Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nur teilweise im Recht.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nur teilweise im Recht.
Soweit der Rechtsmittelwerber in den einleitenden Ausführungen darüber Beschwerde führt, daß ihm in der Hauptverhandlung vom 26. November 1998 regelmäßig das Wort abgeschnitten und nicht gestattet worden sei, seiner Verteidigung dienende Urkunden vorzulegen und Tatsachen aus diversen Geschäftsunterlagen vorzutragen, sowie daß vielfach Fang- und Suggestivfragen gestellt worden seien, wird kein Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 StPO dargetan. Es wäre Sache des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, bereits in der Hauptverhandlung durch entsprechende Widersprüche und/oder Antragstellungen gegen die behaupteten Verfahrensfehler Abhilfe zu begehren und sich dadurch ein Beschwerderecht nach der Z 4 zu sichern. Dies ist nach dem Inhalt des (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokolls nicht geschehen. Das nicht näher konkretisierte, teilweise aktenfremde Vorbringen (vgl hiezu S 185/IV iVm Beil. I zu ON 75) muß somit im Nichtigkeitsverfahren auf sich beruhen.Soweit der Rechtsmittelwerber in den einleitenden Ausführungen darüber Beschwerde führt, daß ihm in der Hauptverhandlung vom 26. November 1998 regelmäßig das Wort abgeschnitten und nicht gestattet worden sei, seiner Verteidigung dienende Urkunden vorzulegen und Tatsachen aus diversen Geschäftsunterlagen vorzutragen, sowie daß vielfach Fang- und Suggestivfragen gestellt worden seien, wird kein Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, StPO dargetan. Es wäre Sache des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, bereits in der Hauptverhandlung durch entsprechende Widersprüche und/oder Antragstellungen gegen die behaupteten Verfahrensfehler Abhilfe zu begehren und sich dadurch ein Beschwerderecht nach der Ziffer 4, zu sichern. Dies ist nach dem Inhalt des (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokolls nicht geschehen. Das nicht näher konkretisierte, teilweise aktenfremde Vorbringen vergleiche hiezu S 185/IV in Verbindung mit Beil. römisch eins zu ON 75) muß somit im Nichtigkeitsverfahren auf sich beruhen.
Zu den Schuldsprüchen I. und II.:Zu den Schuldsprüchen römisch eins. und römisch zwei.:
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Urteilskonstatierungen, der Beschwerdeführer habe die Zahlungsunfähigkeit der S*****gesellschaft mbH dadurch herbeigeführt, daß er einerseits mit unzureichendem Eigenkapital die Errichtung, den Verkauf und die Vermietung der Startwohnungen durchgeführt sowie unverhältnismäßig Kredit bei Banken benützt habe und in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit neue Schulden eingegangen sei, als unzureichend, unvollständig und teilweise überhaupt nicht begründet, weil die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung weitgehend ungewürdigt geblieben sei.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Urteilskonstatierungen, der Beschwerdeführer habe die Zahlungsunfähigkeit der S*****gesellschaft mbH dadurch herbeigeführt, daß er einerseits mit unzureichendem Eigenkapital die Errichtung, den Verkauf und die Vermietung der Startwohnungen durchgeführt sowie unverhältnismäßig Kredit bei Banken benützt habe und in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit neue Schulden eingegangen sei, als unzureichend, unvollständig und teilweise überhaupt nicht begründet, weil die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung weitgehend ungewürdigt geblieben sei.
Dieser Vorwurf geht ins Leere. Das Erstgericht ist zum Schuldspruch I. (wenngleich auf Grund anderer Verfahrensergebnisse) gerade von den in der Beschwerde angeführten Prämissen ausgegangen (US 8 f). Es hat aber auch in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgeblichen Beweise (einschließlich der als unglaubwürdig abgelehnten Einlassungen des Angeklagten), den Regeln der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) folgend, aktengetreu, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen dargelegt, aus welchen mehreren Gründen (daher keineswegs nur - wie die Beschwerde, die Urteilsbegründung US 10 und 18 mißverstehend, argumentiert - wegen einer bei der Betriebsprüfung des Finanzamtes für Körperschaften errechneten Nachforderung von 9,5 Mio S bzw einer bescheidmäßig rechtskräftig festgestellten Abgabenforderung von 7,8 Mio S - vgl ON 2, 3 und S 29, 147 ff/II und 235/IV) es dem Angeklagten aufgrund der gebotenen ex ante-Betrachtung vorwarf, die von ihm als de facto-Geschäftsführer beherrschte Kapitalgesellschaft bis Ende 1989 fahrlässig in die auch für ihn damals subjektiv erkennbar gewesene Zahlungsfähigkeit geführt zu haben und in statu cridae neue Schulden eingegangen zu sein (US 2 f, 8 ff, 18 f).Dieser Vorwurf geht ins Leere. Das Erstgericht ist zum Schuldspruch römisch eins. (wenngleich auf Grund anderer Verfahrensergebnisse) gerade von den in der Beschwerde angeführten Prämissen ausgegangen (US 8 f). Es hat aber auch in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgeblichen Beweise (einschließlich der als unglaubwürdig abgelehnten Einlassungen des Angeklagten), den Regeln der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) folgend, aktengetreu, zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen dargelegt, aus welchen mehreren Gründen (daher keineswegs nur - wie die Beschwerde, die Urteilsbegründung US 10 und 18 mißverstehend, argumentiert - wegen einer bei der Betriebsprüfung des Finanzamtes für Körperschaften errechneten Nachforderung von 9,5 Mio S bzw einer bescheidmäßig rechtskräftig festgestellten Abgabenforderung von 7,8 Mio S - vergleiche ON 2, 3 und S 29, 147 ff/II und 235/IV) es dem Angeklagten aufgrund der gebotenen ex ante-Betrachtung vorwarf, die von ihm als de facto-Geschäftsführer beherrschte Kapitalgesellschaft bis Ende 1989 fahrlässig in die auch für ihn damals subjektiv erkennbar gewesene Zahlungsfähigkeit geführt zu haben und in statu cridae neue Schulden eingegangen zu sein (US 2 f, 8 ff, 18 f).
Die in Beschwerde gezogenen Sachverhaltskomponenten finden in den Expertisen der Gutachter Dr. K***** (S 127, 135, 141, 149, 161, 169 f/I) und Mag. Z***** (S 29, 45, 53/II) ihre beweismäßige Deckung. Indem der Nichtigkeitswerber die vom Erstgericht aus den Beweisergebnissen formal mängelfrei gezogenen Schlußfolgerungen bestreitet und für ihn günstigere Feststellungen fordert, bekämpft er in Wahrheit bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Überdies betreffen die vorgebrachten Einwände keine entscheidenden (also weder für die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamen) Tatsachen, weil sie jeweils bloß einzelne der mehreren tatkausalen kridaträchtigen Handlungen dieser beiden Schuldsprüche isoliert herausgreifen, in den Mittelpunkt der Kritik stellen und die unangefochten gleichwertigen, den Schuldspruch nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB für sich allein tragenden Fahrlässigkeitsvarianten (US 3, 8 ff, 18 f) unbekämpft lassen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 31, 32; § 282 E 1, 21).Überdies betreffen die vorgebrachten Einwände keine entscheidenden (also weder für die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamen) Tatsachen, weil sie jeweils bloß einzelne der mehreren tatkausalen kridaträchtigen Handlungen dieser beiden Schuldsprüche isoliert herausgreifen, in den Mittelpunkt der Kritik stellen und die unangefochten gleichwertigen, den Schuldspruch nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB für sich allein tragenden Fahrlässigkeitsvarianten (US 3, 8 ff, 18 f) unbekämpft lassen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 31, 32; Paragraph 282, E 1, 21).
Der Beschwerde zuwider bedurfte es im Urteil keiner Erörterung des (irrelevanten) Umstandes über die Anhängigkeit von nicht näher bezeichneten Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden des Angeklagten gegen Berufungsbescheide der Finanzlandesdirektion Wien. Die behaupteten formalen Begründungsfehler haften daher den Schuldsprüchen I. und II. nicht an.Der Beschwerde zuwider bedurfte es im Urteil keiner Erörterung des (irrelevanten) Umstandes über die Anhängigkeit von nicht näher bezeichneten Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden des Angeklagten gegen Berufungsbescheide der Finanzlandesdirektion Wien. Die behaupteten formalen Begründungsfehler haften daher den Schuldsprüchen römisch eins. und römisch zwei. nicht an.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. Hiefür wird nicht nur ein striktes Festhalten am objektiven und subjektiven Urteilssachverhalt verlangt, sondern auch der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis gefordert, daß dem Erstgericht ein Feststellungsfehler und/oder ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, der die Anwendung der konkreten Strafnorm ausschließt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. Hiefür wird nicht nur ein striktes Festhalten am objektiven und subjektiven Urteilssachverhalt verlangt, sondern auch der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis gefordert, daß dem Erstgericht ein Feststellungsfehler und/oder ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, der die Anwendung der konkreten Strafnorm ausschließt.
Diesen prozessualen Geboten wird die Beschwerde vorliegend nicht gerecht. Ausgehend von der Tatsache, daß § 159 Abs 1 StGB zwei eigenständige, real konkurrierende Kridatatbestände enthält (vgl Leukauf-Steininger Komm3 RN 3 zu § 159), läßt er nämlich einerseits offen, "welches Gesetz" das Schöffengericht rechtsirrig angewendet hat und "welches unter Anklage gestellte Delikt" es nicht rechtsrichtig beurteilen konnte. Andererseits geht er urteilsfremd davon aus, daß ihm auch die - im Urteil zwar objektiv konstatierte (vgl US 9), indes keineswegs inkriminierte - Kostensteigerung von rund 12 Mio auf 13,67 Mio S bei Errichtung der Startwohnungen schuldhaft zugerechnet wurde. Schließlich fehlt der substantiierte und sachverhaltsbezogene Nachweis, aus welchen Gründen die von der Beschwerde vermißten "Feststellungen" den erstgerichtlichen Schuldspruch des Angeklagten nach § 159 Abs 1 Z 1 und/oder Z 2 StGB nicht zulassen.Diesen prozessualen Geboten wird die Beschwerde vorliegend nicht gerecht. Ausgehend von der Tatsache, daß Paragraph 159, Absatz eins, StGB zwei eigenständige, real konkurrierende Kridatatbestände enthält vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 RN 3 zu Paragraph 159,), läßt er nämlich einerseits offen, "welches Gesetz" das Schöffengericht rechtsirrig angewendet hat und "welches unter Anklage gestellte Delikt" es nicht rechtsrichtig beurteilen konnte. Andererseits geht er urteilsfremd davon aus, daß ihm auch die - im Urteil zwar objektiv konstatierte vergleiche US 9), indes keineswegs inkriminierte - Kostensteigerung von rund 12 Mio auf 13,67 Mio S bei Errichtung der Startwohnungen schuldhaft zugerechnet wurde. Schließlich fehlt der substantiierte und sachverhaltsbezogene Nachweis, aus welchen Gründen die von der Beschwerde vermißten "Feststellungen" den erstgerichtlichen Schuldspruch des Angeklagten nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, und/oder Ziffer 2, StGB nicht zulassen.
Zum Schuldspruch III.:Zum Schuldspruch römisch drei.:
Die Verfahrensrüge (Z 5) ist insoweit berechtigt, als sie den Schuldspruch III.a 1. (Abhebung von 775.130 S vom Firmensparbuch am 24. März 1989) als unvollständig begründet bemängelt.Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) ist insoweit berechtigt, als sie den Schuldspruch römisch drei.a 1. (Abhebung von 775.130 S vom Firmensparbuch am 24. März 1989) als unvollständig begründet bemängelt.
Hiezu stellt das Erstgericht im wesentlichen nur fest, daß der Angeklagte am 24. März 1989 den Betrag von 775.130,51 S behob, "den er als - unbegründete, ersichtlich der Schaffung eines privat verfügbaren Guthabens dienende - Zahlung an die T***** GesmbH deklarierte". Auf diese Weise entzog er (in Verbindung mit anderen unter III.a angeführten Beträgen) der Gesellschaft Bargeld in der Höhe von insgesamt 2,929.610 S, das er sich unter "eigener rechtswidriger Bereicherung und zum Schaden der Gläubiger der Gesellschaft zueignete". Auch der Gerichtssachverständige fand keine Anhaltspunkte dafür, daß der Betrag von 2,929.610 S zur Verringerung sonstiger Firmenverbindlichkeiten benutzt worden wäre (US 14 f).Hiezu stellt das Erstgericht im wesentlichen nur fest, daß der Angeklagte am 24. März 1989 den Betrag von 775.130,51 S behob, "den er als - unbegründete, ersichtlich der Schaffung eines privat verfügbaren Guthabens dienende - Zahlung an die T***** GesmbH deklarierte". Auf diese Weise entzog er (in Verbindung mit anderen unter römisch drei.a angeführten Beträgen) der Gesellschaft Bargeld in der Höhe von insgesamt 2,929.610 S, das er sich unter "eigener rechtswidriger Bereicherung und zum Schaden der Gläubiger der Gesellschaft zueignete". Auch der Gerichtssachverständige fand keine Anhaltspunkte dafür, daß der Betrag von 2,929.610 S zur Verringerung sonstiger Firmenverbindlichkeiten benutzt worden wäre (US 14 f).
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird zusammenfassend festgestellt, daß der Angeklagte auf die beschriebene Weise das Firmenvermögen der S*****gesellschaft mbH verringert hat, um hiedurch die Gläubigerbefriedigung zu vereiteln und sich selbst und seinen Familienkreis durch den günstigen Erwerb von Bestandteilen des ausgehöhlten Firmenvermögens der S*****gesellschaft mbH unrechtmäßig zu bereichern (US 19).
Zutreffend wendet der Beschwerdeführer ein, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Mag. Z***** (S 45/II) bestehenden Forderungen der T***** GesmbH gegenüber der S*****gesellschaft mbH von 554.903,71 S im Jahre 1986, 679.926,71 S im Jahre 1987 und 775.130,51 S im Jahre 1988 seien im Urteil unerwähnt geblieben, obwohl dadurch seine Verantwortung, mit dem letztgenannten Betrag offene Verbindlichkeiten der S*****gesellschaft mbH an die T***** GesmbH beglichen zu haben, gestützt werde (S 171/IV).
In der Tat begnügt sich das Erstgericht zur Widerlegung dieses Vorbringens bloß mit einer allgemein gehaltenen (in den Entscheidungsgründen nicht korrekt zitierten) Antwort dieses Buchsachverständigen (S 223 f/IV), der speziell zu diesem Betrag weder im schriftlichen Gutachten (S 99/II) noch bei dessen mündlicher Erörterung (S 213/IV) dazu Stellung bezogen hat. Unter den gegebenen Umständen wäre es erforderlich gewesen, auf diese aktenkundige, objektivierte und für die substantiierte Verantwortung des Angeklagten sprechende Tatsache (vgl auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. K***** S 127, 131, 135, 139 f, 147/I) in den Entscheidungsgründen näher einzugehen und ausreichend zu erörtern, ob zur Tatzeit überhaupt eine reale Forderung der T***** GesmbH bestanden hat (die der Angeklagte durch entsprechende Rechnungen auch beweisen zu können behauptet, S 171/IV), sowie zutreffendenfalls wann, wie, in welcher Höhe und wofür der inkriminierte Betrag verwendet wurde. Erst nach Klärung dieser Fragen kann verläßlich beurteilt werden, ob Ing. F***** auch durch die vom öffentlichen Ankläger konkretisierte Firmensparbuchbehebung von 775.130 S das Verbrechen der betrügerischen Krida zu verantworten oder damit lediglich eine ziffernmäßig feststehende Schuld beglichen hat. Nach der vorliegenden, unvollständig gebliebenen Urteilsbegründung ist dies nicht möglich.In der Tat begnügt sich das Erstgericht zur Widerlegung dieses Vorbringens bloß mit einer allgemein gehaltenen (in den Entscheidungsgründen nicht korrekt zitierten) Antwort dieses Buchsachverständigen (S 223 f/IV), der speziell zu diesem Betrag weder im schriftlichen Gutachten (S 99/II) noch bei dessen mündlicher Erörterung (S 213/IV) dazu Stellung bezogen hat. Unter den gegebenen Umständen wäre es erforderlich gewesen, auf diese aktenkundige, objektivierte und für die substantiierte Verantwortung des Angeklagten sprechende Tatsache vergleiche auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. K***** S 127, 131, 135, 139 f, 147/I) in den Entscheidungsgründen näher einzugehen und ausreichend zu erörtern, ob zur Tatzeit überhaupt eine reale Forderung der T***** GesmbH bestanden hat (die der Angeklagte durch entsprechende Rechnungen auch beweisen zu können behauptet, S 171/IV), sowie zutreffendenfalls wann, wie, in welcher Höhe und wofür der inkriminierte Betrag verwendet wurde. Erst nach Klärung dieser Fragen kann verläßlich beurteilt werden, ob Ing. F***** auch durch die vom öffentlichen Ankläger konkretisierte Firmensparbuchbehebung von 775.130 S das Verbrechen der betrügerischen Krida zu verantworten oder damit lediglich eine ziffernmäßig feststehende Schuld beglichen hat. Nach der vorliegenden, unvollständig gebliebenen Urteilsbegründung ist dies nicht möglich.
In diesem Umfang war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, der davon betroffene Urteilsspruch (III.a 1.), der zwar nicht den anzuwendenden Strafsatz, aber doch die Schuldfrage eines konkreten, exakt beschriebenen und eigenständigen Tatgeschehens betrifft, sowie demzufolge auch der Strafausspruch und die Verweisung des Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO auf den Zivilrechtsweg zu kassieren und dem Erstgericht in diesem Umfang die Verfahrenerneuerung aufzutragen (§ 285e StPO).In diesem Umfang war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, der davon betroffene Urteilsspruch (römisch drei.a 1.), der zwar nicht den anzuwendenden Strafsatz, aber doch die Schuldfrage eines konkreten, exakt beschriebenen und eigenständigen Tatgeschehens betrifft, sowie demzufolge auch der Strafausspruch und die Verweisung des Privatbeteiligten gemäß Paragraph 366, Absatz 2, zweiter Satz StPO auf den Zivilrechtsweg zu kassieren und dem Erstgericht in diesem Umfang die Verfahrenerneuerung aufzutragen (Paragraph 285 e, StPO).
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht bei der Strafbemessung allenfalls die Bestimmung des § 260 Abs 2 StPO und vor einer Entscheidung über die Entschädigungsansprüche das Gebot gemäß § 365 Abs 2 zweiter Satz StPO zu beachten haben.Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht bei der Strafbemessung allenfalls die Bestimmung des Paragraph 260, Absatz 2, StPO und vor einer Entscheidung über die Entschädigungsansprüche das Gebot gemäß Paragraph 365, Absatz 2, zweiter Satz StPO zu beachten haben.
Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge war das Erstgericht aus Sicht des § 270 Abs 2 Z 5 StPO jedoch nicht verpflichtet, sich im Urteil über die getroffenen Konstatierungen (US 11 ff) hinaus mit der Verantwortung des Angeklagten bezüglich seinerzeitiger Interessenten an dem vom Schöffengericht formal fehlerfrei als unverwertbar und wirtschaftlich wertlos qualifizierten Patent einer Behindertenbadewanne (S 169, 191 f, 195/IV) näher auseinanderzusetzen. Räumt doch der Angeklagte darin ebenso wie in der Beschwerde selbst ein, mit keinem der namentlich genannten Unternehmen tatsächlich einen Verwertungs- bzw Nutzungsvertrag abgeschlossen zu haben. Folglich müssen auch die in der Beschwerdeschrift daran geknüpften Überlegungen und Berechnungen über einen angeblichen Wert des Patentes von wenigstens 13 Mio S Hypothese bleiben.Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge war das Erstgericht aus Sicht des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO jedoch nicht verpflichtet, sich im Urteil über die getroffenen Konstatierungen (US 11 ff) hinaus mit der Verantwortung des Angeklagten bezüglich seinerzeitiger Interessenten an dem vom Schöffengericht formal fehlerfrei als unverwertbar und wirtschaftlich wertlos qualifizierten Patent einer Behindertenbadewanne (S 169, 191 f, 195/IV) näher auseinanderzusetzen. Räumt doch der Angeklagte darin ebenso wie in der Beschwerde selbst ein, mit keinem der namentlich genannten Unternehmen tatsächlich einen Verwertungs- bzw Nutzungsvertrag abgeschlossen zu haben. Folglich müssen auch die in der Beschwerdeschrift daran geknüpften Überlegungen und Berechnungen über einen angeblichen Wert des Patentes von wenigstens 13 Mio S Hypothese bleiben.
Den beweiswürdigenden Urteilserwägungen (US 18 f iVm S 191/IV) ist (auch ohne ausdrückliche Nennung eines Namens) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Erkenntnisrichter einen Geldfluß von 3 Mio S an Ing. K***** nicht als erwiesen angenommen haben. Im übrigen ergibt sich aus den Beschwerdeausführungen nicht, inwiefern eine derartige Zahlung für den Nichtigkeitswerber entlastend sein und den zu III. ergangenen Schuldspruch ändern oder gar hindern könnte.Den beweiswürdigenden Urteilserwägungen (US 18 f in Verbindung mit S 191/IV) ist (auch ohne ausdrückliche Nennung eines Namens) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Erkenntnisrichter einen Geldfluß von 3 Mio S an Ing. K***** nicht als erwiesen angenommen haben. Im übrigen ergibt sich aus den Beschwerdeausführungen nicht, inwiefern eine derartige Zahlung für den Nichtigkeitswerber entlastend sein und den zu römisch drei. ergangenen Schuldspruch ändern oder gar hindern könnte.
Nicht stichhältig ist ferner der Vorwurf einer formell fehlerhaften Begründung des Schuldspruchs III.a 2. bis 4. und b 1. und 2.Nicht stichhältig ist ferner der Vorwurf einer formell fehlerhaften Begründung des Schuldspruchs römisch drei.a 2. bis 4. und b 1. und 2.
Das Schöffengericht hat die dazu getroffenen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht (US 14 ff), denenzufolge durch die Verrechnungsbuchung bestehende Schulden nicht getilgt wurden, sondern deren Existenz bloß nach außenhin verschleiert wurde und sich der Angeklagte zum Schaden der Gesellschaftsgläubiger unrechtmäßig bereichert hat, in freier Beweiswürdigung auf die aus vorhandenen Unterlagen abgeleitete Tatsache der wirtschaftlichen Wertlosigkeit und Unverwertbarkeit des Patentes, auf die durch ein Scheingeschäft zu einem in Wahrheit nicht bestehenden Guthaben führende Dotierung des Verrechnungskontos mit 6 Mio S, das vom Angeklagten erkennbar verfolgte Ziel der Vermögenstransferierung zum eigenen Vorteil, ferner auf die gerichtlich festgestellten Forderungen gegen die S*****gesellschaft mbH sowie auf die für schlüssig erachteten Gutachten der Buchsachverständigen gestützt und die weitgehend leugnenden Einlassungen des Angeklagten als unglaubwürdig beurteilt (US 18 f).
Dieser zureichenden, denkmöglichen und der Lebenserfahrung entsprechenden Begründung hat der Nichtigkeitswerber im Grunde nur eine teilweise geänderte, teilweise nachträglich an Verfahrensergebnisse angeglichene Verantwortung entgegenzuhalten.
Im Zusammenhang mit der Sparbuchabhebung von 410.264 S am 24. März 1989 (I.a 2.) bringt er erstmals in der Beschwerde - nach dem Inhalt des (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokolls (er habe ein Guthaben von 410.000 S auf dem Verrechnungskonto gehabt und mit dem abgehobenen Betrag "Zahlungen" geleistet - S 171 f/IV; an anderer Stelle jedoch: er habe "ein Guthaben" auf dem Verrechnungskonto gehabt und den Restbetrag als a conto für die Behindertenbadewanne verwendet - S 189/IV) in dieser Form nicht aktenkundige - Darstellung ins Spiel. Danach habe er inhaltlich des Ergänzungsgutachtens (S 315/IV) per 1. Jänner 1989 eine persönliche Forderung von 296.264 S gegen die S*****gesellschaft mbH gehabt. Mit dieser Behebung (von 410.264 S) sei seine Forderung (von 296.264 S) ausgeglichen worden, der Restbetrag von 114.000 S sei eine a conto-Zahlung auf seine Forderung aus dem Patentverkauf gewesen. Der Betrag von 296.264,36 S sei ihm am 24. März 1989 ausbezahlt worden, am selben Tag habe er damit die Stammeinlagen (III.b 1.) berichtigt und am 22. November 1989 den Restkaufpreis (III. b 2.) übernommen, zumal man ihm überlassen müsse, welche "Zahlungen" er mit dem ausbezahlten Betrag begleiche.Im Zusammenhang mit der Sparbuchabhebung von 410.264 S am 24. März 1989 (römisch eins.a 2.) bringt er erstmals in der Beschwerde - nach dem Inhalt des (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokolls (er habe ein Guthaben von 410.000 S auf dem Verrechnungskonto gehabt und mit dem abgehobenen Betrag "Zahlungen" geleistet - S 171 f/IV; an anderer Stelle jedoch: er habe "ein Guthaben" auf dem Verrechnungskonto gehabt und den Restbetrag als a conto für die Behindertenbadewanne verwendet - S 189/IV) in dieser Form nicht aktenkundige - Darstellung ins Spiel. Danach habe er inhaltlich des Ergänzungsgutachtens (S 315/IV) per 1. Jänner 1989 eine persönliche Forderung von 296.264 S gegen die S*****gesellschaft mbH gehabt. Mit dieser Behebung (von 410.264 S) sei seine Forderung (von 296.264 S) ausgeglichen worden, der Restbetrag von 114.000 S sei eine a conto-Zahlung auf seine Forderung aus dem Patentverkauf gewesen. Der Betrag von 296.264,36 S sei ihm am 24. März 1989 ausbezahlt worden, am selben Tag habe er damit die Stammeinlagen (römisch drei.b 1.) berichtigt und am 22. November 1989 den Restkaufpreis (römisch drei. b 2.) übernommen, zumal man ihm überlassen müsse, welche "Zahlungen" er mit dem ausbezahlten Betrag begleiche.
Auf diese Beschwerdeargumentation konnten die Tatrichter mangels konkreter Behauptungen in erster Instanz freilich nicht eingehen. Nach Inhalt und Zielrichtung trachtet der Nichtigkeitswerber mit diesem geänderten Vorbringen ebenso wie mit jenem zu den weiteren Beträgen von 1,474.216 S und 270.000 S bloß erneut unzulässig die schöffengerichtliche Beweiswürdigung zu korrigieren und seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, ohne in Wahrheit einen formellen Begründungsfehler darzutun.
Von all dem abgesehen wäre das Erstgericht zwar verpflichtet gewesen, sich in den Entscheidungsgründen mit der aktenkundigen, nicht näher hinterfragten Forderung des Beschwerdeführers von 296.264,36 S auseinanderzusetzen, jedoch bewirkte dieses Versäumnis fallbezogen keine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 StPO, weil dadurch - im Gegensatz zum Schuldspruch III.a 1. - keine entscheidende Tatsache berührt wird; denn unter Berücksichtigung dieses Guthabens würde die dem Angeklagten angelastete Vermögensverringerung im Betrag von 410.264 S möglicherweise gemindert werden, im Ergebnis würde sich aber an der Erfüllung des Verbrechenstatbestandes nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB nichts ändern.Von all dem abgesehen wäre das Erstgericht zwar verpflichtet gewesen, sich in den Entscheidungsgründen mit der aktenkundigen, nicht näher hinterfragten Forderung des Beschwerdeführers von 296.264,36 S auseinanderzusetzen, jedoch bewirkte dieses Versäumnis fallbezogen keine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, weil dadurch - im Gegensatz zum Schuldspruch römisch drei.a 1. - keine entscheidende Tatsache berührt wird; denn unter Berücksichtigung dieses Guthabens würde die dem Angeklagten angelastete Vermögensverringerung im Betrag von 410.264 S möglicherweise gemindert werden, im Ergebnis würde sich aber an der Erfüllung des Verbrechenstatbestandes nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB nichts ändern.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung, weil sie nicht auf dem Boden des gesamten Urteilssachverhalts argumentiert.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung, weil sie nicht auf dem Boden des gesamten Urteilssachverhalts argumentiert.
Soweit sie subjektive Feststellungen dahin vermißt, daß der Angeklagte die scheinbar bzw tatsächliche Vermögensverringerung und die Gläubigerschädigung für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, genügt es, auf die bezughabenden Konstatierungen (US 11, 13 ff, 19 f) zu verweisen, aus denen sich zwar nicht ein vom Beschwerdeführer vermißter dolus eventualis ergibt, wohl aber ein Vorsatz in seiner stärksten Form, nämlich der Absicht gemäß § 5 Abs 2 StGB. Die zudem reklamierte erstgerichtliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Patent der Badewanne im Tatzeitraum vom 24. März bis 31. Dezember 1989 "unverwertbar war bzw welchen Wert das veräußerte Patent tatsächlich gehabt hat", ist im Urteil ebenfalls mit der gebotenen Deutlichkeit erfolgt (vgl US 4 erster Absatz, 11 dritter Absatz, 13 erster Absatz, 18 unten).Soweit sie subjektive Feststellungen dahin vermißt, daß der Angeklagte die scheinbar bzw tatsächliche Vermögensverringerung und die Gläubigerschädigung für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, genügt es, auf die bezughabenden Konstatierungen (US 11, 13 ff, 19 f) zu verweisen, aus denen sich zwar nicht ein vom Beschwerdeführer vermißter dolus eventualis ergibt, wohl aber ein Vorsatz in seiner stärksten Form, nämlich der Absicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StGB. Die zudem reklamierte erstgerichtliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Patent der Badewanne im Tatzeitraum vom 24. März bis 31. Dezember 1989 "unverwertbar war bzw welchen Wert das veräußerte Patent tatsächlich gehabt hat", ist im Urteil ebenfalls mit der gebotenen Deutlichkeit erfolgt vergleiche US 4 erster Absatz, 11 dritter Absatz, 13 erster Absatz, 18 unten).
Zum Schuldspruch III.b wendet der Beschwerdeführer ein, die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, daß er "durch Einzahlung der restlichen Stammeinlage sowie des restlichen Kaufpreises des Karl F***** jun." das Delikt nach § 156 Abs 1 StGB durch scheinbare Verringerung des Gesellschaftsvermögens begangen habe, sei verfehlt, weil der Umstand alleine, daß er die offene Forderung der Gesellschaft "tatsächlich beglichen habe", keinesfalls tatbildmäßig sein könne.Zum Schuldspruch römisch drei.b wendet der Beschwerdeführer ein, die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, daß er "durch Einzahlung der restlichen Stammeinlage sowie des restlichen Kaufpreises des Karl F***** jun." das Delikt nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB durch scheinbare Verringerung des Gesellschaftsvermögens begangen habe, sei verfehlt, weil der Umstand alleine, daß er die offene Forderung der Gesellschaft "tatsächlich beglichen habe", keinesfalls tatbildmäßig sein könne.
Diese Argumentation läßt jedoch abermals jenes entscheidende, im Kontext zu berücksichtigende Tatsachensubstrat außer acht, wonach der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Kauf eines wertlosen Badewannenpatentes um 6 Mio S und der Dotierung seines Verrechnungskontos von Anfang an konsequent eine Möglichkeit allein zu dem Zwecke konstruiert hat, daß durch die Abbuchung von geschuldeten Beträgen vom Verrechnungskonto (hier: 154.000 und 124.312 S) das Vermögen der Kapitalgesellschaft lediglich scheinbar verringert wurde, die bestehenden Schulden aber in Wahrheit nicht getilgt wurden, sondern deren Existenz nur nach außenhin verschleiert wurde, um einen Zugriff der Gläubiger zu verhindern (vgl US 11 ff, 15 ff).Diese Argumentation läßt jedoch abermals jenes entscheidende, im Kontext zu berücksichtigende Tatsachensubstrat außer acht, wonach der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Kauf eines wertlosen Badewannenpatentes um 6 Mio S und der Dotierung seines Verrechnungskontos von Anfang an konsequent eine Möglichkeit allein zu dem Zwecke konstruiert hat, daß durch die Abbuchung von geschuldeten Beträgen vom Verrechnungskonto (hier: 154.000 und 124.312 S) das Vermögen der Kapitalgesellschaft lediglich scheinbar verringert wurde, die bestehenden Schulden aber in Wahrheit nicht getilgt wurden, sondern deren Existenz nur nach außenhin verschleiert wurde, um einen Zugriff der Gläubiger zu verhindern vergleiche US 11 ff, 15 ff).
Die urteilsfremde Behauptung schließlich, durch die Berichtigung einer offenen Gesellschaftsforderung mit den zu III.a angeführten Beträgen sei der S*****gesellschaft mbH wirklich Vermögen zugekommen, weshalb weder eine tatsächliche noch eine scheinbare Vermögensverringerung der Gesellschaft eingetreten sei, verläßt der Nichtigkeitswerber vollends die (anderslautende) erstgerichtliche Sachverhaltsgrundlage (vgl insbesonders US 11, 13 ff, 19 f).Die urteilsfremde Behauptung schließlich, durch die Berichtigung einer offenen Gesellschaftsforderung mit den zu römisch drei.a angeführten Beträgen sei der S*****gesellschaft mbH wirklich Vermögen zugekommen, weshalb weder eine tatsächliche noch eine scheinbare Vermögensverringerung der Gesellschaft eingetreten sei, verläßt der Nichtigkeitswerber vollends die (anderslautende) erstgerichtliche Sachverhaltsgrundlage vergleiche insbesonders US 11, 13 ff, 19 f).
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde im aufgezeigten Umfang gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen und insgesamt wie im Spruch ersichtlich zu erkennen.Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde im aufgezeigten Umfang gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen und insgesamt wie im Spruch ersichtlich zu erkennen.