Entscheidung 15 Os 210/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.01.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 1999 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Albert S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15. September 1998, GZ 27 Vr 929/98-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 1999 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Albert S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15. September 1998, GZ 27 römisch fünf r 929/98-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Albert S***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in See unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er jeweils unter der Hose im Scheidenbereich der Nachgenannten herumgriff, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde Albert S***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er in See unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er jeweils unter der Hose im Scheidenbereich der Nachgenannten herumgriff, und zwar
1) am 21. März 1998 bei der am 18. Juli 1986 geborenen Kathrin Sa***** und
2) an einem Tag nach Ostern 1997 bei der am 29. März 1990 geborenen Daniela Sa*****.
Der auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten dagegen kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten dagegen kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Die - aus 7 Zeilen bestehenden - Beschwerdeausführungen monieren, das Schöffengericht habe den Angaben der Tatopfer, die "auf ihrer Phantasie beruhen", mehr Glauben geschenkt als jenen des Angeklagten, "ohne hiefür nähere Gründe anzuführen".
Diese Ausführungen verkennen, daß eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter auch unter dem angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a, E 1, 3 f), und übergehen zudem die im bekämpften Urteil enthaltenen ausführlichen Erwägungen über die Aussagen der beiden Kinder stützende Darlegungen der Sachverständigen Dr. K***** und der Zeugin Anne Maria Sa***** sowie über die Wortwahl und Gestik der Tatopfer anläßlich der kontradiktorischen Vernehmungen (US 4 f).Diese Ausführungen verkennen, daß eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter auch unter dem angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a,, E 1, 3 f), und übergehen zudem die im bekämpften Urteil enthaltenen ausführlichen Erwägungen über die Aussagen der beiden Kinder stützende Darlegungen der Sachverständigen Dr. K***** und der Zeugin Anne Maria Sa***** sowie über die Wortwahl und Gestik der Tatopfer anläßlich der kontradiktorischen Vernehmungen (US 4 f).
Die Beschwerde ist somit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Sie war deshalb schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Beschwerde ist somit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Sie war deshalb schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die ebenfalls erhobene Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die ebenfalls erhobene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00210.98.0128.000
Dokumentnummer
JJT_19990128_OGH0002_0150OS00210_9800000_000