Inhaltlich nur den Schuldspruch zu Punkt I., zufolge des Sachzusammenhangs aber auch jenen zu Punkt II. bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung (offensichtlich irrtümlich als "Berufung punkto Schuld" bezeichnet) ergriffen.Inhaltlich nur den Schuldspruch zu Punkt römisch eins., zufolge des Sachzusammenhangs aber auch jenen zu Punkt römisch zwei. bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung (offensichtlich irrtümlich als "Berufung punkto Schuld" bezeichnet) ergriffen.
Die im wesentlichen gemeinsam ausgeführte bzw in sich verwobene Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) ist unbegründet.Die im wesentlichen gemeinsam ausgeführte bzw in sich verwobene Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist unbegründet.
Aus welchen Gründen das Schöffengericht zu seinen Feststellungen gelangte, legte es denkfolgerichtig und unter Erörterung sämtlicher Beweisergebnisse, sohin formal mängelfrei begründet dar. Entgegen dem - im wesentlichen die bisherige leugnende Verantwortung des Angeklagten wiederholenden - Beschwerdevorbringen hat sich das Erstgericht mit allen Verantwortungsvarianten des Angeklagten geradezu vorbildlich auseinandergesetzt und ausführlich unter Erörterung sämtlicher von der Beschwerde neuerlich aufgegriffener Einwände des Angeklagten dargelegt, weshalb es den den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin Rosemarie Sch***** unbedenklich folgen zu können glaubte, womit es seiner Begründungspflicht iSd § 270 Abs 2 Z 5 StPO in jeder Hinsicht nachgekommen ist. Mit seinem Versuch, zu anderen als den von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu gelangen, bekämpft der Angeklagte lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung deren Beweiswürdigung.Aus welchen Gründen das Schöffengericht zu seinen Feststellungen gelangte, legte es denkfolgerichtig und unter Erörterung sämtlicher Beweisergebnisse, sohin formal mängelfrei begründet dar. Entgegen dem - im wesentlichen die bisherige leugnende Verantwortung des Angeklagten wiederholenden - Beschwerdevorbringen hat sich das Erstgericht mit allen Verantwortungsvarianten des Angeklagten geradezu vorbildlich auseinandergesetzt und ausführlich unter Erörterung sämtlicher von der Beschwerde neuerlich aufgegriffener Einwände des Angeklagten dargelegt, weshalb es den den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin Rosemarie Sch***** unbedenklich folgen zu können glaubte, womit es seiner Begründungspflicht iSd Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO in jeder Hinsicht nachgekommen ist. Mit seinem Versuch, zu anderen als den von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu gelangen, bekämpft der Angeklagte lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung deren Beweiswürdigung.
Aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge ist das Beschwerdevorbringen angesichts der vom Schöffengericht ohnedies berücksichtigten Argumente (siehe insbesondere US 6 in bezug auf das gegen die Zeugin Sch***** in Deutschland anhängige Strafverfahren) nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen zu wecken.
Die sohin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 281d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die sohin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 281 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285 i, StPO).