Gründe:
Karl Heinz B***** befindet sich seit 22. September 1998 aus dem (allein aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO in Untersuchungshaft (ON 6 und 7).Karl Heinz B***** befindet sich seit 22. September 1998 aus dem (allein aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO in Untersuchungshaft (ON 6 und 7).
In der rechtskräftigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 7. Jänner 1999 werden ihm die Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und die Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB, der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB sowie des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB angelastet.In der rechtskräftigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 7. Jänner 1999 werden ihm die Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB und die Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, StGB, der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB sowie des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB angelastet.
Danach ist er verdächtig, in der Zeit von 1979 bis Anfang 1998 in Vöcklabruck und anderen Orten seine leiblichen Töchter Verena Bianca B*****, geboren 23. April 1973, Barbara W*****, geboren 23. Jänner 1976 und Natalie W*****, geboren 27. Jänner 1981, sowie Bettina N*****, geboren 6. Juni 1979, eine Tochter seiner Lebensgefährtin, in zahlreichen Angriffen teilweise im unmündigen Alter unter Anwendung von Gewalt und/oder durch gefährliche Drohung bzw Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben auf unterschiedliche Weise sexuell mißbraucht und darüber hinaus Verena Bianca B***** mit einer Todesdrohung zur Unterlassung der Anzeige genötigt zu haben.
Zwischenzeitig wurde Karl Heinz B***** mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 24. Februar 1998 anklagekonform schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz einer (erneuten) Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem genannten Haftgrund bis längstens 5. März 1999 angeordnet.
Der dagegen von Karl Heinz B***** erhobenen Grundrechtsbeschwerde, welche (nur) das Vorliegen des Haftgrundes bekämpft, die Anwendung gelinderer Mittel begehrt und eine unverhältnismäßig lange Dauer der Untersuchungshaft geltend macht, kommt keine Berechtigung zu.