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Entscheidung 15 Os 25/01×

Entscheidung 15 Os 25/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os25/01

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG, teils begangen in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB, und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. November 2000, GZ 4b römisch fünf r 8284/00-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch zum Schuldspruchfaktum A, der Angeklagte habe Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in Verkehr gesetzt bzw zu setzen versucht, und sohin in der rechtlichen Unterstellung dieser Tat unter Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) SMG und Paragraph 15, Absatz eins, StGB sowie im Strafausspruch (mit Ausnahme des Einziehungserkenntnisses) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zur Last.

Text

Gründe:

Gerhard K***** wurde (A) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG, teils begangen in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB, und (B) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

(A) in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, indem er

(römisch eins) in der Zeit von etwa März bis August 1995 rund 75 Gramm Heroin bzw Kokain der abgesondert verfolgten Dagmar M***** unentgeltlich überließ;

(römisch zwei) in der Zeit von etwa August 1996 bis August 1998 rund 100 Gramm Heroin bzw Kokain der abgesondert verfolgten Dagmar M***** unentgeltlich überließ;

(römisch drei) etwa im Juli 1999 eine geringe Menge Heroin der abgesondert verfolgten Dagmar M***** zum Konsum anbot;

(B) seit 23. Mai 1999 bis ca Mai 2000 wiederholt Cannabisharz und Heroin erworben und zum Eigenkonsum besessen.

Die vom Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (inhaltlich der Rechtsmittelschrift lediglich gegen Punkt A) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und unzureichende Gründe ebenso wie Aktenwidrigkeit; lässt aber bei ihrem Vorbringen zum einen die zur ordnungsgemäßen Ausführung des Nichtigkeitsgrundes gebotene Substantiierung vermissen vergleiche in der Beschwerde etwa: für den Schuldspruch des Erstgerichtes bei den wesentlichen Fakten gibt es keine diesbezüglichen Beweisergebnisse bzw wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht näher befragt), zum anderen bekämpft sie mit ihrer Argumentation lediglich, wie sich schon sinnfällig aus der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz ergibt, - im Kollegialverfahren unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass das Urteil an einem vom Angeklagten nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) leidet, der sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt.

Paragraph 28, Absatz 2, SMG verlangt, dass die Tat in Beziehung auf ein Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,) begangen wird. Das Schöffengericht hat zwar auf einer Hochrechnungsgrundlage die vom Angeklagten jeweils in Einzelmengen von "täglich insgesamt ca 1 Gramm Heroin bzw Kokain" erworbenen, gemeinsam mit Dagmar M***** konsumierten und (jeweils zur Hälfte) an diese überlassenen Suchtgiftes in dem im Spruch genannten, sich über Jahre erstreckenden Zeitraum festgestellt, trifft aber nicht die für eine Zusammenrechnung mehrerer Teilmengen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit erforderliche Konstatierung, dass der Angeklagte von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB; vergleiche EvBl 1999/216). Dies wäre jedoch gerade hier im Hinblick auf die Anzahl von Einzelakten sowohl in Beziehung zum langen Deliktszeitraum als auch insbesondere dazu, dass die Suchtmittel verschiedener Art zwar für die Annahme der großen Menge grundsätzlich zusammenzurechnen, jedoch bei Heroin und Kokain unterschiedliche Grenzmengen zur Verwirklichung des Paragraph 28, Absatz 6, SMG erforderlich sind und dem Urteil letzlich keinerlei Feststellung zum Reinheitsgehalt des Suchtgiftes zu entnehmen ist, jedenfalls zur Beurteilung eines auf Verwirklichung der subjektiven Tatseite des Paragraph 28, Absatz 2, SMG gerichteten Vorsatzes erforderlich gewesen.

Da die aufgezeigten Feststellungsmängel vom Obersten Gerichtshof selbst nicht behoben werden können und somit insoweit die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unerlässlich ist, war das Urteil in diesem Punkt und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E61158 15D00251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00025.01.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20010315_OGH0002_0150OS00025_0100000_000