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Entscheidung 15 Os 23/00×

Entscheidung 15 Os 23/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os23/00

Entscheidungsdatum

30.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan L***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, AZ 19 römisch fünf r 1042/99 des Landesgerichtes St. Pölten, über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Gebhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 1. Februar 2000, AZ 18 Bs 27 aus 2000,, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gebhard S***** erhebt in einer mit 17. Februar 2000 datierten, direkt an den Obersten Gerichtshof adressierten (dort am 21. Februar 2000 eingelangten) Eingabe Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht, mit dem eine Beschwerde des Einschreiters gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten vom 13. Jänner 2000, GZ 19 römisch fünf r 1042/99-4, zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - keine Beschwerde eingeräumt ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 15, E 10; 15 Os 149/97 u.a.m.).

Anmerkung

E57558 15D00230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00023..0330.000

Dokumentnummer

JJT_20000330_OGH0002_0150OS00023_0000000_000