Diesen Freispruch bekämpft die Anklagebehörde mit einer auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Freispruch bekämpft die Anklagebehörde mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Beschwerdeführerin greift nämlich lediglich einen einzigen Satz aus dem Abschnitt "Allgemeiner Teil" der Rechtsbelehrung ("Stammt der Täter aus einem anderen Rechtskreis oder sonst aus besonderen Verhältnissen, vermöge welcher er von der im übrigen allgemeinen Einsicht ausgeschlossen war, so ist ihm der unterlaufene Rechtsirrtum in concreto nicht vorzuwerfen") heraus und übergeht die weiteren umfassenden Ausführungen zum Rechtsirrtum nach § 9 StGB (S 8 bis 12 der Rechtsbelehrung). Diese folgen nach Wiedergabe des Gesetzestextes sinngemäß den Ausführungen im StGB-Kommentar3 von Leukauf-Steininger (§ 9 RN 1 bis 17). Es werden darin sowohl das Wesen des Rechtsirrtums wie auch die entscheidenden Kriterien für die Vorwerfbarkeit eines solchen durchaus zutreffend dargestellt. Die Belehrung über die Auswirkungen besonderer Verhältnisse des Täters, die von denen durchschnittlicher Rechtsunterworfener abweichen, entspricht der Lehre und der ständigen Rechtsprechung. Sie ist auch keineswegs in irreführender Weise zu kurz geraten, zumal auch darauf hingewiesen wird, daß dem Täter das Verharren in seiner Unkenntnis vorgeworfen werden und damit der Rechtsirrtum unbeachtlich sein könnte (S 11 der Rechtsbelehrung). Überdies wird im Anschluß daran auf die mögliche Vorwerfbarkeit einer Unterlassung, sich über die maßgeblichen Rechtsvorschriften entsprechend zu informieren und fachkundigen Rat einzuholen, ausführlich hingewiesen.Die Beschwerdeführerin greift nämlich lediglich einen einzigen Satz aus dem Abschnitt "Allgemeiner Teil" der Rechtsbelehrung ("Stammt der Täter aus einem anderen Rechtskreis oder sonst aus besonderen Verhältnissen, vermöge welcher er von der im übrigen allgemeinen Einsicht ausgeschlossen war, so ist ihm der unterlaufene Rechtsirrtum in concreto nicht vorzuwerfen") heraus und übergeht die weiteren umfassenden Ausführungen zum Rechtsirrtum nach Paragraph 9, StGB (S 8 bis 12 der Rechtsbelehrung). Diese folgen nach Wiedergabe des Gesetzestextes sinngemäß den Ausführungen im StGB-Kommentar3 von Leukauf-Steininger (Paragraph 9, RN 1 bis 17). Es werden darin sowohl das Wesen des Rechtsirrtums wie auch die entscheidenden Kriterien für die Vorwerfbarkeit eines solchen durchaus zutreffend dargestellt. Die Belehrung über die Auswirkungen besonderer Verhältnisse des Täters, die von denen durchschnittlicher Rechtsunterworfener abweichen, entspricht der Lehre und der ständigen Rechtsprechung. Sie ist auch keineswegs in irreführender Weise zu kurz geraten, zumal auch darauf hingewiesen wird, daß dem Täter das Verharren in seiner Unkenntnis vorgeworfen werden und damit der Rechtsirrtum unbeachtlich sein könnte (S 11 der Rechtsbelehrung). Überdies wird im Anschluß daran auf die mögliche Vorwerfbarkeit einer Unterlassung, sich über die maßgeblichen Rechtsvorschriften entsprechend zu informieren und fachkundigen Rat einzuholen, ausführlich hingewiesen.
Eine unrichtige Instruktion der Geschworenen lag somit nicht vor.
Die von der Beschwerde offenbar vermißte Erörterung konkreter Ergebnisse des Beweisverfahrens hatte hingegen in der schriftlichen Rechtsbelehrung zu unterbleiben. Deren Gegenstand können nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein, die für die Beweiswürdigung in Betracht kommen; auf den konkreten Sachverhalt des zur Beurteilung stehenden Falles ist demnach darin nicht einzugehen (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 345 Z 8 E 15, § 321 Z 8). Auf die Verantwortung des Angeklagten und auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise darf vielmehr erst in der gemäß § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden mündlichen Besprechung, deren Inhalt nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden kann (vgl Mayerhofer-Rieder aaO § 323 E 1), verwiesen werden.Die von der Beschwerde offenbar vermißte Erörterung konkreter Ergebnisse des Beweisverfahrens hatte hingegen in der schriftlichen Rechtsbelehrung zu unterbleiben. Deren Gegenstand können nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein, die für die Beweiswürdigung in Betracht kommen; auf den konkreten Sachverhalt des zur Beurteilung stehenden Falles ist demnach darin nicht einzugehen (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 345, Ziffer 8, E 15, Paragraph 321, Ziffer 8,). Auf die Verantwortung des Angeklagten und auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise darf vielmehr erst in der gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO abzuhaltenden mündlichen Besprechung, deren Inhalt nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden kann vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 323, E 1), verwiesen werden.
Die in diesem Zusammenhang von der Nichtigkeitsbeschwerde herangezogene Verantwortung des Angeklagten könnte im übrigen für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit eines Verbotsirrtums gar nicht von Bedeutung sein, weil sie dessen Vorliegen betraf. Diese Verantwortung war in ihrem Beweiswert von den Geschworenen zu würdigen. Mit dem Hinweis darauf wird keine Unrichtigkeit der erteilten Instruktion aufgezeigt.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.