Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Schöffengericht den Antrag auf Vernehmung der (in Neuseeland wohnhaften) Zeugen Gail und Peter L***** (S 327 iVm ON 17) im Ergebnis zu Recht ablehnen (S 328 iVm 241k), wurde vom Antragsteller doch nicht dargetan, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis - der Angeklagte habe Thomas K***** und Manfred M***** kein Suchtgift überlassen - erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Dies ergibt sich auch nicht aus dem vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 26. August 2003 überreichten Schreiben der beantragten Zeugen (Beil ./B.), zumal dieses zum Beweis dafür vorgelegt wurde, dass der Angeklagte Manuel N***** und Peter von H***** niemals Suchtgift überlassen habe (S 241e).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte das Schöffengericht den Antrag auf Vernehmung der (in Neuseeland wohnhaften) Zeugen Gail und Peter L***** (S 327 in Verbindung mit ON 17) im Ergebnis zu Recht ablehnen (S 328 in Verbindung mit 241k), wurde vom Antragsteller doch nicht dargetan, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis - der Angeklagte habe Thomas K***** und Manfred M***** kein Suchtgift überlassen - erwarten lasse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Dies ergibt sich auch nicht aus dem vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 26. August 2003 überreichten Schreiben der beantragten Zeugen (Beil ./B.), zumal dieses zum Beweis dafür vorgelegt wurde, dass der Angeklagte Manuel N***** und Peter von H***** niemals Suchtgift überlassen habe (S 241e).
Auch die Abweisung der Antrags auf Vernehmung des Zeugen Dipl. Ing. Rainer G***** erfolgte zu Recht, sagt doch die allfällige Installation einer Videoüberwachungsanlage, mit deren Hilfe Diebstähle von Hanfpflanzen verhindert werden sollten, nichts darüber aus, ob der Angeklagte Cannabisprodukte an Jugendliche weitergegeben hat oder nicht.
Schließlich ist auch dem Antrag auf Vernehmung der Zeugen Bernhard K***** und Renate N***** nicht zu entnehmen, welche konkrete Aufklärung zum angeführten Beweisthema, der Angeklagte habe den in der Anklage genannten Jugendlichen kein Suchtgift überlassen, zu erwarten sei. Die Beschwerde verstößt mit der Behauptung, die Zeugen könnten dartun, dass die Jugendlichen "ausreichend Gelegenheit hatten, sich Suchtgift aus anderen Quellen zu verschaffen", gegen das Neuerungsverbot.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) stehen die Feststellungen, dass das im Medikament Marinol enthaltene THC nicht dieselbe Wirkung wie THC-hältiger Hanf aufweise, weil im Hanf Alkaloide enthalten seien, welche die besonders gute Wirksamkeit THC-hältigen Hanfs erklären, nicht in Widerspruch dazu, dass das Schöffengericht andererseits nicht feststellen konnte, dass der Konsum von Cannabis eine bessere Wirkung als der einer Einnahme von Marinol erzeuge (US 4). Soweit die Beschwerde aus der Verantwortung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen Mag. K***** sowie Dr. V***** andere als die - ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und empirische Erkenntnisse - vom Erstgericht gezogenen Schlüsse zur medizinischen Wirksamkeit von Cannabisprodukten zieht, bekämpft sie in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Aussage der Zeugin Dr. H***** wurde vom Schöffengericht nicht sinnentstellt wiedergegeben. Einer zusätzlichen Erörterung der Meinung der Zeugin über die "Vertretbarkeit" des Cannabiskonsums aus medizinischer Sicht bedurfte es mangels Bedeutung dieses Umstands für die Schuldfrage ebenso wenig, wie ihrer Aussage dahingehend, dass und warum konkrete Überlegungen über eine Erhöhung der Dosis des Medikaments Marinol nicht stattgefunden haben, zumal keine Verfahrensergebnisse dafür vorliegen, dass der Angeklagte jemals einen Bedarf dafür geltend gemacht hätte.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) stehen die Feststellungen, dass das im Medikament Marinol enthaltene THC nicht dieselbe Wirkung wie THC-hältiger Hanf aufweise, weil im Hanf Alkaloide enthalten seien, welche die besonders gute Wirksamkeit THC-hältigen Hanfs erklären, nicht in Widerspruch dazu, dass das Schöffengericht andererseits nicht feststellen konnte, dass der Konsum von Cannabis eine bessere Wirkung als der einer Einnahme von Marinol erzeuge (US 4). Soweit die Beschwerde aus der Verantwortung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen Mag. K***** sowie Dr. V***** andere als die - ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und empirische Erkenntnisse - vom Erstgericht gezogenen Schlüsse zur medizinischen Wirksamkeit von Cannabisprodukten zieht, bekämpft sie in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Aussage der Zeugin Dr. H***** wurde vom Schöffengericht nicht sinnentstellt wiedergegeben. Einer zusätzlichen Erörterung der Meinung der Zeugin über die "Vertretbarkeit" des Cannabiskonsums aus medizinischer Sicht bedurfte es mangels Bedeutung dieses Umstands für die Schuldfrage ebenso wenig, wie ihrer Aussage dahingehend, dass und warum konkrete Überlegungen über eine Erhöhung der Dosis des Medikaments Marinol nicht stattgefunden haben, zumal keine Verfahrensergebnisse dafür vorliegen, dass der Angeklagte jemals einen Bedarf dafür geltend gemacht hätte.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit den Behauptungen einer (zu befürchtenden) Unterversorgung des Angeklagen mit Marinol (vgl dazu aber US 5f) und des Fehlens der subjektiven Tatseite zur Erzeugung einer großen Menge Suchtgifts (US 8) sowie der Darstellung der Ausführungen des Zeugen Dr. V***** zu einem aus seiner Sicht theoretischen - nämlich unter Ausklammerung der tatsächlichen Behandlung mit Marinol errechneten - Bedarf an Cannabis zur medizinischen Versorgung des Angeklagten und der vom Angeklagten begehrten Schlüsse über die Gründe für die Installation einer Alarmanlage keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu I./ zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Behauptungen einer (zu befürchtenden) Unterversorgung des Angeklagen mit Marinol vergleiche dazu aber US 5f) und des Fehlens der subjektiven Tatseite zur Erzeugung einer großen Menge Suchtgifts (US 8) sowie der Darstellung der Ausführungen des Zeugen Dr. V***** zu einem aus seiner Sicht theoretischen - nämlich unter Ausklammerung der tatsächlichen Behandlung mit Marinol errechneten - Bedarf an Cannabis zur medizinischen Versorgung des Angeklagten und der vom Angeklagten begehrten Schlüsse über die Gründe für die Installation einer Alarmanlage keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu römisch eins./ zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit b reklamiert (zu I./) zum einen entschuldigenden Notstand (§ 10 StGB), zum anderen einen Rechtsirrtum des Angeklagten (§ 9 StGB).Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, reklamiert (zu römisch eins./) zum einen entschuldigenden Notstand (Paragraph 10, StGB), zum anderen einen Rechtsirrtum des Angeklagten (Paragraph 9, StGB).
Das Schöffengericht ist der Sache nach davon ausgegangen, dass der Angeklagte zur Behandlung seiner HIV-Krankheit ausreichend mit dem Medikament Marinol versorgt war, erforderlichenfalls auch eine höhere Dosis erlangen hätte können, und dass THC-hältiger Hanf keine bessere Wirkung als das genannte Medikament habe (US 4ff, 16). Dennoch habe der Angeklagte geglaubt, zur Erzeugung von Cannabis aufgrund seiner Krankheit berechtigt zu sein, dieser Irrtum sei aber für ihn wie für jedermann leicht erkennbar gewesen (US 8, 15f).
Indem die Beschwerde die der Nichtannahme einer Notstandssituation vom Schöffengericht zugrunde gelegten Tatsachen unter Vornahme eigener beweiswürdigender Wertung verschiedener Verfahrensergebnisse bestreitet, orientiert sie sich nicht an der Prozessordnung, die zur korrekten Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes den Vergleich der Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz fordert.
Soweit die Rechtsrüge aber - unter Verzicht auf jede Argumentation zu den in § 9 Abs 2 StGB angeführten Kriterien - bloß substratlos behauptet, es liege ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vor, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10). Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich mit der Behauptung, dem Angeklagten sei (zu I./.) subjektiv allenfalls eine Gesamtmenge von 19,12 g THC vorzuwerfen, nicht an den Urteilsfeststellungen, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, "mit den von ihm kultivierten Cannabispflanzen einen THC-Gehalt von mehr als 20 Gramm zu erreichen" (US 8).Soweit die Rechtsrüge aber - unter Verzicht auf jede Argumentation zu den in Paragraph 9, Absatz 2, StGB angeführten Kriterien - bloß substratlos behauptet, es liege ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vor, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich mit der Behauptung, dem Angeklagten sei (zu römisch eins./.) subjektiv allenfalls eine Gesamtmenge von 19,12 g THC vorzuwerfen, nicht an den Urteilsfeststellungen, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, "mit den von ihm kultivierten Cannabispflanzen einen THC-Gehalt von mehr als 20 Gramm zu erreichen" (US 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.