Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 24/04×

Entscheidung 15 Os 24/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os24/04

Entscheidungsdatum

22.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 5. Dezember 2003, GZ 22 Hv 44/03s-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert P***** (richtig:) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB (römisch eins./) und des Vergehens (richtig: der Vergehen) nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Unterweißenbach und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider

römisch eins./ im Sommer 2002 ein Suchtgift in großer Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) zu erzeugen versucht, indem er 31 Hanfstauden in Blumentöpfen aufzog sowie abgeerntete Hanfzweige zum Trocknen auflegt, um daraus 1190,3 Gramm Cannabiskraut mit 45 +/- 18,5 Gramm Delta-9-THC-Reinsubstanz und 222,4 Gramm Cannabiskraut mit 2,7 +/- 0,22 Gramm Delta-THC-9-Reinsubstanz herzustellen;

römisch zwei./ ein Suchtgift besessen, erzeugt und teilweise anderen überlassen, wobei er durch die Tat teilweise Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgifts ermöglichte, und zwar

1./ im Sommer 2002 bis zum 9. August 2002 durch den Konsum von fünf bis 20 Joints Cannabisprodukte täglich;

2./ im Sommer 2001 durch den gemeinsamen Konsum von etwa sechs Joints Cannabisprodukte mit dem 19-jährigen Klaus H***** und dem am 19. November 1983 geborenen David H*****;

3./ im Sommer 2001 durch den gemeinsamen Konsum eines Joints mit dem am 23. Dezember 1984 geborenen Markus M*****;

4./ im Sommer 2002 durch den gemeinsamen Konsum eines Joints mit dem am 13. April 1987 geborenen Manfred M***** und dem am 18. Oktober 1984 geborenen Thomas K*****;

5./ Anfang August 2002 durch den gemeinsamen Konsum von ein bis zwei Joints mit dem am 18. Dezember 1986 geborenen Manuel N***** und dem am 24. März 1987 geborenen Peter Van H*****.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte das Schöffengericht den Antrag auf Vernehmung der (in Neuseeland wohnhaften) Zeugen Gail und Peter L***** (S 327 in Verbindung mit ON 17) im Ergebnis zu Recht ablehnen (S 328 in Verbindung mit 241k), wurde vom Antragsteller doch nicht dargetan, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis - der Angeklagte habe Thomas K***** und Manfred M***** kein Suchtgift überlassen - erwarten lasse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Dies ergibt sich auch nicht aus dem vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 26. August 2003 überreichten Schreiben der beantragten Zeugen (Beil ./B.), zumal dieses zum Beweis dafür vorgelegt wurde, dass der Angeklagte Manuel N***** und Peter von H***** niemals Suchtgift überlassen habe (S 241e).

Auch die Abweisung der Antrags auf Vernehmung des Zeugen Dipl. Ing. Rainer G***** erfolgte zu Recht, sagt doch die allfällige Installation einer Videoüberwachungsanlage, mit deren Hilfe Diebstähle von Hanfpflanzen verhindert werden sollten, nichts darüber aus, ob der Angeklagte Cannabisprodukte an Jugendliche weitergegeben hat oder nicht.

Schließlich ist auch dem Antrag auf Vernehmung der Zeugen Bernhard K***** und Renate N***** nicht zu entnehmen, welche konkrete Aufklärung zum angeführten Beweisthema, der Angeklagte habe den in der Anklage genannten Jugendlichen kein Suchtgift überlassen, zu erwarten sei. Die Beschwerde verstößt mit der Behauptung, die Zeugen könnten dartun, dass die Jugendlichen "ausreichend Gelegenheit hatten, sich Suchtgift aus anderen Quellen zu verschaffen", gegen das Neuerungsverbot.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) stehen die Feststellungen, dass das im Medikament Marinol enthaltene THC nicht dieselbe Wirkung wie THC-hältiger Hanf aufweise, weil im Hanf Alkaloide enthalten seien, welche die besonders gute Wirksamkeit THC-hältigen Hanfs erklären, nicht in Widerspruch dazu, dass das Schöffengericht andererseits nicht feststellen konnte, dass der Konsum von Cannabis eine bessere Wirkung als der einer Einnahme von Marinol erzeuge (US 4). Soweit die Beschwerde aus der Verantwortung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen Mag. K***** sowie Dr. V***** andere als die - ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und empirische Erkenntnisse - vom Erstgericht gezogenen Schlüsse zur medizinischen Wirksamkeit von Cannabisprodukten zieht, bekämpft sie in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Aussage der Zeugin Dr. H***** wurde vom Schöffengericht nicht sinnentstellt wiedergegeben. Einer zusätzlichen Erörterung der Meinung der Zeugin über die "Vertretbarkeit" des Cannabiskonsums aus medizinischer Sicht bedurfte es mangels Bedeutung dieses Umstands für die Schuldfrage ebenso wenig, wie ihrer Aussage dahingehend, dass und warum konkrete Überlegungen über eine Erhöhung der Dosis des Medikaments Marinol nicht stattgefunden haben, zumal keine Verfahrensergebnisse dafür vorliegen, dass der Angeklagte jemals einen Bedarf dafür geltend gemacht hätte.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Behauptungen einer (zu befürchtenden) Unterversorgung des Angeklagen mit Marinol vergleiche dazu aber US 5f) und des Fehlens der subjektiven Tatseite zur Erzeugung einer großen Menge Suchtgifts (US 8) sowie der Darstellung der Ausführungen des Zeugen Dr. V***** zu einem aus seiner Sicht theoretischen - nämlich unter Ausklammerung der tatsächlichen Behandlung mit Marinol errechneten - Bedarf an Cannabis zur medizinischen Versorgung des Angeklagten und der vom Angeklagten begehrten Schlüsse über die Gründe für die Installation einer Alarmanlage keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu römisch eins./ zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.

Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, reklamiert (zu römisch eins./) zum einen entschuldigenden Notstand (Paragraph 10, StGB), zum anderen einen Rechtsirrtum des Angeklagten (Paragraph 9, StGB).

Das Schöffengericht ist der Sache nach davon ausgegangen, dass der Angeklagte zur Behandlung seiner HIV-Krankheit ausreichend mit dem Medikament Marinol versorgt war, erforderlichenfalls auch eine höhere Dosis erlangen hätte können, und dass THC-hältiger Hanf keine bessere Wirkung als das genannte Medikament habe (US 4ff, 16). Dennoch habe der Angeklagte geglaubt, zur Erzeugung von Cannabis aufgrund seiner Krankheit berechtigt zu sein, dieser Irrtum sei aber für ihn wie für jedermann leicht erkennbar gewesen (US 8, 15f).

Indem die Beschwerde die der Nichtannahme einer Notstandssituation vom Schöffengericht zugrunde gelegten Tatsachen unter Vornahme eigener beweiswürdigender Wertung verschiedener Verfahrensergebnisse bestreitet, orientiert sie sich nicht an der Prozessordnung, die zur korrekten Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes den Vergleich der Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz fordert.

Soweit die Rechtsrüge aber - unter Verzicht auf jede Argumentation zu den in Paragraph 9, Absatz 2, StGB angeführten Kriterien - bloß substratlos behauptet, es liege ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vor, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich mit der Behauptung, dem Angeklagten sei (zu römisch eins./.) subjektiv allenfalls eine Gesamtmenge von 19,12 g THC vorzuwerfen, nicht an den Urteilsfeststellungen, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, "mit den von ihm kultivierten Cannabispflanzen einen THC-Gehalt von mehr als 20 Gramm zu erreichen" (US 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E73052 15Os24.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00024.04.0422.000

Dokumentnummer

JJT_20040422_OGH0002_0150OS00024_0400000_000