Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde (neben einem anderen Angeklagten, der das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ) Ferdinand Ernst M*** (zu II 1) des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB und (zu II 2) - insofern in einem zweiten Rechtsgang - des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 3 fünfter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat erMit dem bekämpften Urteil wurde (neben einem anderen Angeklagten, der das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ) Ferdinand Ernst M*** (zu römisch zwei 1) des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB und (zu römisch zwei 2) - insofern in einem zweiten Rechtsgang - des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 3, fünfter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er
(zu II 1) in der Nacht zum 5.Juni 1985 in Birgitz fremde bewegliche Sachen, nämlich Mosaikfliesen im Gesamtwert von etwa 46.000 S dem Ernst S*** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und (zu II 2) am 30.Jänner 1986 in Tannheim(zu römisch zwei 1) in der Nacht zum 5.Juni 1985 in Birgitz fremde bewegliche Sachen, nämlich Mosaikfliesen im Gesamtwert von etwa 46.000 S dem Ernst S*** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und (zu römisch zwei 2) am 30.Jänner 1986 in Tannheim
a) die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die diese durch sie erlangt hatten, zu verheimlichen, indem er Walter G*** und Siegmund Z*** beim Abtransport der zwischenzeitig versteckten Teile der Beute, aus in der vorangegangenen Nacht am Neunerköpfl begangenen Einbruchsdiebstählen, nämlich von Lebensmitteln und ausgestopften Tieren, unterstützte, und
b) eine Sache, die andere durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, nämlich ein aus einem Einbruchsdiebstahl in der vergangenen Nacht stammendes Gewehr im Wert von etwa 500 S, an sich gebracht,
wobei die mit Strafe bedrohten Handlungen, aus welchen die Sachen stammten, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht waren und ihm die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen, nämlich die Herkunft aus Einbruchsdiebstählen, wobei jedoch der Gesamtwert der von ihm verhehlten Sachen 5.000 S nicht überstieg.
Der auf die Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Verfahrensrüge (Z 4) geht ins Leere. Denn jene Umstände, die durch den in der Hauptverhandlung vom 23.Oktober 1987 gestellten Antrag auf Vernehmung eines informierten Vertreters der F*** GesmbH unter Beweis gestellt werden sollten, nämlich, daß Fliesen der im Schuldspruch umschriebenen Art seit 1972 im deutschsprachigen Raum zur Auslieferung gelangt waren und das österreichische Unternehmen V*** & E*** nicht exklusiv mit solchen Fliesen beliefert wurde, wurde vom Schöffengericht ohnedies als gegeben angenommen (US 13 f). Durch die Unterlassung einer zusätzlichen Beweisaufnahme hierüber konnten somit Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden.Der auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geht ins Leere. Denn jene Umstände, die durch den in der Hauptverhandlung vom 23.Oktober 1987 gestellten Antrag auf Vernehmung eines informierten Vertreters der F*** GesmbH unter Beweis gestellt werden sollten, nämlich, daß Fliesen der im Schuldspruch umschriebenen Art seit 1972 im deutschsprachigen Raum zur Auslieferung gelangt waren und das österreichische Unternehmen V*** & E*** nicht exklusiv mit solchen Fliesen beliefert wurde, wurde vom Schöffengericht ohnedies als gegeben angenommen (US 13 f). Durch die Unterlassung einer zusätzlichen Beweisaufnahme hierüber konnten somit Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden.