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Entscheidung 15 Os 24/91×

Entscheidung 15 Os 24/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os24/91

Entscheidungsdatum

02.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael S***** und andere, AZ 23 c römisch fünf r 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Eleonore P***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.Dezember 1990, AZ 24 Ns 371/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß der 39 Jahre alten Eleonore P***** für die durch ihre strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 23 c römisch fünf r 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 12.August 1988, 8,30 Uhr bis zum 25.August 1988, 18,30 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteilen ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG nicht zusteht.

Nach den Konstatierungen des Oberlandesgerichtes wurde Eleonore P***** am 12.August 1988 um 8,30 Uhr über Anordnung des an Ort und Stelle in Wien 6, Aegidigasse 13 anwesenden Journalrichters festgenommen und anschließend in das Landesgericht für Strafsachen Wien eingeliefert. Nach Erlassung eines schriftlichen Haftbefehls durch den Journalrichter wurde am 14.August 1988 die Voruntersuchung gegen Eleonore P***** wegen des Verdachtes der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB), der schweren Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, StGB) und des Landfriedensbruchs (Paragraph 274, Absatz eins, StGB) eingeleitet und über sie gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt. Am 25.August 1988 um 18,30 Uhr wurde Eleonore P***** enthaftet und schließlich am 4.November 1988 das gegen sie eingeleitete Strafverfahren gemäß Paragraph 109, Absatz eins, StPO eingestellt.

Das Begehren auf Feststellung eines Entschädigungsanspruchs nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG erachtete der Gerichtshof zweiter Instanz deshalb als nicht berechtigt, weil die Festnahme auf Grund eines mündlichen Haftbefehls des Journalrichters erfolgt sei, wobei gegen Eleonore P***** ein dringender Tatverdacht (zumindest in Richtung einer Beitragstäterschaft zu den bezeichneten Vergehen) bestanden habe und die Voraussetzungen des Haftgrundes nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gegeben gewesen seien; auch eine (an sich gar nicht behauptete) gesetzwidrige Verlängerung der Haft sei nicht vorgelegen, zumal P***** sofort nach Einlangen der Vollanzeige enthaftet worden sei.

Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde der Eleonore P***** kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist festzuhalten, daß es nur eine Ausführung des Rechtsmittels gibt und demnach in dieser das gesamte Vorbringen des Rechtsmittelwerbers darzustellen ist, weshalb Verweisungen auf andere Eingaben udgl nicht statthaft sind; soweit die Beschwerdeführerin eingangs ihrer Ausführungen auf ihre Beschwerde vom 21.März 1989 und auf die darin beantragten ergänzenden Erhebungen verweist, ist daher darauf nicht weiter einzugehen.

Unzutreffend ist der Beschwerdeeinwand, der am 12.August 1988 am Tatort in Wien 6, Aegidigasse anwesende Journalrichter habe keinesfalls einen mündlichen Haftbefehl erlassen. Wie das vor dem Verfassungsgerichtshof zum AZ B 1624/88 ua durchgeführte Verfahren mit Bezug auf die in Rede stehenden Geschehnisse ergeben hat, hat der Untersuchungsrichter durch die Worte "Festnehmen, natürlich" unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß er einen mündlichen Haftbefehl gegen die am Tatort anwesenden Personen, somit auch gegen die Beschwerdeführerin erlassen hat. Zu diesem Ergebnis kam der Verfassungsgerichtshof (ua) in seinem Erkenntnis vom 7.März 1990, GZ B 1624/88-41.

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen ist das Oberlandesgericht aber auch zutreffend davon ausgegangen, daß auf Grund der Ermittlungen der Sicherheitsbehörden zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Festnahme der Eleonore P***** der dringende Verdacht bestanden hat, daß die Genannte sich zumindest eines sonstigen Beitrags (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu den oben bezeichneten Vergehen schuldig gemacht habe, indem sie an der Herbeischaffung der zum Einsatz gegen die einschreitenden Polizeibeamten gebrachten Molotowcocktails und Steinschleudern sowie der sichergestellten Waffen und Wurfgeschoße vergleiche S 35 bis 41/Bd römisch eins des Aktes 23 c römisch fünf r 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) beteiligt war und zum aktiven Widerstand der unmittelbaren Täter gegen die Polizeibeamten zumindest psychische Beihilfe geleistet hat vergleiche ON 2 und 5 des bezeichneten Aktes).

Dem Oberlandesgericht ist weiters darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gegeben waren, wurde doch die Beschwerdeführerin am Tatort im unmittelbaren Naheverhältnis zu jenen gefährlichen Gegenständen (Molotowcocktails, Steinschleudern, Waffen, Wurfgeschoße), die bei den unmittelbar zuvor begangenen strafbaren Handlungen (insbesondere nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, bzw Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, StGB) verwendet wurden, betreten, so daß ihre Beteiligung daran nahelag.

Damit war die Festnahme der Beschwerdeführerin gesetzmäßig.

Der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin bestand nach der Aktenlage auch noch zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft über sie, wobei jedenfalls die Haftgründe des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b, StPO (nicht allerdings jener der Ziffer 3, Litera c,) gegeben waren. Die Anordnung der Untersuchungshaft entsprach daher gleichfalls dem Gesetz. Als die weiteren Erhebungen Zweifel in Ansehung des Tatverdachtes ergaben, wurde Eleonore P***** ohnedies sogleich enthaftet, womit - was das Oberlandesgericht gleichfalls zutreffend erkannt hat - auch eine gesetzwidrige Verlängerung der Haft nicht gegeben war.

Was letztlich den Einwand betrifft, der angefochtene Beschluß wäre nicht der Antragstellerin, sondern ihrem ausgewiesenen Verteidiger zuzustellen gewesen, so übersieht die Beschwerde, daß gemäß Paragraph 6, Absatz 4, StEG der nach den Absatz eins, oder 2 der zitierten Gesetzesstelle zu fassende Beschluß dem (der) Angehaltenen oder Verurteilten zu eigenen Handen zuzustellen ist und insoweit demnach die allgemeine Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 2, StPO nicht zur Anwendung kommt (15 Os 21-24/90 = EvBl 1990/150 = RZ 1990/127).

Die Beschwerde ist somit zur Gänze unbegründet, weshalb ihr ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Anmerkung

E25892

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00024.91.0502.000

Dokumentnummer

JJT_19910502_OGH0002_0150OS00024_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung