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Entscheidung 15 Os 24/99×

Entscheidung 15 Os 24/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os24/99

Entscheidungsdatum

11.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 11 römisch fünf r 1035/98 anhängigen Strafsache gegen Karl Heinz B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Karl Heinz B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. Jänner 1999, AZ 7 Bs 402/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Karl Heinz B***** wurde in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Karl Heinz B***** befindet sich seit 22. September 1998 aus dem (allein aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO in Untersuchungshaft (ON 6 und 7).

In der rechtskräftigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 7. Jänner 1999 werden ihm die Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB und die Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, StGB, der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB sowie des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB angelastet.

Danach ist er verdächtig, in der Zeit von 1979 bis Anfang 1998 in Vöcklabruck und anderen Orten seine leiblichen Töchter Verena Bianca B*****, geboren 23. April 1973, Barbara W*****, geboren 23. Jänner 1976 und Natalie W*****, geboren 27. Jänner 1981, sowie Bettina N*****, geboren 6. Juni 1979, eine Tochter seiner Lebensgefährtin, in zahlreichen Angriffen teilweise im unmündigen Alter unter Anwendung von Gewalt und/oder durch gefährliche Drohung bzw Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben auf unterschiedliche Weise sexuell mißbraucht und darüber hinaus Verena Bianca B***** mit einer Todesdrohung zur Unterlassung der Anzeige genötigt zu haben.

Zwischenzeitig wurde Karl Heinz B***** mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 24. Februar 1998 anklagekonform schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz einer (erneuten) Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem genannten Haftgrund bis längstens 5. März 1999 angeordnet.

Der dagegen von Karl Heinz B***** erhobenen Grundrechtsbeschwerde, welche (nur) das Vorliegen des Haftgrundes bekämpft, die Anwendung gelinderer Mittel begehrt und eine unverhältnismäßig lange Dauer der Untersuchungshaft geltend macht, kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat der Gerichtshof zweiter Instanz aus den zahlreichen massiven und wiederholten Mißbrauchshandlungen verschiedenster Art an mehreren Mädchen über einen sehr langen Zeitraum eine ausgeprägte Neigung des Angeklagten zur Vornahme intensiver geschlechtlicher Handlungen an unmündigen und minderjährigen Mädchen abgeleitet. Entgegen der Beschwerde liegen darin konkrete Tatsachen, welche die Annahme erhöhter Gefahr rechtfertigen, der Angeklagte werde auf freiem Fuß, ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens, neuerlich eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm nunmehr angelasteten wiederholten und fortgesetzten strafbaren Handlungen. Der dringende Verdacht intensivster Sexualdelinquenz durch nahezu zwei Jahrzehnte läßt nicht bloß auf eine Tatbegehungsgefahr in der dem Beschwerdeführer angelasteten konkreten Verbrechenskonstellation schließen (Opfer leibliche Töchter und solche von Lebensgefährtinnen), sondern indiziert darüber hinaus die allgemeine Gefahr einschlägiger Delikte (mit nicht bloß leichten Folgen).

Richtig ist auch die Meinung des Beschwerdegerichtes, daß die Haft angesichts der gefährlichen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten durch gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, StPO nicht erfolgversprechend substituiert werden kann.

Schließlich steht die Dauer der Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Falle eines Schuldspruches konkret zu erwartenden Strafe (Strafrahmen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB: ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe) außer Verhältnis.

Da sohin Karl Heinz B***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E53367 15D00249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00024.99.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19990311_OGH0002_0150OS00024_9900000_000