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Entscheidung 15 Os 24/17v×

Entscheidung 15 Os 24/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os24/17v

Entscheidungsdatum

05.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Philipp N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 15. November 2016, GZ 58 Hv 79/15f-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Philipp N***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall StGB (1./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (2./), des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (3./) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB (4./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in B*****

1./ fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in ein Transportmittel weggenommen, indem er in vier im Urteil näher beschriebenen Fällen (1./a./–1./d./) jeweils eine Fahrzeugscheibe mit einem Pflasterstein einschlug und aus dem Wageninneren Bargeld, Mobiltelefone und andere Sachen entnahm, wobei er die Diebstähle durch Einbruch gewerbsmäßig beging,

…

4./ unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar

a./ im Zusammenhang mit der zu 1./a./ beschriebenen Tat eine Kreditkarte und eine Bankomatkarte von Mag. Evelyn W**********;

b./ im Zusammenhang mit der zu 1./b./ beschriebenen Tat eine Bankomatkarte von Elisabeth M*****;

c./) im Zusammenhang mit der zu 1./d./ beschriebenen Tat zwei Bankomatkarten von Marlies K***** sowie eine Bankomatkarte ihrer Mutter.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 4./ richtet sich die auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob den „jeweiligen Kredit- oder Bankomatkarten Wertträgerfunktion“ zukomme, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob der Angeklagte mit (vorgelagertem) Bereicherungsvorsatz iSd Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB gehandelt habe.

Die Rüge leitet aber nicht – wie dies erforderlich wäre vergleiche RIS-Justiz RS0116565) – aus dem Gesetz ab, weshalb es für die Qualifikation als unbares Zahlungsmittel auf die Wertträgereigenschaft der Karte vergleiche aber Fabrizy, StGB12 Paragraph 74, Rz 30; Schroll in WK2 StGB Paragraph 241 e, Rz 10), und nicht auf die – von der Legaldefinition (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, StGB) verlangte – bargeldvertretende oder -verschaffende Funktion ankommen sollte (näher dazu Schroll in WK2 StGB Vorbem zu Paragraphen 241 a, –, 241 g, Rz 8 ff). Dass den entwendeten Kredit- und Bankomatkarten im konkreten Fall keine Zahlungsmittelfunktion zugekommen wäre, behauptet die Beschwerde nicht einmal vergleiche im Übrigen Schroll in WK2 StGB Paragraph 74, Rz 60/10; zu Bankomatkarten überdies RIS-Justiz RS0119423). Ebensowenig erklärt der Nichtigkeitswerber, weshalb die angestrebte Bereicherung bei Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB unmittelbar aus der Entfremdung des unbaren Zahlungsmittels resultieren müsste (arg „durch dessen Verwendung … unrechtmäßig bereichert“).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).

Schlagworte

3 Alle Os-Entscheidungen

Textnummer

E118515

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00024.17V.0405.000

Im RIS seit

16.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017

Dokumentnummer

JJT_20170405_OGH0002_0150OS00024_17V0000_000

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