Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der geltend gemachte Widerspruch (Z 5 dritter Fall) von Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Schadenshöhe bei den einzelnen Taten (US 8) betrifft keine entscheidende Tatsache. Für die rechtliche Beurteilung ist unmaßgeblich, ob er bei sämtlichen Betrugshandlungen im Bestreben handelte, die Getäuschten zu Zahlungen in einer 3000 Euro übersteigenden Höhe zu verleiten, oder ob sein Wille bei einzelnen Taten auf einen geringeren Schaden gerichtet war (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 148 Rz 6).Der geltend gemachte Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) von Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Schadenshöhe bei den einzelnen Taten (US 8) betrifft keine entscheidende Tatsache. Für die rechtliche Beurteilung ist unmaßgeblich, ob er bei sämtlichen Betrugshandlungen im Bestreben handelte, die Getäuschten zu Zahlungen in einer 3000 Euro übersteigenden Höhe zu verleiten, oder ob sein Wille bei einzelnen Taten auf einen geringeren Schaden gerichtet war (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 148, Rz 6).
Der Umstand, dass in der Urteilsausfertigung bei der Anführung der „das letztlich vom Angeklagten zu sämtlichen Anklagepunkten abgegebene Geständnis" stützenden Beweismittel unter anderem auch der Name „Gerhard K*****" aufscheint (US 8), beruht angesichts der einen solchen Namen gar nicht ausweisenden Aktenlage evident auf einem Irrtum, ohne dass Feststellungen auf ein in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenes Beweismittel gestützt worden wären. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) stellt den konstatierten Schädigungsvorsatz des Angeklagten in Abrede, indem sie an Stelle der Urteilsannahmen eigenständige Erwägungen zur Beweislage anführt. Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht mit dem gegen die rechtliche Annahme des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB gerichteten Vorbringen über die Anordnung des § 29 StGB hinweg (vgl aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588; s im Übrigen Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 148 Rz 11). In der Sanktionsrüge (Z 11) wird mit dem Einwand, die verhängte Freiheitsstrafe sei „als nicht mehr schuldangemessen" zu bezeichnen, kein rechtlicher Fehler bei der Strafbemessung, sondern ein Berufungsgrund geltend gemacht.Der Umstand, dass in der Urteilsausfertigung bei der Anführung der „das letztlich vom Angeklagten zu sämtlichen Anklagepunkten abgegebene Geständnis" stützenden Beweismittel unter anderem auch der Name „Gerhard K*****" aufscheint (US 8), beruht angesichts der einen solchen Namen gar nicht ausweisenden Aktenlage evident auf einem Irrtum, ohne dass Feststellungen auf ein in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenes Beweismittel gestützt worden wären. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) stellt den konstatierten Schädigungsvorsatz des Angeklagten in Abrede, indem sie an Stelle der Urteilsannahmen eigenständige Erwägungen zur Beweislage anführt. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht mit dem gegen die rechtliche Annahme des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB gerichteten Vorbringen über die Anordnung des Paragraph 29, StGB hinweg vergleiche aber Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588; s im Übrigen Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 148, Rz 11). In der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) wird mit dem Einwand, die verhängte Freiheitsstrafe sei „als nicht mehr schuldangemessen" zu bezeichnen, kein rechtlicher Fehler bei der Strafbemessung, sondern ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Indem das Erstgericht bei der Strafbemessung der Tatbegehung während des anhängigen Strafverfahrens Bedeutung zumaß, verstieß es angesichts der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs 2 StGB keineswegs gegen das Gesetz. Der in der Beschwerde reklamierte Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ist nicht erkennbar.Indem das Erstgericht bei der Strafbemessung der Tatbegehung während des anhängigen Strafverfahrens Bedeutung zumaß, verstieß es angesichts der allgemeinen Grundsätze des Paragraph 32, Absatz 2, StGB keineswegs gegen das Gesetz. Der in der Beschwerde reklamierte Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ist nicht erkennbar.
Auch der Umstand, dass auf die Tatmehrheit Bedacht genommen wurde (US 9), ist gesetzeskonform.
Die Argumentation betreffend die „Problematik der Spezial- wie der Generalprävention" bei Begründung des Widerrufsbeschlusses ist nicht auf das vorliegende Urteil bezogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerden (§ 498 Abs 3 StPO) folgt (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerden (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.