Gründe:
Mit (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltendem) Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 29. März 2007, GZ 13 Hv 49/04s-318, wurde Norbert P***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB (idF BGBl I 2004/136) schuldig erkannt und über ihn unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 302 Abs 1 StGB eine - unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von 14 Monaten verhängt.Mit (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltendem) Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 29. März 2007, GZ 13 Hv 49/04s-318, wurde Norbert P***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB in der Fassung BGBl I 2004/136) schuldig erkannt und über ihn unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB eine - unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von 14 Monaten verhängt.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd der ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass Norbert P***** die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, und die (nicht vom Genannten oder seinem Verteidiger zu vertretende) unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens gewertet; als erschwerend wurden der lange Tatzeitraum sowie die Tatwiederholungen angesehen (US 33).
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Oktober 2007, GZ 14 Os 104/07m-7, wurde die von Norbert P***** gegen das bezeichnete Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 22. November 2007, AZ 7 Bs 378/07y (ON 331), wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Wels teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter Anwendung des § 43a Abs 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingte Teil zwei Monate betrug; im Übrigen wurde den gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft Wels und des Norbert P***** nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 22. November 2007, AZ 7 Bs 378/07y (ON 331), wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Wels teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingte Teil zwei Monate betrug; im Übrigen wurde den gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft Wels und des Norbert P***** nicht Folge gegeben.
In der Begründung wurde - soweit hier wesentlich - ausgeführt, dass ausgehend von dem in der Berufungsentscheidung noch näher konkretisierten Strafzumessungskatalog (neben den jeweiligen Tatwiederholungen wurde auch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend berücksichtigt) das vom Erstgericht ausgemittelte Strafmaß von knapp (ergänze: über) einem Fünftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor allem den zahlreichen gewichtigen Milderungsgründen Rechnung trage und daher einerseits nicht weiter reduktionsfähig sei, andererseits aber auch einer Erhöhung nicht bedürfe (US 5). Aus Gründen der Generalprävention bedürfe es jedoch des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten.