Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) meint, es sei nicht auszuschließen, dass ein anderer die Taten (zu 1., 2., 3., 5. und 6.) begangen habe und diese (bloß) in einem zufälligen Zusammenhang mit den beiden zugestandenen Taten (4. und 7.) stünden, und kritisiert die Ausführungen des Erstgerichts zum modus operandi (US 9) als „willkürlich“, weil ein Stein ein „Allerweltseinbruchswerkzeug“ sei, und zu den drei Taten am 6. Juni 2017 (US 10) als „nicht der Lebenserfahrung entsprechend“. Damit wird kein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld kritisiert.Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) meint, es sei nicht auszuschließen, dass ein anderer die Taten (zu 1., 2., 3., 5. und 6.) begangen habe und diese (bloß) in einem zufälligen Zusammenhang mit den beiden zugestandenen Taten (4. und 7.) stünden, und kritisiert die Ausführungen des Erstgerichts zum modus operandi (US 9) als „willkürlich“, weil ein Stein ein „Allerweltseinbruchswerkzeug“ sei, und zu den drei Taten am 6. Juni 2017 (US 10) als „nicht der Lebenserfahrung entsprechend“. Damit wird kein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld kritisiert.
Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten haben die Tatrichter im Übrigen – ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze – auf den modus operandi, das Auffinden von „Schuh-/Fuß-/Sockenspuren“ bei den Fakten 1., 2., 3., 5. und 6. sowie auf die Anwesenheit des Angeklagten in Vorarlberg zu den Tatzeitpunkten im Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck von diesem in der Hauptverhandlung gegründet (US 8 ff).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Mit dem Hinweis auf eine (standardisierte) Textpassage aus der „Treffermeldung“ des BKA, DNA-Datenbank (ON 2 S 20 in ON 10), über die Notwendigkeit einer Stellungnahme des gerichtsmedizinischen Instituts zur Beurteilung der Intensität des Tatverdachts gelingt es der Beschwerde nicht, solche erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken. Im Übrigen hat sich der Angeklagte zu den betreffenden Taten (4. und 7.) geständig verantwortet (vgl US 8).Mit dem Hinweis auf eine (standardisierte) Textpassage aus der „Treffermeldung“ des BKA, DNA-Datenbank (ON 2 S 20 in ON 10), über die Notwendigkeit einer Stellungnahme des gerichtsmedizinischen Instituts zur Beurteilung der Intensität des Tatverdachts gelingt es der Beschwerde nicht, solche erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken. Im Übrigen hat sich der Angeklagte zu den betreffenden Taten (4. und 7.) geständig verantwortet vergleiche US 8).
Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben des Einholens einer solchen fachlichen Stellungnahme kritisiert, legt er nicht dar, wodurch er – in der Hauptverhandlung anwaltlich vertreten – gehindert gewesen wäre, einen entsprechenden Antrag zu stellen (RIS-Justiz RS0115823).
Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) keine Nichtigkeit aus Z 5 oder 5a aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) keine Nichtigkeit aus Ziffer 5, oder 5a aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.