Vorweg ist festzuhalten, daß es nur eine Ausführung des Rechtsmittels gibt und demnach in dieser das gesamte Vorbringen des Rechtsmittelwerbers darzustellen ist, weshalb Verweisungen auf andere Eingaben udgl nicht statthaft sind; soweit der Beschwerdeführer eingangs seiner Ausführungen auf seine Beschwerde vom 21.März 1989 und auf die darin beantragten ergänzenden Erhebungen verweist, ist daher darauf nicht weiter einzugehen.
Unzutreffend ist der Beschwerdeeinwand, der am 12.August 1988 am Tatort in Wien 6, Aegidigasse anwesende Journalrichter habe keinesfalls einen mündlichen Haftbefehl erlassen. Wie das vor dem Verfassungsgerichtshof zum AZ B 1624/88 ua durchgeführte Verfahren mit Bezug auf die in Rede stehenden Geschehnisse ergeben hat, hat der Untersuchungsrichter durch die Worte "Festnehmen, natürlich" unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß er einen mündlichen Haftbefehl gegen die am Tatort anwesenden Personen, somit auch gegen den Beschwerdeführer erlassen hat. Zu diesem Ergebnis kam auch der Verfassungsgerichtshof (ua) in seinem Erkenntnis vom 7.März 1990, GZ B 1624/88-41.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen ist das Oberlandesgericht aber auch zutreffend davon ausgegangen, daß aufgrund der Ermittlungen der Sicherheitsbehörden zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Festnahme des Werner G***** der dringende Verdacht bestanden hat, daß der Genannte sich zumindest eines sonstigen Tatbeitrages (§ 12 dritter Fall StGB) zu den oben bezeichneten Vergehen schuldig gemacht habe, indem er an der Herbeischaffung der zum Einsatz gegen die einschreitenden Polizeibeamten gebrachten Molotowcocktails und Steinschleudern sowie der sichergestellten Waffen und Wurfgeschoße (vgl S 35 bis 41/Bd I des Aktes 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) beteiligt war und zum aktiven Widerstand der unmittelbaren Täter gegen die Polizeibeamten zumindest psychische Beihilfe geleistet hat (vgl ON 2 und 5 des bezeichneten Aktes).Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen ist das Oberlandesgericht aber auch zutreffend davon ausgegangen, daß aufgrund der Ermittlungen der Sicherheitsbehörden zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Festnahme des Werner G***** der dringende Verdacht bestanden hat, daß der Genannte sich zumindest eines sonstigen Tatbeitrages (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu den oben bezeichneten Vergehen schuldig gemacht habe, indem er an der Herbeischaffung der zum Einsatz gegen die einschreitenden Polizeibeamten gebrachten Molotowcocktails und Steinschleudern sowie der sichergestellten Waffen und Wurfgeschoße vergleiche S 35 bis 41/Bd römisch eins des Aktes 23 c römisch fünf r 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) beteiligt war und zum aktiven Widerstand der unmittelbaren Täter gegen die Polizeibeamten zumindest psychische Beihilfe geleistet hat vergleiche ON 2 und 5 des bezeichneten Aktes).
Dem Oberlandesgericht ist weiters darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen des § 175 Abs 1 Z 1 StPO gegeben waren, wurde doch der Beschwerdeführer am Tatort im unmittelbaren Naheverhältnis zu jenen gefährlichen Gegenständen (Molotowcocktails, Steinschleudern, Waffen, Wurfgeschoße), die bei den unmittelbar zuvor begangenen strafbaren Handlungen (insbesondere nach §§ 15, 269 Abs 1 bzw §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 und Z 4 StGB) verwendet wurden, betreten, sodaß seine Beteiligung daran nahelag.Dem Oberlandesgericht ist weiters darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gegeben waren, wurde doch der Beschwerdeführer am Tatort im unmittelbaren Naheverhältnis zu jenen gefährlichen Gegenständen (Molotowcocktails, Steinschleudern, Waffen, Wurfgeschoße), die bei den unmittelbar zuvor begangenen strafbaren Handlungen (insbesondere nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, bzw Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, StGB) verwendet wurden, betreten, sodaß seine Beteiligung daran nahelag.
Damit war aber die Festnahme des Beschwerdeführers gesetzmäßig.
Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestand nach der Aktenlage auch noch im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft über ihn, wobei jedenfalls die Haftgründe des § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO (nicht allerdings jener der Z 3 lit c) gegeben waren. Die Anordnung der Untersuchungshaft entsprach daher gleichfalls dem Gesetz. Als die weiteren Erhebungen Zweifel in Ansehung des Tatverdachts ergaben, wurde Werner G***** ohnedies sogleich enthaftet, womit - was das Oberlandesgericht gleichfalls zutreffend erkannt hat - auch eine gesetzwidrige Verlängerung der Haft nicht gegeben war.Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestand nach der Aktenlage auch noch im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft über ihn, wobei jedenfalls die Haftgründe des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b, StPO (nicht allerdings jener der Ziffer 3, Litera c,) gegeben waren. Die Anordnung der Untersuchungshaft entsprach daher gleichfalls dem Gesetz. Als die weiteren Erhebungen Zweifel in Ansehung des Tatverdachts ergaben, wurde Werner G***** ohnedies sogleich enthaftet, womit - was das Oberlandesgericht gleichfalls zutreffend erkannt hat - auch eine gesetzwidrige Verlängerung der Haft nicht gegeben war.
Was letztlich den Einwand betrifft, der angefochtene Beschluß wäre nicht dem Antragsteller, sondern seinem ausgewiesenen Verteidiger zuzustellen gewesen, so übersieht die Beschwerde, daß gemäß § 6 Abs 4 StEG der nach den Abs 1 oder 2 der zitierten Gesetzesstelle zu fassende Beschluß dem (der) Angehaltenen oder Verurteilten zu eigenen Handen zuzustellen ist und insoweit demnach die allgemeine Vorschrift des § 79 Abs 2 StPO nicht zur Anwendung kommt (15 Os 21-24/90 = EvBl 1990/150 = RZ 1990/127).Was letztlich den Einwand betrifft, der angefochtene Beschluß wäre nicht dem Antragsteller, sondern seinem ausgewiesenen Verteidiger zuzustellen gewesen, so übersieht die Beschwerde, daß gemäß Paragraph 6, Absatz 4, StEG der nach den Absatz eins, oder 2 der zitierten Gesetzesstelle zu fassende Beschluß dem (der) Angehaltenen oder Verurteilten zu eigenen Handen zuzustellen ist und insoweit demnach die allgemeine Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 2, StPO nicht zur Anwendung kommt (15 Os 21-24/90 = EvBl 1990/150 = RZ 1990/127).
Die Beschwerde ist somit zur Gänze unbegründet, weshalb ihr ein Erfolg versagt bleiben mußte.