Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas E***** (zu I./) mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, (zu II./) mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, (zu III./) mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB sowie (zu IV./) mehrerer Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sowie gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas E***** (zu römisch eins./) mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, (zu römisch zwei./) mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, (zu römisch drei./) mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB sowie (zu römisch vier./) mehrerer Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sowie gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wien und Marchegg im Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 31. August 2008
I./ mit der am 6. Mai 1997 geborenen Nicole E*****, somit mit einer unmündigen Person, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, indem errömisch eins./ mit der am 6. Mai 1997 geborenen Nicole E*****, somit mit einer unmündigen Person, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, indem er
1./ in zumindest fünfzehn Fällen zunächst den Finger und sodann den Penis in ihre Vagina einführte,
2./ in zumindest fünf Fällen seinen Penis in ihren Mund einführte,
II./ außer dem Fall des § 206 StGB an unmündigen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen und geschlechtliche Handlungen von diesen an sich vornehmen lassen, und zwarrömisch zwei./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB an unmündigen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen und geschlechtliche Handlungen von diesen an sich vornehmen lassen, und zwar
1./ an der am 6. November 1996 geborenen Patricia K***** indem er
a) sie in zwei Fällen im unbekleideten Zustand mit seinen Fingern an der Vagina berührte,
b) ihre Hand auf seinen Penis legte und sie diesen umfassen und Auf- und Abbewegungen ausführen ließ,
2./ an der am 6. Mai 1997 geborenen Nicole E*****, indem er ihre Brust und ihre unbekleidete Vagina berührte,
III./ durch die zu I./ (gemeint: dem Beischlaf gleichzusetzenden; vgl RIS-Justiz RS0091123) und II./2./ genannten Handlungen an seiner Tochter Nicole E*****, somit an einer Person, die mit ihm in absteigender Linie verwandt ist, geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen,römisch drei./ durch die zu römisch eins./ (gemeint: dem Beischlaf gleichzusetzenden; vergleiche RIS-Justiz RS0091123) und römisch zwei./2./ genannten Handlungen an seiner Tochter Nicole E*****, somit an einer Person, die mit ihm in absteigender Linie verwandt ist, geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen,
IV./ durch die zu I./1./ ua genannten (gemeint: Beischlafs-) Handlungen eine Person, die mit ihm in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt.römisch vier./ durch die zu römisch eins./1./ ua genannten (gemeint: Beischlafs-) Handlungen eine Person, die mit ihm in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt.