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Entscheidung 15 Os 25/22y×

Entscheidung 15 Os 25/22y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os25/22y

Entscheidungsdatum

27.04.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des OKontr. Bodinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 17. Dezember 2021, GZ 38 Hv 103/21w-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er um den 22. Jänner 2021 und am 15./16. April 2021 in T* und in A* außer den Fällen des Paragraph 201, StGB * V* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung ihrer Ehre, indem er ankündigte, andernfalls widerrechtlich erlangte Sexvideos (US 5 f) von ihr zu veröffentlichen oder an ihre Social-Media-Kontakte weiterzuleiten, zur Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich des Beischlafs, genötigt, wobei die letztgenannte Tat beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, welche sich als nicht berechtigt erweist.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bezieht sich auf die erstgerichtliche Feststellung, wonach der Angeklagte * V* im Jänner 2021 erklärte, er werde ein Sexvideo von ihr veröffentlichen bzw an ihre Social-Media-Kontakte übermitteln, sollte sie sich nicht mit ihm zum Geschlechtsverkehr treffen (US 5). Sie bringt vor, die Tatrichter hätten Passagen der Verantwortung des Angeklagten als auch der Aussage des Opfers bei der kontradiktorischen Vernehmung außer Acht gelassen, aus welchen sich ergäbe, dass er nur deshalb mit der Videoveröffentlichung gedroht habe, weil er sich vom Opfer angelogen gefühlt habe.

[5]           Der Rechtsmittelwerber verkennt dabei, dass es kein Begründungsmangel ist, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse im einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof – wie hier – im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Feststellung überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098377). Zu einer eingehenderen Erörterung der Verantwortung des Angeklagten war das Schöffengericht schon deshalb nicht gehalten, weil es diese nicht für glaubwürdig erachtete (US 7 ff). Betreffend die Aussage des Opfers nimmt der Nichtigkeitswerber unter isolierter Hervorhebung von Aussagedetails eine eigenständige Interpretation vor, ohne die Angaben in ihrer Gesamtheit zu betrachten.

[6] Betreffend die Feststellungen zur inneren Tatseite behauptet die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) eine offenbar unzureichende Begründung und bringt vor, weder der äußere Geschehensablauf noch die Formulierungen der Instagram-Chats oder die Aussage des Angeklagten vor der Polizei, wonach er die polizeilichen Maßnahmen in A* „eindeutig auf sich bezogen und sich bereits gedacht“ habe, dass die Polizei „wegen der Videos“ vor Ort wäre vergleiche US 12), ließen den Schluss zu, dass sich der Vorsatz des Angeklagten bei der Androhung der Veröffentlichung der Videos auf die Erwirkung sexueller Handlungen bezog.

[7]           Entgegen diesen Ausführungen ist der von den Tatrichtern gezogene Schluss aus den Beweisergebnissen auf die innere Tatseite unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Aus äußeren Umständen der Tat können nämlich durchaus Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden (RIS-Justiz RS0098671). Der Rechtsmittelwerber übt bloß Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.

[8] Die weitere Mängelrüge behauptet Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) und bringt vor, bei den Feststellungen zum Vorfall vom Jänner 2021 hätte das Schöffengericht die Angaben des Opfers bei der kontradiktorischen Vernehmung unrichtig wiedergegeben. Dieses hätte nämlich ausgesagt, er habe geschrieben, dass er das Video an jeden schicken bzw veröffentlichen würde, weil es gelogen habe. Damit hebt der Rechtsmittelwerber jedoch wiederum bloß ein Aussagedetail hervor, ohne die Gesamtheit der Zeugenaussage in den Blick zu nehmen und solcherart eine unrichtige Wiedergabe aufzuzeigen vergleiche RIS-Justiz RS0099547).

[9] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bringt vor, dem Urteil ließe sich keine Feststellung entnehmen, ob der Geschlechtsverkehr gegen den Willen des Opfers erfolgte oder ob dieses eingewilligt hätte. Damit orientiert sie sich jedoch nicht an der angefochtenen Entscheidung, wonach der Angeklagte dem Opfer erklärte, er werde ein Sexvideo von ihm veröffentlichen oder an seine Social-Media-Kontakte übermitteln, sollte es sich mit ihm nicht zum Geschlechtsverkehr treffen. Um zu vermeiden, dass derartige Aufnahmen ihren Bekannten und Freunden zukommen, traf sich * V* am 22. Jänner 2021 mit dem Angeklagten, wobei es zum Geschlechtsverkehr mit diesem kam (US 5).

[10]       Der Beschwerdeführer begehrt damit den Ersatz tatsächlich getroffener Feststellungen durch für seinen Standpunkt günstigere und macht solcherart keinen Feststellungsmangel geltend, sondern erstattet bloß ein Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0118580 [T25]).

[11] Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) beruft sich auf den Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit nach Paragraph 11, StGB. Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (Ziffer 10,) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580). Dem wird die Rechtsrüge nicht gerecht, indem sie bloß darauf verweist, der Angeklagte hätte bei seiner Vernehmung vor der Polizei ausgesagt, dass er bei der Drohung mit der Veröffentlichung des Videos „voll alkoholisiert“ gewesen sei.

[12] Der Rechtsmittelwerber reklamiert für sich betreffend die Tat vom Jänner 2021 den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB (Ziffer 9, Litera b,), erklärt jedoch nicht, wie dieser trotz Vollendung der Tat in Frage kommen sollte.

[13] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) auf einen Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB oder wegen Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB abzielt, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den im angefochtenen Urteil getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (RIS-Justiz RS0099810), wonach es dem Angeklagten bei beiden Taten drauf ankam, den Geschlechtsverkehr mit * V* durch die übermittelten Drohungen zu erzwingen (US 7).

[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[15] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E134887

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00025.22Y.0427.000

Im RIS seit

25.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20220427_OGH0002_0150OS00025_22Y0000_000