Mit dem angefochtenen Urteil wurde der italienische Staatsangehörige Antonio T***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit dem Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit von Jänner 1992 bis zum 25.April 1992 in Lindau seinen am 9.Jänner 1987 geborenen Sohn Angelo T***** dadurch, daß er ihn anläßlich der Ausübung seines Besuchsrechtes gemäß § 148 Abs. 1 ABGB mit auf ein Zimmer nahm, ihn vollständig entkleidete, sich dann nach Öffnen seines Hosenladens mit ihm auf das Bett legte, am Penis seines Sohnes mit der Hand herumspielte und ihn auch in den Mund nahm sowie Angelo T***** dazu verhielt, sein erigiertes Glied mit beiden Händen zu halten, eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf wiederholt zur Unzucht mißbraucht.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der italienische Staatsangehörige Antonio T***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in Tateinheit mit dem Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit von Jänner 1992 bis zum 25.April 1992 in Lindau seinen am 9.Jänner 1987 geborenen Sohn Angelo T***** dadurch, daß er ihn anläßlich der Ausübung seines Besuchsrechtes gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ABGB mit auf ein Zimmer nahm, ihn vollständig entkleidete, sich dann nach Öffnen seines Hosenladens mit ihm auf das Bett legte, am Penis seines Sohnes mit der Hand herumspielte und ihn auch in den Mund nahm sowie Angelo T***** dazu verhielt, sein erigiertes Glied mit beiden Händen zu halten, eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf wiederholt zur Unzucht mißbraucht.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die ausschließlich auf Grund der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die ausschließlich auf Grund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird.
Die Prüfung der Einwände des Beschwerdeführers zeigt jedoch, daß damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden. Der Sache nach unternimmt der Angeklagte mit seinem Vorbringen insgesamt nur den (im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen) Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.
Die Behauptung, die geschiedene - vor Anzeigeerstattung ohnedies zögernd agierende - Gattin des Beschwerdeführers und deren Mutter hätten versucht, durch falsche Behauptungen den Kontakt zwischen ihm und dem Tatopfer zu unterbinden, ist nicht geeignet, jene vom Gesetz geforderten erheblichen Bedenken zu erwecken, denn für die Lösung der Schuldfrage waren die Aussagen der genannten Zeuginnen nicht maßgebend, sondern lediglich die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Tatopfers.
Der Oberste Gerichtshof teilt nicht die vom Angeklagten geltend gemachten Bedenken gegen das Gutachten der Sachverständigen Univ.Prof.DDr.Maria N*****, die vorerst Möglichkeiten einer Beeinflussung des Kindes zur Erwägung stellte, jedoch diese nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung ausgeräumt sah. Die dieses Gutachten betreffenden beweiswürdigenden Ausführungen der Tatrichter sind lebensnah, nachvollziehbar und somit unbedenklich.
Auch die gegen die Aussagen der Zeuginnen Veronika S***** und Elke G***** dargestellten Einwände lassen die beweiswürdigenden Erwägungen, wonach der minderjährige Angelo T***** seine den Beschwerdeführer belastenden Aussagen weder erfunden hat, noch sie ihm von dessen Mutter oder mütterlicher Großmutter eingegeben wurden, unter Anlegung des gebotenen intersubjektiven Maßstabes keineswegs bedenklich erscheinen.
Daß der genaue Tatort und die genaue Tatzeit nicht festgestellt wurden, hat seine Ursache ersichtlich darin, daß im Interesse des Kindeswohls eine neuerliche Vernehmung des Tatopfers zu diesen ungeklärten - aber nach Ablehnung der angebotenen Auslieferung durch die deutschen Justizbehörden und der damit gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 StGB begründeten stellvertretenden Strafrechtspflege Österreichs sowie im Hinblick auf die identischen Strafnormen der §§ 174, 175, 176 d StGB nicht entscheidenden - Punkten und damit auch die vom Angeklagten vermißten Feststellungen unterblieben sind.Daß der genaue Tatort und die genaue Tatzeit nicht festgestellt wurden, hat seine Ursache ersichtlich darin, daß im Interesse des Kindeswohls eine neuerliche Vernehmung des Tatopfers zu diesen ungeklärten - aber nach Ablehnung der angebotenen Auslieferung durch die deutschen Justizbehörden und der damit gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB begründeten stellvertretenden Strafrechtspflege Österreichs sowie im Hinblick auf die identischen Strafnormen der Paragraphen 174, 175, 176, d StGB nicht entscheidenden - Punkten und damit auch die vom Angeklagten vermißten Feststellungen unterblieben sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).