Entscheidung 15 Os 22/25m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.03.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafvollzugssache der * D* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, GZ 183 BE 190/24k-6 des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 9. Jänner 2025, AZ 31 Bs 295/24w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafvollzugssache der * D* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, GZ 183 BE 190/24k-6 des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 9. Jänner 2025, AZ 31 Bs 295/24w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der * D* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 3. Dezember 2024, GZ 183 BE 190/24k-6, womit die bedingte Entlassung der Genannten abgelehnt wurde, zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde der D* war gleichfalls zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Die dagegen erhobene Beschwerde der D* war gleichfalls zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00022.25M.0306.000
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Dokumentnummer
JJT_20250306_OGH0002_0150OS00022_25M0000_000