Das undifferenziert auf Z 5 und 5 a gegründete Beschwerdevorbringen enthält indes keine prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründe, weil darin weder ein formaler Begründungsmangel noch ein sich aus den Akten ergebender Plausibilitätsfehler aufgezeigt wird.Das undifferenziert auf Ziffer 5 und 5 a gegründete Beschwerdevorbringen enthält indes keine prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründe, weil darin weder ein formaler Begründungsmangel noch ein sich aus den Akten ergebender Plausibilitätsfehler aufgezeigt wird.
Obwohl es im Nichtigkeitsverfahren strikt verwehrt ist, die formal einwandfreie Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter zu kritisieren (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 E 24; § 281 Z 5 E 1, 6 a, 147; § 281 Z 5 a E 1, 3 ff), beharrt der Beschwerdeführer nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung auf seiner (insoweit vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnten) Verantwortung, wonach er dem Wolfgang R***** überhaupt kein Kokain, an Johannes H***** und Michael E***** aber jeweils nur ca 10 Gramm Kokain verkauft habe; da R***** - so argumentiert die Beschwerde weiter - in der Hauptverhandlung angegeben habe, er habe mit S***** keine Suchtgiftgeschäfte abgewickelt, und H***** sowie E***** sich an die exakten Mengen nicht mehr erinnern konnten, hätte das Erstgericht (nach Meinung des Nichtigkeitswerbers) bei den Feststellungen zu A 1. bis 3. des Schuldspruchs seinen die Verkaufsmengen einschränkenden bzw verneinenden Angaben folgen müssen. In bezug auf den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 16 SGG (B) wendet er ein, für die Konstatierung, die sichergestellte Daunenjacke und das darin verwahrt gewesene Kokain von insgesamt 12,98 Gramm hätten ihm gehört, gebe es "keine Beweise", wenngleich er (schließlich) von E***** "in diesem Punkt" - allerdings zu Unrecht und lediglich gezwungenermaßen zu dessen eigenen Schutz - belastet werde; die entlastende Aussage seiner Mutter hingegen hätte nicht für unglaubwürdig gehalten werden dürfen.Obwohl es im Nichtigkeitsverfahren strikt verwehrt ist, die formal einwandfreie Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter zu kritisieren vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 24; Paragraph 281, Ziffer 5, E 1, 6 a, 147; Paragraph 281, Ziffer 5, a E 1, 3 ff), beharrt der Beschwerdeführer nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung auf seiner (insoweit vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnten) Verantwortung, wonach er dem Wolfgang R***** überhaupt kein Kokain, an Johannes H***** und Michael E***** aber jeweils nur ca 10 Gramm Kokain verkauft habe; da R***** - so argumentiert die Beschwerde weiter - in der Hauptverhandlung angegeben habe, er habe mit S***** keine Suchtgiftgeschäfte abgewickelt, und H***** sowie E***** sich an die exakten Mengen nicht mehr erinnern konnten, hätte das Erstgericht (nach Meinung des Nichtigkeitswerbers) bei den Feststellungen zu A 1. bis 3. des Schuldspruchs seinen die Verkaufsmengen einschränkenden bzw verneinenden Angaben folgen müssen. In bezug auf den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 16, SGG (B) wendet er ein, für die Konstatierung, die sichergestellte Daunenjacke und das darin verwahrt gewesene Kokain von insgesamt 12,98 Gramm hätten ihm gehört, gebe es "keine Beweise", wenngleich er (schließlich) von E***** "in diesem Punkt" - allerdings zu Unrecht und lediglich gezwungenermaßen zu dessen eigenen Schutz - belastet werde; die entlastende Aussage seiner Mutter hingegen hätte nicht für unglaubwürdig gehalten werden dürfen.
Im Gegensatz zu dieser prozeßordnungswidrigen Argumentation des Rechtsmittelwerbers, der sich nur punktuelle, isoliert aus dem Gesamtgefüge gelöste Aussageteile einzelner Zeugen für seinen Standpunkt zunutze macht und - ausschließlich selbst beweiswürdigend - gegen die an sich unanfechtbaren erstgerichtlichen Erwägungen remonstriert, hat das Schöffengericht - getreu den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO - die Beweiskraft aller vorhandenen Sach- und Zeugenbeweise nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang sowie unter Verwertung des persön- lich gewonnenen Eindrucks sehr sorgfältig, gewissenhaft und kritisch geprüft und auch mit denkmöglicher, aktengetreuer, zureichender (§ 270 Abs 2 Z 5) sowie plausibler Begründung dargelegt, aus welchen Gründen es der Verantwortung des Angeklagten in dem von ihm bekämpften Umfang nicht zu folgen vermochte (US 7 ff).Im Gegensatz zu dieser prozeßordnungswidrigen Argumentation des Rechtsmittelwerbers, der sich nur punktuelle, isoliert aus dem Gesamtgefüge gelöste Aussageteile einzelner Zeugen für seinen Standpunkt zunutze macht und - ausschließlich selbst beweiswürdigend - gegen die an sich unanfechtbaren erstgerichtlichen Erwägungen remonstriert, hat das Schöffengericht - getreu den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO - die Beweiskraft aller vorhandenen Sach- und Zeugenbeweise nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang sowie unter Verwertung des persön- lich gewonnenen Eindrucks sehr sorgfältig, gewissenhaft und kritisch geprüft und auch mit denkmöglicher, aktengetreuer, zureichender (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5,) sowie plausibler Begründung dargelegt, aus welchen Gründen es der Verantwortung des Angeklagten in dem von ihm bekämpften Umfang nicht zu folgen vermochte (US 7 ff).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur erstatteten Äußerung vorbringt, diese vertrete darin zwar die Ansicht, daß sich die Nichtigkeitsbeschwerde zu einer Beschlußfassung im Sinne des § 285 d StPO eignen würde, für diese Ansicht aber jede Begründung schuldig bleibe, genügt der Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588) der eine (gleichartige) nicht begründete Stellungnahme der Generalprokuratur mit keinem Wort zu beanstanden fand, sondern bloß - aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit deren Zustellung an die Verteidigung verlangt, welcher es anheimgestellt wird, in die Überlegung einzutreten, ob und welche Reaktion darauf erforderlich ist.Soweit der Beschwerdeführer in seiner gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur erstatteten Äußerung vorbringt, diese vertrete darin zwar die Ansicht, daß sich die Nichtigkeitsbeschwerde zu einer Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 285, d StPO eignen würde, für diese Ansicht aber jede Begründung schuldig bleibe, genügt der Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588) der eine (gleichartige) nicht begründete Stellungnahme der Generalprokuratur mit keinem Wort zu beanstanden fand, sondern bloß - aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit deren Zustellung an die Verteidigung verlangt, welcher es anheimgestellt wird, in die Überlegung einzutreten, ob und welche Reaktion darauf erforderlich ist.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 iVm § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Aus der Zurückweisung der Beschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung und die darin enthaltene Beschwerde (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Aus der Zurückweisung der Beschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung und die darin enthaltene Beschwerde (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).