Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 29. Mai 2001, GZ 31 E Hv 33/00-22, wurde die Antragsgegnerin S***** GmbH nach § 6 MedienG verpflichtet, dem Antragsteller Mag. Ewald S***** einen Entschädigungsbetrag von 15.000 ATS zu bezahlen, weil auf S 13 der Ausgabe der periodischen Druckschrift „Der S*****" vom 1. März 2000 ein Artikel mit der Überschrift „Ich hatte auch Wichtigeres zu tun" veröffentlicht worden war, in dem dem Antragsteller Mag. Ewald S***** vorgeworfen wurde, nach den Angaben des im „R*****-Prozess" vernommenen Peter R***** schon vor dem November 1997 Kenntnis davon erlangt zu haben, dass Kredite und Bürgschaften, die der Ri***** (R*****) aufgenommen hatte bzw eingegangen war, dem Betrieb R*****s zu Gute gekommen seien, da ihm die diese Geschäftsfälle belegenden Unterlagen zur Gänze übergeben worden wären; dadurch sei in einem Medium der objektive Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB verwirklicht worden. Gemäß § 34 Abs 1 und 4 MedienG wurde die Antragsgegnerin zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. September 2002, AZ 24 Bs 294/01 (ON 27 des Hv-Aktes), wurde der Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 29. Mai 2001, GZ 31 E Hv 33/00-22, wurde die Antragsgegnerin S***** GmbH nach Paragraph 6, MedienG verpflichtet, dem Antragsteller Mag. Ewald S***** einen Entschädigungsbetrag von 15.000 ATS zu bezahlen, weil auf S 13 der Ausgabe der periodischen Druckschrift „Der S*****" vom 1. März 2000 ein Artikel mit der Überschrift „Ich hatte auch Wichtigeres zu tun" veröffentlicht worden war, in dem dem Antragsteller Mag. Ewald S***** vorgeworfen wurde, nach den Angaben des im „R*****-Prozess" vernommenen Peter R***** schon vor dem November 1997 Kenntnis davon erlangt zu haben, dass Kredite und Bürgschaften, die der Ri***** (R*****) aufgenommen hatte bzw eingegangen war, dem Betrieb R*****s zu Gute gekommen seien, da ihm die diese Geschäftsfälle belegenden Unterlagen zur Gänze übergeben worden wären; dadurch sei in einem Medium der objektive Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB verwirklicht worden. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 4 MedienG wurde die Antragsgegnerin zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. September 2002, AZ 24 Bs 294/01 (ON 27 des Hv-Aktes), wurde der Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte im Urteil vom 2. November 2006 (Beschwerde Nr 13071/03) im Fall S***** GmbH gegen Österreich fest, dass durch die angeführte Verurteilung Art 10 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt wurde. Nach Ansicht des Gerichtshofes hatte die strittige Äußerung in ihrem maßgebenden Zusammenhang den Charakter eines fairen Kommentars über Angelegenheiten öffentlichen Interesses. Sie sei als auf einer „gewissen" Tatsachengrundlage beruhendes, demnach nicht überzogenes Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen. Der Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung wäre in einer demokratischen Gesellschaft im Sinn des Art 10 Abs 2 MRK nicht notwendig gewesen. Es läge daher eine Verletzung des Art 10 MRK vor (Z 55, 57 der Entscheidung).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte im Urteil vom 2. November 2006 (Beschwerde Nr 13071/03) im Fall S***** GmbH gegen Österreich fest, dass durch die angeführte Verurteilung Artikel 10, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt wurde. Nach Ansicht des Gerichtshofes hatte die strittige Äußerung in ihrem maßgebenden Zusammenhang den Charakter eines fairen Kommentars über Angelegenheiten öffentlichen Interesses. Sie sei als auf einer „gewissen" Tatsachengrundlage beruhendes, demnach nicht überzogenes Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen. Der Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung wäre in einer demokratischen Gesellschaft im Sinn des Artikel 10, Absatz 2, MRK nicht notwendig gewesen. Es läge daher eine Verletzung des Artikel 10, MRK vor (Ziffer 55, 57, der Entscheidung).
Gestützt auf diese Entscheidung des EGMR stellt die Antragsgegnerin S***** GmbH den Antrag, das Strafverfahren zur Gänze zu erneuern und die Sache an das Landesgericht St. Pölten zurückzuverweisen.