Entscheidung 15 Os 22/17z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.04.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zivojin J***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 11 St 448/15a der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Zorka I***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Jänner 2017, AZ 23 Bs 104/16m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zivojin J***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 11 St 448/15a der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Zorka I***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Jänner 2017, AZ 23 Bs 104/16m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine (erneute) Beschwerde der Zorka I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Februar 2016, GZ 170 Bl 14/15i-10, mit dem ihr Antrag auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 Abs 1 StPO) zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine (erneute) Beschwerde der Zorka I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Februar 2016, GZ 170 Bl 14/15i-10, mit dem ihr Antrag auf Fortführung des Verfahrens (Paragraph 195, Absatz eins, StPO) zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde (ON 35 und 37 des Bl-Aktes) war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde (ON 35 und 37 des Bl-Aktes) war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00022.17Z.0405.000
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2017
Dokumentnummer
JJT_20170405_OGH0002_0150OS00022_17Z0000_000