Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 23/18y×

Entscheidung 15 Os 23/18y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os23/18y

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter F***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 HR 102/17p (nunmehr AZ 11 Hv 137/17a) des Landesgerichts Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Walter F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 21. Dezember 2017, AZ 8 Bs 432/17s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Walter F***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In dem gegen Walter F***** wegen des Verdachts der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Strafverfahren wurde die mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 18. November 2017 (ON 9) über den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 (ON 20) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis d StPO fortgesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten (ON 21) gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 21. Dezember 2017, AZ 8 Bs 432/17s, nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b und c StPO fort (ON 31).

Nach den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts ist Walter F***** – soweit hafttragend – dringend verdächtig, am 31. Oktober 2017 in B***** die Landesbediensteten der Bezirkshauptmannschaft Claudia J***** und Atifa S***** durch im Beschluss näher bezeichnete Äußerungen gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Diesen als sehr wahrscheinlich angenommenen Sachverhalt subsumierte das Beschwerdegericht dem Tatbestand des Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146). Mit der bloßen Behauptung, der Tatverdacht sei „unrichtig beurteilt“ worden, wird keine am Gesetz orientierte Beschwerdekritik zur Darstellung gebracht.

Die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806).

Vorliegend gründete das Beschwerdegericht seine Prognose bestehender Tatbegehungsgefahr auf das Vorleben des zweifach einschlägig vorbestraften Beschuldigten, die aus der Tathandlung ableitbaren „Charaktereigenschaften und Wesenszüge“ sowie auf die gutachterlichen Ausführungen, wonach die Drohung als Reaktion des Beschuldigten auf Verhalten von Personen zu sehen sei, die seiner Person und seiner „Bedeutung“ nicht gerecht würden (BS 3 f).

Mit dem Einwand, weitere Tathandlungen seien nicht zu befürchten, weil sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt wohl verhalte und „dort keine gefährlichen Drohungen oder sonstige Vergehen begangen hat“, vermag die Beschwerde keine willkürliche Annahme des Haftgrundes durch das Oberlandesgericht darzutun.

Der Hinweis auf die Möglichkeit gelinderer Mittel „wie beispielsweise Weisungen gemäß Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 4 und Ziffer 9, StPO“ vermag keinen Beurteilungsfehler des Beschwerdegerichts darzulegen, das seine Einschätzung zur Nichtsubstituierbarkeit der Haft auf seine Erwägungen zur Tatbegehungsgefahr und die durch „die Einstellung und das Verhalten des Beschuldigten dokumentierte Ausprägung“ gegründet hat.

Schließlich wird auch mit der unsubstanziierten Behauptung einer Unverhältnismäßigkeit der Haft keine Unvertretbarkeit des vom Oberlandesgericht gezogenen Schlusses, die Fortsetzung der (zum Beurteilungszeitpunkt einmonatigen) Untersuchungshaft stehe zum hohen sozialen Störwert der Tat sowie zur Straferwartung nicht außer Verhältnis, aufgezeigt.

Walter F***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Grundrechtsbeschwerde war ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht;Grundrechtsbeschwerden;

Textnummer

E120985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00023.18Y.0220.000

Im RIS seit

07.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2018

Dokumentnummer

JJT_20180220_OGH0002_0150OS00023_18Y0000_000