Ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 4./ richtet sich die auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 4./ richtet sich die auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob den „jeweiligen Kredit- oder Bankomatkarten Wertträgerfunktion“ zukomme, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob der Angeklagte mit (vorgelagertem) Bereicherungsvorsatz iSd § 241e Abs 1 StGB gehandelt habe.Mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob den „jeweiligen Kredit- oder Bankomatkarten Wertträgerfunktion“ zukomme, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob der Angeklagte mit (vorgelagertem) Bereicherungsvorsatz iSd Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB gehandelt habe.
Die Rüge leitet aber nicht – wie dies erforderlich wäre (vgl RIS-Justiz RS0116565) – aus dem Gesetz ab, weshalb es für die Qualifikation als unbares Zahlungsmittel auf die Wertträgereigenschaft der Karte (vgl aber Fabrizy, StGB12 § 74 Rz 30; Schroll in WK2 StGB § 241e Rz 10), und nicht auf die – von der Legaldefinition (§ 74 Abs 1 Z 10 StGB) verlangte – bargeldvertretende oder -verschaffende Funktion ankommen sollte (näher dazu Schroll in WK2 StGB Vorbem zu §§ 241a–241g Rz 8 ff). Dass den entwendeten Kredit- und Bankomatkarten im konkreten Fall keine Zahlungsmittelfunktion zugekommen wäre, behauptet die Beschwerde nicht einmal (vgl im Übrigen Schroll in WK2 StGB § 74 Rz 60/10; zu Bankomatkarten überdies RIS-Justiz RS0119423). Ebensowenig erklärt der Nichtigkeitswerber, weshalb die angestrebte Bereicherung bei § 241e Abs 1 StGB unmittelbar aus der Entfremdung des unbaren Zahlungsmittels resultieren müsste (arg „durch dessen Verwendung … unrechtmäßig bereichert“).Die Rüge leitet aber nicht – wie dies erforderlich wäre vergleiche RIS-Justiz RS0116565) – aus dem Gesetz ab, weshalb es für die Qualifikation als unbares Zahlungsmittel auf die Wertträgereigenschaft der Karte vergleiche aber Fabrizy, StGB12 Paragraph 74, Rz 30; Schroll in WK2 StGB Paragraph 241 e, Rz 10), und nicht auf die – von der Legaldefinition (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, StGB) verlangte – bargeldvertretende oder -verschaffende Funktion ankommen sollte (näher dazu Schroll in WK2 StGB Vorbem zu Paragraphen 241 a, –, 241 g, Rz 8 ff). Dass den entwendeten Kredit- und Bankomatkarten im konkreten Fall keine Zahlungsmittelfunktion zugekommen wäre, behauptet die Beschwerde nicht einmal vergleiche im Übrigen Schroll in WK2 StGB Paragraph 74, Rz 60/10; zu Bankomatkarten überdies RIS-Justiz RS0119423). Ebensowenig erklärt der Nichtigkeitswerber, weshalb die angestrebte Bereicherung bei Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB unmittelbar aus der Entfremdung des unbaren Zahlungsmittels resultieren müsste (arg „durch dessen Verwendung … unrechtmäßig bereichert“).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).