Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Jürgen H***** (zu A./ und B./) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15, 12 zweiter Fall StGB, sowie der Vergehen (zu C./) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, (zu D./) der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB, (zu E./) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und (zu F./) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Jürgen H***** (zu A./ und B./) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15, 12 zweiter Fall StGB, sowie der Vergehen (zu C./) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, (zu D./) der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, (zu E./) der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und (zu F./) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -
A./ in Wiener Neustadt fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I./ am 26. Mai 2008 jeweils durch Einschlagen einer Seitenscheibe eines PKW mit einem Steinrömisch eins./ am 26. Mai 2008 jeweils durch Einschlagen einer Seitenscheibe eines PKW mit einem Stein
1./ Petra W***** diverse Gegenstände im Gesamtwert von 472 Euro, 2./ Alice K***** eine Geldbörse und Bargeld im Gesamtwert von 20 Euro,
II./ in der Zeit vom 1. August bis 31. August 2007 unbekannten Personen ein Mountainbike der Marke Genesis Condor AX-DC und ein Mountainbike der Marke KTM in nicht mehr festzustellendem Wert, III./ am 26. Mai 2008 Christoph A***** verschiedene Gegenstände und Bargeld im Gesamtwert von 306 Euro,römisch zwei./ in der Zeit vom 1. August bis 31. August 2007 unbekannten Personen ein Mountainbike der Marke Genesis Condor AX-DC und ein Mountainbike der Marke KTM in nicht mehr festzustellendem Wert, römisch drei./ am 26. Mai 2008 Christoph A***** verschiedene Gegenstände und Bargeld im Gesamtwert von 306 Euro,
wobei er die Taten zu I./ in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstahl durch Einbruch (US 6) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,wobei er die Taten zu römisch eins./ in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstahl durch Einbruch (US 6) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
B./ in der Nacht zum 26. Mai 2008 in Wiener Neustadt Nicole P***** zur Ausführung der von dieser dadurch begangenen strafbaren Handlung bestimmt, dass sie Anton S***** Wertgegenstände mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Diebstahl dadurch zu begehen versuchte, dass sie Fensterscheiben eines PKW einzuschlagen trachtete, indem er sie hiezu aufforderte.