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Entscheidung 15 Os 23/17x×

Entscheidung 15 Os 23/17x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os23/17x

Entscheidungsdatum

05.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinksi, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mikheil T***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 3 und Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Imeda J***** sowie die Berufung des Angeklagten Mikheil T***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 7. Dezember 2016, GZ 52 Hv 84/16i-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Imeda J***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – Imeda J***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 3, StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht zum 20. Juni 2016 in S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mikheil T***** und einem weiteren Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstahl durch Einbruch längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Paul H***** durch Einbruch in dessen Wohnstätte unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, Bargeld, Uhren, Schmuck, Elektrogeräte und sonstige Handelswaren im Wert von zumindest 10.000 Euro weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) vernachlässigt mit ihrer Kritik an den Urteilserwägungen zur Identifizierung des Angeklagten durch den Polizisten Norbert K*****, dass das Schöffengericht die Feststellungen zur objektiven Tatseite nicht nur auf diesen Umstand, sondern auch auf die in den Mobiltelefonen der Mittäter gespeicherten Kontaktdaten des Angeklagten, die Standortdaten seines Mobiltelefons, die „den mutmaßlichen Weg des Tatfahrzeugs (…) nachzeichnen“, und auf den Umstand gestützt hat, dass sich das durch Lena S***** gegebene Alibi als „nicht stichhaltig“ erwies (US 6 f). Die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner (von mehreren) als erheblich beurteilter Umstände kann aber isoliert unter dem Aspekt der Ziffer 5, nicht bekämpft werden, soweit diese – wie hier (arg „neben der Identifikation...“ [US 6]) – erkennbar keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (RIS-Justiz RS0116737; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E117805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00023.17X.0405.000

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Dokumentnummer

JJT_20170405_OGH0002_0150OS00023_17X0000_000