Die Mängelrüge (Z 5) behauptet Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und unzureichende Gründe ebenso wie Aktenwidrigkeit; lässt aber bei ihrem Vorbringen zum einen die zur ordnungsgemäßen Ausführung des Nichtigkeitsgrundes gebotene Substantiierung vermissen (vgl in der Beschwerde etwa: für den Schuldspruch des Erstgerichtes bei den wesentlichen Fakten gibt es keine diesbezüglichen Beweisergebnisse bzw wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht näher befragt), zum anderen bekämpft sie mit ihrer Argumentation lediglich, wie sich schon sinnfällig aus der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz ergibt, - im Kollegialverfahren unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und unzureichende Gründe ebenso wie Aktenwidrigkeit; lässt aber bei ihrem Vorbringen zum einen die zur ordnungsgemäßen Ausführung des Nichtigkeitsgrundes gebotene Substantiierung vermissen vergleiche in der Beschwerde etwa: für den Schuldspruch des Erstgerichtes bei den wesentlichen Fakten gibt es keine diesbezüglichen Beweisergebnisse bzw wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht näher befragt), zum anderen bekämpft sie mit ihrer Argumentation lediglich, wie sich schon sinnfällig aus der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz ergibt, - im Kollegialverfahren unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass das Urteil an einem vom Angeklagten nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) leidet, der sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass das Urteil an einem vom Angeklagten nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) leidet, der sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt.
§ 28 Abs 2 SMG verlangt, dass die Tat in Beziehung auf ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) begangen wird. Das Schöffengericht hat zwar auf einer Hochrechnungsgrundlage die vom Angeklagten jeweils in Einzelmengen von "täglich insgesamt ca 1 Gramm Heroin bzw Kokain" erworbenen, gemeinsam mit Dagmar M***** konsumierten und (jeweils zur Hälfte) an diese überlassenen Suchtgiftes in dem im Spruch genannten, sich über Jahre erstreckenden Zeitraum festgestellt, trifft aber nicht die für eine Zusammenrechnung mehrerer Teilmengen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit erforderliche Konstatierung, dass der Angeklagte von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB; vgl EvBl 1999/216). Dies wäre jedoch gerade hier im Hinblick auf die Anzahl von Einzelakten sowohl in Beziehung zum langen Deliktszeitraum als auch insbesondere dazu, dass die Suchtmittel verschiedener Art zwar für die Annahme der großen Menge grundsätzlich zusammenzurechnen, jedoch bei Heroin und Kokain unterschiedliche Grenzmengen zur Verwirklichung des § 28 Abs 6 SMG erforderlich sind und dem Urteil letzlich keinerlei Feststellung zum Reinheitsgehalt des Suchtgiftes zu entnehmen ist, jedenfalls zur Beurteilung eines auf Verwirklichung der subjektiven Tatseite des § 28 Abs 2 SMG gerichteten Vorsatzes erforderlich gewesen.Paragraph 28, Absatz 2, SMG verlangt, dass die Tat in Beziehung auf ein Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,) begangen wird. Das Schöffengericht hat zwar auf einer Hochrechnungsgrundlage die vom Angeklagten jeweils in Einzelmengen von "täglich insgesamt ca 1 Gramm Heroin bzw Kokain" erworbenen, gemeinsam mit Dagmar M***** konsumierten und (jeweils zur Hälfte) an diese überlassenen Suchtgiftes in dem im Spruch genannten, sich über Jahre erstreckenden Zeitraum festgestellt, trifft aber nicht die für eine Zusammenrechnung mehrerer Teilmengen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit erforderliche Konstatierung, dass der Angeklagte von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB; vergleiche EvBl 1999/216). Dies wäre jedoch gerade hier im Hinblick auf die Anzahl von Einzelakten sowohl in Beziehung zum langen Deliktszeitraum als auch insbesondere dazu, dass die Suchtmittel verschiedener Art zwar für die Annahme der großen Menge grundsätzlich zusammenzurechnen, jedoch bei Heroin und Kokain unterschiedliche Grenzmengen zur Verwirklichung des Paragraph 28, Absatz 6, SMG erforderlich sind und dem Urteil letzlich keinerlei Feststellung zum Reinheitsgehalt des Suchtgiftes zu entnehmen ist, jedenfalls zur Beurteilung eines auf Verwirklichung der subjektiven Tatseite des Paragraph 28, Absatz 2, SMG gerichteten Vorsatzes erforderlich gewesen.
Da die aufgezeigten Feststellungsmängel vom Obersten Gerichtshof selbst nicht behoben werden können und somit insoweit die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unerlässlich ist, war das Urteil in diesem Punkt und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285e StPO).Da die aufgezeigten Feststellungsmängel vom Obersten Gerichtshof selbst nicht behoben werden können und somit insoweit die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unerlässlich ist, war das Urteil in diesem Punkt und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.