Die eine Nichtanwesenheit aller Richter in den Hauptverhandlungen vom 27. September und 18. Oktober 2000 behauptende Verfahrensrüge nach Z 1 vernachlässigt, dass durch die Erneuerung der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2000 gemäß § 276a StPO allfällige Nichtigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den ursprünglich durchgeführten Hauptverhandlungen ergeben haben könnten, obsolet geworden sind (Mayerhofer StPO4 § 276a E 8). Im Übrigen kommt der Rüge inhaltlich keine Berechtigung zu, weil auch die Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2000 eine gemäß § 276a StPO neu durchgeführte war. Eine formelle Beschlussfassung auf Neudurchführung war hiezu nicht erforderlich, weil einer solchen nur deklaratorische Bedeutung zukommt. Allein wesentlich ist in einem solchen Fall die - an Hand des HV-Protokolls zu überprüfende, demnach am 18. Oktober 2000 erfolgte - tatsächliche Neudurchführung (Mayerhofer aaO E 3a).Die eine Nichtanwesenheit aller Richter in den Hauptverhandlungen vom 27. September und 18. Oktober 2000 behauptende Verfahrensrüge nach Ziffer eins, vernachlässigt, dass durch die Erneuerung der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2000 gemäß Paragraph 276 a, StPO allfällige Nichtigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den ursprünglich durchgeführten Hauptverhandlungen ergeben haben könnten, obsolet geworden sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 276 a, E 8). Im Übrigen kommt der Rüge inhaltlich keine Berechtigung zu, weil auch die Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2000 eine gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführte war. Eine formelle Beschlussfassung auf Neudurchführung war hiezu nicht erforderlich, weil einer solchen nur deklaratorische Bedeutung zukommt. Allein wesentlich ist in einem solchen Fall die - an Hand des HV-Protokolls zu überprüfende, demnach am 18. Oktober 2000 erfolgte - tatsächliche Neudurchführung (Mayerhofer aaO E 3a).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite die behauptete Rückzahlung von 100.000 S durch die Angeklagte berücksichtigt (US 5, 9) und die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht nicht unbegründet gelassen, sondern denkmöglich begründet (US 7).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite die behauptete Rückzahlung von 100.000 S durch die Angeklagte berücksichtigt (US 5, 9) und die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht nicht unbegründet gelassen, sondern denkmöglich begründet (US 7).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit Hinweisen auf Widersprüche der Belastungszeugin und deren Geisteszustand keine Umstände darzutun, die geeignet wären, aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der - nicht nur auf die (unter Berücksichtigung ihres Alters und Geisteszustands, US 6) für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Theresia S*****, sondern insbesondere auch auf die Verantwortung der Angeklagten in ihrer Gesamtheit gestützten (US 5 f) - entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, sondern bekämpft im Ergebnis in dieser Form unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit Hinweisen auf Widersprüche der Belastungszeugin und deren Geisteszustand keine Umstände darzutun, die geeignet wären, aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der - nicht nur auf die (unter Berücksichtigung ihres Alters und Geisteszustands, US 6) für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Theresia S*****, sondern insbesondere auch auf die Verantwortung der Angeklagten in ihrer Gesamtheit gestützten (US 5 f) - entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, sondern bekämpft im Ergebnis in dieser Form unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zum Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz wie auch zur gewerbsmäßigen Absicht nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die Spruch und Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit bei verständiger Lesart zu entnehmenden Konstatierungen vernachlässigt, denen zufolge die Angeklagte in "gewerbsmäßiger betrügerischer Absicht", nämlich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (woraus hier auch der Schädigungsvorsatz zwingend resultiert) und in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 1, 4, 6, 7). Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund (der Sache nach Z 5) auch eine bloße Scheinbegründung zur gewerbsmäßigen Absicht behauptet wird, lässt die Beschwerde die - denkmöglich auf die Art und Zahl der Angriffe sowie die Gründe für den Geldbedarf der Angeklagten gestützten - tatrichterlichen Erwägungen hiezu außer Acht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zum Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz wie auch zur gewerbsmäßigen Absicht nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die Spruch und Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit bei verständiger Lesart zu entnehmenden Konstatierungen vernachlässigt, denen zufolge die Angeklagte in "gewerbsmäßiger betrügerischer Absicht", nämlich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (woraus hier auch der Schädigungsvorsatz zwingend resultiert) und in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 1, 4, 6, 7). Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund (der Sache nach Ziffer 5,) auch eine bloße Scheinbegründung zur gewerbsmäßigen Absicht behauptet wird, lässt die Beschwerde die - denkmöglich auf die Art und Zahl der Angriffe sowie die Gründe für den Geldbedarf der Angeklagten gestützten - tatrichterlichen Erwägungen hiezu außer Acht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).