Die auf Z 4, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider haben die Tatrichter den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, den Zeugen I***** durch die Sicherheitsbehörden auszuforschen bzw dessen derzeitigen Aufenthaltsort zu ermitteln (S 121), zu Recht abgewiesen, waren diese Maßnahmen doch bereits ergriffen worden, aber ergebnislos geblieben. Nachdem dem Zeugen die Ladung zur Hauptverhandlung an der von ihm angegebenen Grazer Wohnanschrift nicht zugestellt werden konnte, holte der Vorsitzende am 25. November 2005 die vom Beschwerdeführer vermisste Anfrage aus dem Zentralen Melderegister ein, nach der Vali I***** bis zum 11. November 2005 an dieser Adresse gemeldet war. Das an das Stadtpolizeikommando in Graz gerichtete Ersuchen des Vorsitzenden vom 27. November 2005 auf Zustellung der Ladung schlug fehl, weil nach dem Polizeibericht der Aufenthalt des Zeugen nicht bekannt war. Gemäß dem vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung erstatteten Bericht ist Vali I***** in einem gegen ihn geführten Verfahren zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse konnte das Erstgericht von weiteren Maßnahmen zur Ausforschung des Zeugen wegen offenbarer Aussichtslosigkeit ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte Abstand nehmen (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 31).Die auf Ziffer 4, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider haben die Tatrichter den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, den Zeugen I***** durch die Sicherheitsbehörden auszuforschen bzw dessen derzeitigen Aufenthaltsort zu ermitteln (S 121), zu Recht abgewiesen, waren diese Maßnahmen doch bereits ergriffen worden, aber ergebnislos geblieben. Nachdem dem Zeugen die Ladung zur Hauptverhandlung an der von ihm angegebenen Grazer Wohnanschrift nicht zugestellt werden konnte, holte der Vorsitzende am 25. November 2005 die vom Beschwerdeführer vermisste Anfrage aus dem Zentralen Melderegister ein, nach der Vali I***** bis zum 11. November 2005 an dieser Adresse gemeldet war. Das an das Stadtpolizeikommando in Graz gerichtete Ersuchen des Vorsitzenden vom 27. November 2005 auf Zustellung der Ladung schlug fehl, weil nach dem Polizeibericht der Aufenthalt des Zeugen nicht bekannt war. Gemäß dem vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung erstatteten Bericht ist Vali I***** in einem gegen ihn geführten Verfahren zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse konnte das Erstgericht von weiteren Maßnahmen zur Ausforschung des Zeugen wegen offenbarer Aussichtslosigkeit ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte Abstand nehmen (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 31).
Soweit sich die Beschwerde - nominell aus Z 4, der Sache nach aus Z 3 - gegen die Verlesung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls dieses Zeugen in der Hauptverhandlung wendet, stellt sie keinen Verfahrensmangel dar, weil die Verlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO wegen unbekannten Aufenthaltes des Zeugen zulässigerweise erfolgte (RIS-Justiz RS0098248).Soweit sich die Beschwerde - nominell aus Ziffer 4,, der Sache nach aus Ziffer 3, - gegen die Verlesung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls dieses Zeugen in der Hauptverhandlung wendet, stellt sie keinen Verfahrensmangel dar, weil die Verlesung gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wegen unbekannten Aufenthaltes des Zeugen zulässigerweise erfolgte (RIS-Justiz RS0098248).
Gegenstand der Tatsachenrüge (Z 5a) sind nur Feststellungen, angesichts derer gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391, 490). Indem der Beschwerdeführer der eingehenden Beweiswürdigung des Erstgerichtes lediglich seine eigenen, teils auf spekulativen und hypothetischen Annahmen beruhenden Beweiswerterwägungen gegenüberstellt, vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.Gegenstand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) sind nur Feststellungen, angesichts derer gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391, 490). Indem der Beschwerdeführer der eingehenden Beweiswürdigung des Erstgerichtes lediglich seine eigenen, teils auf spekulativen und hypothetischen Annahmen beruhenden Beweiswerterwägungen gegenüberstellt, vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10, der Sache nach Z 9 lit a, rügt der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, lässt aber dabei die unzweideutigen Konstatierungen der Tatrichter zur inneren Tatseite (US 5) außer Acht.Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,, rügt der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, lässt aber dabei die unzweideutigen Konstatierungen der Tatrichter zur inneren Tatseite (US 5) außer Acht.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Angeklagte die rechtliche Beurteilung seiner Tat (bloß) als Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB anstrebt, orientiert sich nicht am festgestellten Sachverhalt, weil der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe die Beute durch die Übernahme der Banknote bereits in Sicherheit gebracht, sodass „allenfalls der gesondert und zeitlich nach dem vollendeten Diebstahl erfolgte Tatbestand der Bedrohung gegeben wäre", die Feststellungen des Erstgerichtes übergeht, wonach er die unmittelbar anschließende Rückforderung des Geldes durch den Geschädigten durch qualifizierte Drohung abgewehrt habe (US 5).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Angeklagte die rechtliche Beurteilung seiner Tat (bloß) als Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB anstrebt, orientiert sich nicht am festgestellten Sachverhalt, weil der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe die Beute durch die Übernahme der Banknote bereits in Sicherheit gebracht, sodass „allenfalls der gesondert und zeitlich nach dem vollendeten Diebstahl erfolgte Tatbestand der Bedrohung gegeben wäre", die Feststellungen des Erstgerichtes übergeht, wonach er die unmittelbar anschließende Rückforderung des Geldes durch den Geschädigten durch qualifizierte Drohung abgewehrt habe (US 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.