabt habe „bzw in wie weit“ sie mit den Bankgeschäften beauftragt gewesen sei. Weiters würden Feststellungen dazu fehlen, welche Vermögenswerte sie außerhalb dieser Verfügungsberechtigung an sich genommen habe.Die eine Verurteilung wegen Veruntreuung (Paragraph 133, Absatz eins, [Abs 2 erster Fall] StGB) anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen die rechtliche Unterstellung unter Paragraphen 127, ff StGB. Sie moniert, das Erstgericht hätte vor dem Hintergrund der Urteilsannahme, dass die Angeklagte auch „über Auftrag“ der Helga D***** Bargeldbehebungen durchgeführt habe und in Kenntnis deren Bankomatcodes war (US 2), Feststellungen dazu treffen müssen, in welchem Ausmaß sie Verfügungsgewalt über das Vermögen der Genannten gehabt habe „bzw in wie weit“ sie mit den Bankgeschäften beauftragt gewesen sei. Weiters würden Feststellungen dazu fehlen, welche Vermögenswerte sie außerhalb dieser Verfügungsberechtigung an sich genommen habe.
Die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsmäßig nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde. Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0099730).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie zunächst die Gesamtheit der Entscheidungsgründe übergeht, wonach die Angeklagte (im Gesamtkontext hinreichend deutlich erkennbar: unautorisiert; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) einerseits bereits im Haus der Helga D***** vorhandenes Bargeld weggenommen hat, und andererseits die Bankomatkarte der Genannten jeweils entfremdet („an sich genommen“) und damit (in Kenntnis des Codes) unautorisierte Behebungen durchgeführt hat (US 2, 5). Welche Verfahrensergebnisse nahelegen sollen, dass der Angeklagten das solcherart lukrierte Bargeld von Helga D***** im Sinn des § 133 StGB „anvertraut“ (vgl RIS-Justiz RS0093730 [T4], RS0093896, RS0093893, RS0106207) gewesen sein soll, lässt die Beschwerde überhaupt offen.Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie zunächst die Gesamtheit der Entscheidungsgründe übergeht, wonach die Angeklagte (im Gesamtkontext hinreichend deutlich erkennbar: unautorisiert; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) einerseits bereits im Haus der Helga D***** vorhandenes Bargeld weggenommen hat, und andererseits die Bankomatkarte der Genannten jeweils entfremdet („an sich genommen“) und damit (in Kenntnis des Codes) unautorisierte Behebungen durchgeführt hat (US 2, 5). Welche Verfahrensergebnisse nahelegen sollen, dass der Angeklagten das solcherart lukrierte Bargeld von Helga D***** im Sinn des Paragraph 133, StGB „anvertraut“ vergleiche RIS-Justiz RS0093730 [T4], RS0093896, RS0093893, RS0106207) gewesen sein soll, lässt die Beschwerde überhaupt offen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die – im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0098904). Über die verbleibende Berufung wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die – im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0098904). Über die verbleibende Berufung wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.