Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert, mit den in den Hauptverhandlungen vom 20. August und 8. Oktober 1999 gestellten Beweisanträgen sei nicht gesetzmäßig verfahren worden.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert, mit den in den Hauptverhandlungen vom 20. August und 8. Oktober 1999 gestellten Beweisanträgen sei nicht gesetzmäßig verfahren worden.
Am 20. August 1999 hatte die Verteidigerin im Anschluss an einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf "Beischaffung der Originalhandlungsvollmacht und Einholung eines Schriftsachverständigen-Gutachtens zum Vergleich der Unterschriften auf den Rechnungen mit der des Angeklagten bzw mit der Unterschrift des M***** auf der Handlungsvollmacht" den Antrag gestellt, "dass also auch diese Unterschrift verglichen mit einer notariell beglaubigten Unterschrift des M***** auf dem Notariatsakt, der zur Gründung der Firma R***** geführt hat" (S 483/VIII). In der Hauptverhandlung vom 8. Oktober 1999 stellte sie den Antrag "auf Beischaffung der Originalrechnung und diese durch einen Schriftsachverständigen überprüfen zu lassen, zum Beweis, dass alle Rechnungen vom Geschäftsführer der M***** unterfertigt worden sind" (S 11/IX).
Der erstangeführte Beweisantrag lässt weder aus der Formulierung noch aus dem Zusammenhang ein entscheidungswesentliches Beweisziel erkennen. Das ihm unmittelbar folgende Vorbringen, "und auch den Vergleich mit den Zahlungsbestätigungen, die beweisen ja, dass der Zahlungsfluss tatsächlich vorhanden war" (S 483/VIII), stellt auch im Kontext betrachtet keine prozessordnungsgemäß durch Angabe von Beweismitteln und konkretem Beweisthema substantiierte Antragstellung dar. Sie gab daher keinen Anlass für ein Zwischenerkenntnis des Schöffensenates.
Der Antrag vom 8. Oktober 1999 wurde zu Recht abgewiesen. Nach den Urteilsfeststellungen wurde dem Angeklagten angelastet, er habe falsche Beweismittel, nämlich Rechnungen, die einen viel zu geringen Preis der Kupferkathoden aufwiesen, sohin vorsätzlich inhaltlich unrichtige Urkunden bei den Finanzbehörden verwendet. Damit ist aber dem Umstand, wer die Urkunden konkret hergestellt und unterschrieben hat, weder für die Finanzvergehen noch das Vergehen der Fälschung von Beweismitteln entscheidungswesentlich. Soweit der Beschwerdeführer das Beweisthema im Rechtsmittel und in seiner Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO erweitert, können diese Gründe keine Berücksichtigung finden, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und den dabei vorgebrachten Argumenten auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).Der Antrag vom 8. Oktober 1999 wurde zu Recht abgewiesen. Nach den Urteilsfeststellungen wurde dem Angeklagten angelastet, er habe falsche Beweismittel, nämlich Rechnungen, die einen viel zu geringen Preis der Kupferkathoden aufwiesen, sohin vorsätzlich inhaltlich unrichtige Urkunden bei den Finanzbehörden verwendet. Damit ist aber dem Umstand, wer die Urkunden konkret hergestellt und unterschrieben hat, weder für die Finanzvergehen noch das Vergehen der Fälschung von Beweismitteln entscheidungswesentlich. Soweit der Beschwerdeführer das Beweisthema im Rechtsmittel und in seiner Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erweitert, können diese Gründe keine Berücksichtigung finden, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und den dabei vorgebrachten Argumenten auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).
Auch dem weiteren Einwand, zum Wert der Kupferkathoden hätte das Erstgericht keinerlei Erhebungen gepflogen und unkritisch die Wertangaben der Finanzbehörden übernommen, kommt keine Berechtigung zu. Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO hat unabdingbar zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Ein Antrag auf Überprüfung des Wertes wurde aber vom Nichtigkeitswerber nicht gestellt. Auch unter dem Aspekt der Z 5 und 5a leg cit ist das Vorbringen nicht zielführend. Die Tatrichter haben sich bei der Feststellung des gemeinen Wertes der Kupferkathoden zwar auf die Berechnungen des Hauptzollamtes Wien und des Finanzamtes Bruck an der Leitha gestützt (US 19), des weiteren jedoch auch die Grundsätze der Bewertung und den entsprechenden Rechenvorgang noch ausführlich erwogen (US 22). Damit liegt ein formeller Begründungsmangel nicht vor. Aus dem Blickwinkel einer Tatsachenrüge fehlt es an der bestimmten Bezeichnung jener Umstände aus den Akten, welche erhebliche Bedenken gegen diese Feststellungen erwecken könnten.Auch dem weiteren Einwand, zum Wert der Kupferkathoden hätte das Erstgericht keinerlei Erhebungen gepflogen und unkritisch die Wertangaben der Finanzbehörden übernommen, kommt keine Berechtigung zu. Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO hat unabdingbar zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Ein Antrag auf Überprüfung des Wertes wurde aber vom Nichtigkeitswerber nicht gestellt. Auch unter dem Aspekt der Ziffer 5 und 5 a leg cit ist das Vorbringen nicht zielführend. Die Tatrichter haben sich bei der Feststellung des gemeinen Wertes der Kupferkathoden zwar auf die Berechnungen des Hauptzollamtes Wien und des Finanzamtes Bruck an der Leitha gestützt (US 19), des weiteren jedoch auch die Grundsätze der Bewertung und den entsprechenden Rechenvorgang noch ausführlich erwogen (US 22). Damit liegt ein formeller Begründungsmangel nicht vor. Aus dem Blickwinkel einer Tatsachenrüge fehlt es an der bestimmten Bezeichnung jener Umstände aus den Akten, welche erhebliche Bedenken gegen diese Feststellungen erwecken könnten.
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt. Der allgemeine Einwand, den Feststellungen des Urteiles sei nicht klar zu entnehmen, welche entscheidenden Tatsachen sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen habe und aus welchen Gründen dies geschah, stellt keine gesetzmäßige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes dar, weil er keine konkreten Umstände bezeichnet, welche eine Nichtigkeit bewirken könnten und die ausführlichen Feststellungen sowie deren Begründung durch die Tatrichter (US 7 bis 19) übergeht.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt. Der allgemeine Einwand, den Feststellungen des Urteiles sei nicht klar zu entnehmen, welche entscheidenden Tatsachen sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen habe und aus welchen Gründen dies geschah, stellt keine gesetzmäßige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes dar, weil er keine konkreten Umstände bezeichnet, welche eine Nichtigkeit bewirken könnten und die ausführlichen Feststellungen sowie deren Begründung durch die Tatrichter (US 7 bis 19) übergeht.
Im Folgenden greift der Beschwerdeführer unter diesem Nichtigkeitsgrund einzelne Ergebnisse des Beweisverfahrens heraus und versucht mit diesen nachzuweisen, dass die vom Schöffengericht gezogenen Schlussfolgerungen unrichtig seien. Damit zeigt er aber keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft unzulässig die Beweiswürdigung des Gerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Er übergeht dabei zugleich jene Gründe, welche der Schöffensenat § 270 Abs 5 StPO entsprechend unter Berücksichtigung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens seinem Schuldspruch zu Grunde gelegt hat. Diese finden im Beweisverfahren ihre Deckung, sind logisch und entsprechen den Erfahrungen des täglichen Lebens.Im Folgenden greift der Beschwerdeführer unter diesem Nichtigkeitsgrund einzelne Ergebnisse des Beweisverfahrens heraus und versucht mit diesen nachzuweisen, dass die vom Schöffengericht gezogenen Schlussfolgerungen unrichtig seien. Damit zeigt er aber keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft unzulässig die Beweiswürdigung des Gerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Er übergeht dabei zugleich jene Gründe, welche der Schöffensenat Paragraph 270, Absatz 5, StPO entsprechend unter Berücksichtigung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens seinem Schuldspruch zu Grunde gelegt hat. Diese finden im Beweisverfahren ihre Deckung, sind logisch und entsprechen den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Formelle Begründungsmängel liegen daher nicht vor.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht und auf deren Basis eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzeigt, sondern bereits einleitend den ausdrücklich konstatierten Vorsatz bestreitet und dann neuerlich nach Art einer Schuldberufung die Urteilsannahmen zur äußeren Tatseite in Frage stellt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht und auf deren Basis eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzeigt, sondern bereits einleitend den ausdrücklich konstatierten Vorsatz bestreitet und dann neuerlich nach Art einer Schuldberufung die Urteilsannahmen zur äußeren Tatseite in Frage stellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).