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Entscheidung 15 Os 22/01×

Entscheidung 15 Os 22/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os22/01

Entscheidungsdatum

19.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Katharina P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 6. Dezember 2000, GZ 8 römisch fünf r 148/00-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfarens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält - wurde Katharina P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, (richtig nur [s Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 148, Rz 10 f]:) zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie von 17. Februar 1997 bis 29. Mai (richtig:) 1998 in Braunau am Inn mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien und von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Theresia S***** durch die Vorgabe, Geld auf Grund eines Unfalles zur Unterstützung ihrer kranken Mutter zu benötigen und später zurückzuzahlen, und durch die Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit zur Behebung von insgesamt 557.500 S von ihren Sparbüchern und Ausfolgung dieser Beträge an sie verleitet, wodurch die Genannte in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die eine Nichtanwesenheit aller Richter in den Hauptverhandlungen vom 27. September und 18. Oktober 2000 behauptende Verfahrensrüge nach Ziffer eins, vernachlässigt, dass durch die Erneuerung der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2000 gemäß Paragraph 276 a, StPO allfällige Nichtigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den ursprünglich durchgeführten Hauptverhandlungen ergeben haben könnten, obsolet geworden sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 276 a, E 8). Im Übrigen kommt der Rüge inhaltlich keine Berechtigung zu, weil auch die Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2000 eine gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführte war. Eine formelle Beschlussfassung auf Neudurchführung war hiezu nicht erforderlich, weil einer solchen nur deklaratorische Bedeutung zukommt. Allein wesentlich ist in einem solchen Fall die - an Hand des HV-Protokolls zu überprüfende, demnach am 18. Oktober 2000 erfolgte - tatsächliche Neudurchführung (Mayerhofer aaO E 3a).

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite die behauptete Rückzahlung von 100.000 S durch die Angeklagte berücksichtigt (US 5, 9) und die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht nicht unbegründet gelassen, sondern denkmöglich begründet (US 7).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit Hinweisen auf Widersprüche der Belastungszeugin und deren Geisteszustand keine Umstände darzutun, die geeignet wären, aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der - nicht nur auf die (unter Berücksichtigung ihres Alters und Geisteszustands, US 6) für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Theresia S*****, sondern insbesondere auch auf die Verantwortung der Angeklagten in ihrer Gesamtheit gestützten (US 5 f) - entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, sondern bekämpft im Ergebnis in dieser Form unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zum Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz wie auch zur gewerbsmäßigen Absicht nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die Spruch und Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit bei verständiger Lesart zu entnehmenden Konstatierungen vernachlässigt, denen zufolge die Angeklagte in "gewerbsmäßiger betrügerischer Absicht", nämlich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (woraus hier auch der Schädigungsvorsatz zwingend resultiert) und in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 1, 4, 6, 7). Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund (der Sache nach Ziffer 5,) auch eine bloße Scheinbegründung zur gewerbsmäßigen Absicht behauptet wird, lässt die Beschwerde die - denkmöglich auf die Art und Zahl der Angriffe sowie die Gründe für den Geldbedarf der Angeklagten gestützten - tatrichterlichen Erwägungen hiezu außer Acht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E61449 15D00221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00022.01.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20010419_OGH0002_0150OS00022_0100000_000