Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt:Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt:
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die erstgerichtliche Feststellung, wonach eine Übergabe von Geldbeträgen durch Sandra F***** Z***** und Suzana F***** An***** an den Angeklagten „im Zusammenhang für den beabsichtigen/zu erfolgenden Autokauf“ nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte (US 3). Dem ins Treffen geführten Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter mit der Übersetzung der elektronischen Kommunikation zwischen Sandra F***** Z***** und dem Angeklagten befasst (US 4 bis 6), wobei sie nicht verpflichtet waren, deren vollständigen Inhalt punktuell zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit einzelne Nachrichten allenfalls für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen (RIS-Justiz RS0098377). Dass die Beschwerdeführerin aus einzelnen Passagen im Zusammenhalt mit den das Schöffengericht nicht hinreichend überzeugenden (US 7 f) Aussagen der Opfer andere Schlüsse bevorzugt hätte, stellt keinen Begründungsmangel dar.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die erstgerichtliche Feststellung, wonach eine Übergabe von Geldbeträgen durch Sandra F***** Z***** und Suzana F***** An***** an den Angeklagten „im Zusammenhang für den beabsichtigen/zu erfolgenden Autokauf“ nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte (US 3). Dem ins Treffen geführten Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter mit der Übersetzung der elektronischen Kommunikation zwischen Sandra F***** Z***** und dem Angeklagten befasst (US 4 bis 6), wobei sie nicht verpflichtet waren, deren vollständigen Inhalt punktuell zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit einzelne Nachrichten allenfalls für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen (RIS-Justiz RS0098377). Dass die Beschwerdeführerin aus einzelnen Passagen im Zusammenhalt mit den das Schöffengericht nicht hinreichend überzeugenden (US 7 f) Aussagen der Opfer andere Schlüsse bevorzugt hätte, stellt keinen Begründungsmangel dar.
Die solcherart erfolglos beanstandete Feststellung, die im Ergebnis den Eintritt eines Vermögensschadens im Zusammenhang mit geplanten Autokäufen negiert, steht dem von der Rechtsrüge angestrebten Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB jedenfalls entgegen, sodass auf die behaupteten Feststellungsmängel (Z 9 lit a) in Bezug auf weitere – im Urteil nicht deutlich durch Feststellungen geklärte – Tatbestandsmerkmale nicht weiter einzugehen ist.Die solcherart erfolglos beanstandete Feststellung, die im Ergebnis den Eintritt eines Vermögensschadens im Zusammenhang mit geplanten Autokäufen negiert, steht dem von der Rechtsrüge angestrebten Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB jedenfalls entgegen, sodass auf die behaupteten Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) in Bezug auf weitere – im Urteil nicht deutlich durch Feststellungen geklärte – Tatbestandsmerkmale nicht weiter einzugehen ist.
„Der Vollständigkeit halber“ weist die Staatsanwaltschaft zwar an sich zutreffend darauf hin, dass im Fall des Nichteintritts eines Vermögensschadens – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – auch Strafbarkeit wegen Versuchs (§ 15 StGB) in Betracht kommt.„Der Vollständigkeit halber“ weist die Staatsanwaltschaft zwar an sich zutreffend darauf hin, dass im Fall des Nichteintritts eines Vermögensschadens – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – auch Strafbarkeit wegen Versuchs (Paragraph 15, StGB) in Betracht kommt.
Sie verabsäumt jedoch aufzuzeigen, welche konkreten Verfahrensergebnisse eine bloß intendierte (tatsächlich nicht erfolgte) Geldübergabe in Bezug auf den geplanten Fahrzeugankauf indizieren würden, hatten die Schwestern F***** im Verfahren doch stets behauptet, die von der Anklage inkriminierten Beträge für den Ankauf von Fahrzeugen in bar übergeben zu haben. Ein Feststellungsmangel wird insofern nicht prozessordnungskonform geltend gemacht (RIS-Justiz RS0118580), vielmehr bloß der Versuch unternommen, die auf Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des – jeglichen Betrugsvorsatz bestreitenden – Angeklagten (vgl US 3, 7 f) basierenden Sachverhaltsannahmen der Tatrichter, der Angeklagte sei aus Freundschaft bei der Suche nach geeigneten Fahrzeugen behilflich gewesen (US 3 f), durch andere zu ersetzen.Sie verabsäumt jedoch aufzuzeigen, welche konkreten Verfahrensergebnisse eine bloß intendierte (tatsächlich nicht erfolgte) Geldübergabe in Bezug auf den geplanten Fahrzeugankauf indizieren würden, hatten die Schwestern F***** im Verfahren doch stets behauptet, die von der Anklage inkriminierten Beträge für den Ankauf von Fahrzeugen in bar übergeben zu haben. Ein Feststellungsmangel wird insofern nicht prozessordnungskonform geltend gemacht (RIS-Justiz RS0118580), vielmehr bloß der Versuch unternommen, die auf Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des – jeglichen Betrugsvorsatz bestreitenden – Angeklagten vergleiche US 3, 7 f) basierenden Sachverhaltsannahmen der Tatrichter, der Angeklagte sei aus Freundschaft bei der Suche nach geeigneten Fahrzeugen behilflich gewesen (US 3 f), durch andere zu ersetzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).