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Entscheidung 15 Os 25/09d×

Entscheidung 15 Os 25/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os25/09d

Entscheidungsdatum

18.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15, 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. November 2008, GZ 39 Hv 86/08f-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Jürgen H***** (zu A./ und B./) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15, 12 zweiter Fall StGB, sowie der Vergehen (zu C./) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, (zu D./) der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, (zu E./) der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und (zu F./) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -

A./ in Wiener Neustadt fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

römisch eins./ am 26. Mai 2008 jeweils durch Einschlagen einer Seitenscheibe eines PKW mit einem Stein

1./ Petra W***** diverse Gegenstände im Gesamtwert von 472 Euro, 2./ Alice K***** eine Geldbörse und Bargeld im Gesamtwert von 20 Euro,

römisch zwei./ in der Zeit vom 1. August bis 31. August 2007 unbekannten Personen ein Mountainbike der Marke Genesis Condor AX-DC und ein Mountainbike der Marke KTM in nicht mehr festzustellendem Wert, römisch drei./ am 26. Mai 2008 Christoph A***** verschiedene Gegenstände und Bargeld im Gesamtwert von 306 Euro,

wobei er die Taten zu römisch eins./ in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstahl durch Einbruch (US 6) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

B./ in der Nacht zum 26. Mai 2008 in Wiener Neustadt Nicole P***** zur Ausführung der von dieser dadurch begangenen strafbaren Handlung bestimmt, dass sie Anton S***** Wertgegenstände mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Diebstahl dadurch zu begehen versuchte, dass sie Fensterscheiben eines PKW einzuschlagen trachtete, indem er sie hiezu aufforderte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 10 und Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach jedoch Ziffer 10,) behauptet zu A./ einen „substanzlosen Gebrauch" der „verba legalia" und damit verbunden das Fehlen ausreichender Feststellungen zur Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstahlstaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, legt aber nicht dar, welche Konstatierungen über die - zureichend - getroffenen (US 6) hinaus aus ihrer Sicht erforderlich gewesen wären. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet zu A./ ohne jede Ableitung aus dem - unmissverständlich auf eine entsprechende Absicht des Täters abstellenden - Gesetz (Paragraph 70, StGB), Voraussetzung für die Qualifikation von Taten nach Paragraph 130, StGB sei, dass die durch die Tat tatsächlich erzielten Einnahmen die „Bagatellgrenze" übersteigen, sowie, dass eine bestimmte Anzahl in einer bestimmten Frequenz tatsächlich begangener Taten vorliege (s dazu aber RIS-Justiz RS0103994; Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 6).

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) macht einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot durch die Annahme des Erschwerungsgrunds der „Zweifachqualifikation zu A./ und B./" geltend. Die Annahme der „mehrfachen Qualifikation des Diebstahls" als erschwerend könnte zwar einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellen, wenn nur ein einziger mit gewerbsmäßiger Absicht versuchter oder vollendeter schwerer Diebstahl Urteilsgegenstand wäre. Hat der Angeklagte aber - wie hier - mehrere selbständige, als (gewerbsmäßig durch Einbruch begangener) Diebstahl abgeurteilte Taten verübt, ist der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB schon durch die Wiederholung der Tat erfüllt. In welcher der drei gleichwertigen Formen der Strafzumessungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB verwirklicht wurde, ist jedoch bedeutungslos (RIS-Justiz RS0116020). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90437 15Os25.09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00025.09D.0318.000

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090318_OGH0002_0150OS00025_09D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung