Mit der Behauptung, das mündlich verkündete Urteil habe sich hinsichtlich der Schmuggelfahrt vom 10. April 1999 auf eine "unbekannte Menge Heroin" beschränkt und stehe daher in Widerspruch zur schriftlichen Urteilsausfertigung (die eine "unbekannte, jedoch ähnlich große Menge Heroin wie am 25. April 1999 [9,9185 kg]" anführt), orientiert sich die Verfahrensrüge nach Z 3 nicht am Hauptverhandlungsprotokoll (S 306/V), dessen Inhalt für den Obersten Gerichtshof schon insoweit maßgebend ist, als der Beschwerdeführer eine Protokollberichtigung nicht beantragt hat (vgl Mayerhofer StPO4 § 271 E 49a, 50a). Danach erfolgte der Schuldspruch anklagekonform (demnach in Bezug auf "ca. 10 kg Heroin"), sodass sich die - wenngleich nicht wortident formulierte - schriftliche Ausfertigung im Ergebnis mit dem mündlich verkündeten Urteil deckt. Im Übrigen betrifft die exakte - (schon im Hinblick auf die Schmuggelfahrt vom 25. April 1999) jedenfalls große iSd § 28 Abs 6 SMG - Menge des transportierten Suchtgifts keinen für die Beurteilung des Schuldspruchs wegen gewerbsmäßiger Ein- und Ausfuhr einer "übergroßen" Menge Suchtgift einerseits sowie gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens einer "übergroßen" Menge Suchtgifts andererseits (s auch US 14) entscheidenden Umstand (12 Os 165, 166/00).Mit der Behauptung, das mündlich verkündete Urteil habe sich hinsichtlich der Schmuggelfahrt vom 10. April 1999 auf eine "unbekannte Menge Heroin" beschränkt und stehe daher in Widerspruch zur schriftlichen Urteilsausfertigung (die eine "unbekannte, jedoch ähnlich große Menge Heroin wie am 25. April 1999 [9,9185 kg]" anführt), orientiert sich die Verfahrensrüge nach Ziffer 3, nicht am Hauptverhandlungsprotokoll (S 306/V), dessen Inhalt für den Obersten Gerichtshof schon insoweit maßgebend ist, als der Beschwerdeführer eine Protokollberichtigung nicht beantragt hat vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 271, E 49a, 50a). Danach erfolgte der Schuldspruch anklagekonform (demnach in Bezug auf "ca. 10 kg Heroin"), sodass sich die - wenngleich nicht wortident formulierte - schriftliche Ausfertigung im Ergebnis mit dem mündlich verkündeten Urteil deckt. Im Übrigen betrifft die exakte - (schon im Hinblick auf die Schmuggelfahrt vom 25. April 1999) jedenfalls große iSd Paragraph 28, Absatz 6, SMG - Menge des transportierten Suchtgifts keinen für die Beurteilung des Schuldspruchs wegen gewerbsmäßiger Ein- und Ausfuhr einer "übergroßen" Menge Suchtgift einerseits sowie gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens einer "übergroßen" Menge Suchtgifts andererseits (s auch US 14) entscheidenden Umstand (12 Os 165, 166/00).
Die Verfahrensrüge nach Z 4 verkennt, dass Gegenstand einer solchen nach dem klaren Wortlaut des angeführten Nichtigkeitsgrundes (ua) ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers sein kann, über den das Schöffengericht entweder gar nicht oder aber durch ein abweisendes Zwischenerkenntnis erkannt hat. Die (gemäß § 74 Abs 3 StPO unanfechtbare) Entscheidung des Gerichtspräsidenten über einen außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich eingebrachten Ablehnungsantrag kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpft werden (Mayerhofer StPO4 § 74 E 13, 14).Die Verfahrensrüge nach Ziffer 4, verkennt, dass Gegenstand einer solchen nach dem klaren Wortlaut des angeführten Nichtigkeitsgrundes (ua) ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers sein kann, über den das Schöffengericht entweder gar nicht oder aber durch ein abweisendes Zwischenerkenntnis erkannt hat. Die (gemäß Paragraph 74, Absatz 3, StPO unanfechtbare) Entscheidung des Gerichtspräsidenten über einen außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich eingebrachten Ablehnungsantrag kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpft werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 74, E 13, 14).
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zunächst (der Sache nach aus Z 10) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die strafsatzbestimmende Menge des transportierten Heroin, vernachlässigt damit aber die - in Zusammenhang mit den im Urteil beschriebenen objektiven Umständen hinreichenden - Konstatierungen, dass der Angeklagte detailliert wusste, was sich in der Sporttasche befand (US 16, s auch US 9).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zunächst (der Sache nach aus Ziffer 10,) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die strafsatzbestimmende Menge des transportierten Heroin, vernachlässigt damit aber die - in Zusammenhang mit den im Urteil beschriebenen objektiven Umständen hinreichenden - Konstatierungen, dass der Angeklagte detailliert wusste, was sich in der Sporttasche befand (US 16, s auch US 9).
Den weiteren Ausführungen zuwider hat das Schöffengericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (einschließlich der Gewerbsmäßigkeit) wie auch dazu, dass bei der ersten Schmuggelfahrt eine ähnlich große Menge Heroin wie bei der zweiten transportiert wurde, eingehend und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens begründet (US 21 - 33). Mit der Behauptung, diesen Feststellungen stünden die - im Übrigen von der Beschwerde unvollständig und damit sinnentstellt zitierte (s nämlich auch S 109/V: "In dieser Form wie das gegenständliche Suchtgiftgeschäft gelaufen ist, spricht alles gegen unwissende Personen") - Aussage des Zeugen T***** sowie die im Urteil festgestellte Äußerung des Bruno P***** entgegen, vermag die Mängelrüge keinen Begründungsmangel darzutun, sondern bekämpft unverhohlen die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Ein innerer Widerspruch in Bezug auf die Menge des am 10. April 1999 transportierten Heroins liegt nicht vor, weil die kritisierte Formulierung "eine unbekannte, jedoch ähnlich große Menge an Heroin, wie anlässlich einer weiteren Übergabe am 25. April 1999" in Zusammenhang mit der Konstatierung, dass in letzterem Fall eine Menge von 9,9185 kg Heroin übergeben wurde, die unzweideutigen Annahmen der Tatrichter, es habe sich um ungefähr 9,9185 kg gehandelt, während die exakte Menge unbekannt ist, wiedergibt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten, mit (den getroffenen Feststellungen gegenübergestellten) Thesen über einen alternativen Tathergang sowie mit dem Aufzeigen des Verhaltens des Angeklagten nach seiner Betretung keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, sondern erschöpft sich wiederum nur in einer Bekämpfung der den Tatrichtern vorbehaltenen Beweiswürdigung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten, mit (den getroffenen Feststellungen gegenübergestellten) Thesen über einen alternativen Tathergang sowie mit dem Aufzeigen des Verhaltens des Angeklagten nach seiner Betretung keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, sondern erschöpft sich wiederum nur in einer Bekämpfung der den Tatrichtern vorbehaltenen Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).