Entscheidung 15 Os 23/12i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl W***** wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 89/11p des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde der Anna W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Jänner 2012, AZ 7 Bs 9/12z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl W***** wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 89/11p des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde der Anna W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Jänner 2012, AZ 7 Bs 9/12z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde der Anna W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Oktober 2011, GZ 21 Bl 89/11p-6, mit dem der Fortführungsantrag der Genannten abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde der Anna W***** war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen eine derartige Entscheidung des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nach der Strafprozessordnung nicht zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00023.12I.0328.000
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20120328_OGH0002_0150OS00023_12I0000_000