Entscheidung 15 Os 21/19f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.03.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Marcin M***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 36 Hv 139/17v des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Marcin M***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 36 Hv 139/17v des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 12. September 2018, GZ 36 Hv 139/17v-97, wurde Marcin M***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I.) und des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 12. September 2018, GZ 36 Hv 139/17v-97, wurde Marcin M***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Seiner dagegen erhobenen Berufung (wegen Strafe) gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 20. Dezember 2018, AZ 7 Bs 292/18a, nicht Folge.
Mit nicht anwaltlich gefertigtem, der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) aufzufassendem Schreiben behauptet der Verurteilte das Vorliegen von Verfahrensfehlern und beantragt eine „erneute Prüfung“ seiner Sache.Mit nicht anwaltlich gefertigtem, der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) aufzufassendem Schreiben behauptet der Verurteilte das Vorliegen von Verfahrensfehlern und beantragt eine „erneute Prüfung“ seiner Sache.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag war schon mangels Vorliegens der gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0122737 [T30]). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor.Der Antrag war schon mangels Vorliegens der gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0122737 [T30]). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00021.19F.0308.000
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
JJT_20190308_OGH0002_0150OS00021_19F0000_000