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Entscheidung 15 Os 25/12h×

Entscheidung 15 Os 25/12h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os25/12h

Entscheidungsdatum

28.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Norbert P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 13 Hv 49/04s des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Erneuerungsantrag wird Folge gegeben.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 22. November 2007, AZ 7 Bs 378/07y (ON 331), wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Linz verwiesen.

Text

Gründe:

Mit (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltendem) Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 29. März 2007, GZ 13 Hv 49/04s-318, wurde Norbert P***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB in der Fassung BGBl I 2004/136) schuldig erkannt und über ihn unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB eine - unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von 14 Monaten verhängt.

Bei der Strafbemessung wurden als mildernd der ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass Norbert P***** die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, und die (nicht vom Genannten oder seinem Verteidiger zu vertretende) unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens gewertet; als erschwerend wurden der lange Tatzeitraum sowie die Tatwiederholungen angesehen (US 33).

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Oktober 2007, GZ 14 Os 104/07m-7, wurde die von Norbert P***** gegen das bezeichnete Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 22. November 2007, AZ 7 Bs 378/07y (ON 331), wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Wels teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingte Teil zwei Monate betrug; im Übrigen wurde den gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft Wels und des Norbert P***** nicht Folge gegeben.

In der Begründung wurde - soweit hier wesentlich - ausgeführt, dass ausgehend von dem in der Berufungsentscheidung noch näher konkretisierten Strafzumessungskatalog (neben den jeweiligen Tatwiederholungen wurde auch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend berücksichtigt) das vom Erstgericht ausgemittelte Strafmaß von knapp (ergänze: über) einem Fünftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor allem den zahlreichen gewichtigen Milderungsgründen Rechnung trage und daher einerseits nicht weiter reduktionsfähig sei, andererseits aber auch einer Erhöhung nicht bedürfe (US 5). Aus Gründen der Generalprävention bedürfe es jedoch des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten.

Rechtliche Beurteilung

Im Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 25. Oktober 2011 (P***** gegen Österreich, Application no. 24941/08) wurde in Betreff der langen Verfahrensdauer eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK festgestellt. Die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer sei bei der Strafbemessung zwar als einer von mehreren Milderungsgründen pauschal berücksichtigt worden. Da die Verringerung der Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer jedoch nicht (messbar und klar zuordenbar) konkretisiert worden sei, könne darin eine Wiedergutmachung der durch die lange Verfahrensdauer erfolgten Verletzung bei der Strafbemessung nicht erblickt werden, weshalb Norbert P***** Opfer iSd Artikel 34, MRK sei.

Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis beantragte der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO in Ansehung des ihn betreffenden Strafausspruchs.

Weil nicht iSd Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO auszuschließen ist, dass die im Erkenntnis des EGMR festgestellte Grundrechtsverletzung einen nachteiligen Einfluss auf den Strafausspruch des hievon betroffenen Norbert P***** ausüben konnte, war seinem Erneuerungsantrag in nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 363 b, Absatz 3, StPO) Folge zu geben, demgemäß das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 22. November 2007, AZ 7 Bs 378/07y (ON 331), aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Oberlandesgericht Linz zu verweisen.

Bei der - nach den vom EGMR vorgegebenen Kriterien zu begründenden - Strafbemessung wird im Hinblick auf den unberührten Schuldspruch das Verschlechterungsverbot zu beachten sein (Paragraph 363 b, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100643

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00025.12H.0328.000

Im RIS seit

18.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20120328_OGH0002_0150OS00025_12H0000_000