[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Das Vorbringen, das Erstgericht habe sich „in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nach § 131 StGB“ von der erlittenen schweren Verletzung des Ladendetektivs, nämlich dem Bruch des Endglieds des rechten Ringfingers mit knöchernem Ausriss der Beugesehne, „leiten“ lassen, lässt keinen Bezug zu einem der in § 281 Abs 1 und § 281a StPO angeführten Nichtigkeitsgründe erkennen. Das Vorbringen, das Erstgericht habe sich „in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nach Paragraph 131, StGB“ von der erlittenen schweren Verletzung des Ladendetektivs, nämlich dem Bruch des Endglieds des rechten Ringfingers mit knöchernem Ausriss der Beugesehne, „leiten“ lassen, lässt keinen Bezug zu einem der in Paragraph 281, Absatz eins und Paragraph 281 a, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe erkennen.
[5] Im Übrigen ist eine als Folge „von räuberischen Handlungen nach § 131 StGB [hier: Gewalt gegen eine Person]“ eingetretene (schwere) Körperverletzung – wie das Rechtsmittel (Z 10) ohnedies selbst einräumt – keine Tatbestandsvoraussetzung für das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (siehe auch RIS-Justiz RS0092816 [T2]). Im Übrigen ist eine als Folge „von räuberischen Handlungen nach Paragraph 131, StGB [hier: Gewalt gegen eine Person]“ eingetretene (schwere) Körperverletzung – wie das Rechtsmittel (Ziffer 10,) ohnedies selbst einräumt – keine Tatbestandsvoraussetzung für das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB (siehe auch RIS-Justiz RS0092816 [T2]).
[6] Die auf einen Schuldspruch wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB abzielende Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, dass das hier konstatierte „bloße Losreißen“, um sich die Beute zu erhalten, nicht dem normativen Gewaltbegriff des § 131 StGB entsprechen würde. Die auf einen Schuldspruch wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB abzielende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet, dass das hier konstatierte „bloße Losreißen“, um sich die Beute zu erhalten, nicht dem normativen Gewaltbegriff des Paragraph 131, StGB entsprechen würde.
[7] Sie erweist sich jedoch als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565). Sie legt nämlich nicht dar, weshalb das „kraftvolle Zerren und Reißen“ durch den Angeklagten, das dazu führte, dass der (ihn von hinten am Rucksack erfassende) Ladendetektiv K* einen Stich in der Hand verspürte und folglich den Rucksack loslassen musste (US 3), keine tatbildliche Gewaltanwendung im Sinn des § 131 StGB (hier: mittelbar über eine Sache gegen eine Person – vgl hiezu Stricker in WK2 StGB § 131 Rz 31 und RIS-Justiz RS0093941 [T13, T18, T20]) darstellen sollte. Sie erweist sich jedoch als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565). Sie legt nämlich nicht dar, weshalb das „kraftvolle Zerren und Reißen“ durch den Angeklagten, das dazu führte, dass der (ihn von hinten am Rucksack erfassende) Ladendetektiv K* einen Stich in der Hand verspürte und folglich den Rucksack loslassen musste (US 3), keine tatbildliche Gewaltanwendung im Sinn des Paragraph 131, StGB (hier: mittelbar über eine Sache gegen eine Person – vergleiche hiezu Stricker in WK2 StGB Paragraph 131, Rz 31 und RIS-Justiz RS0093941 [T13, T18, T20]) darstellen sollte.
[8] Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass für die Bejahung der Frage, ob der gegen die Person eines Festhaltenden gerichtete Kraftaufwand des widerstrebenden Täters die für den Gewaltbegriff maßgebliche Erheblichkeitsschwelle überschreitet, weder eine besondere körperliche Kraftanstrengung noch die Unwiderstehlichkeit der vom Täter aufgewendeten physischen Kraft, deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers, die tatsächliche Wirksamkeit
des Krafteinsatzes oder sichtbare Merkmale oder Verletzungsspuren beim Tatopfer erforderlich sind (vgl im Übrigen die erstgerichtlichen Feststellungen zu den Verletzungsfolgen beim Opfer auf US 3). Vielmehr genügt es, dass es gerade der tätergewollte Krafteinsatz ist, der das Opfer dazu veranlasst, von seinem Bestreben, die weggenommene Sache wieder zu erlangen, Abstand zu nehmen und der solcherart dazu führt, dass der Dieb den Gewahrsam an der Diebesbeute aufrecht erhalten kann (vgl RIS-Justiz RS0093571 [T3], RS0093630, RS0093597, RS0093602). Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass für die Bejahung der Frage, ob der gegen die Person eines Festhaltenden gerichtete Kraftaufwand des widerstrebenden Täters die für den Gewaltbegriff maßgebliche Erheblichkeitsschwelle überschreitet, weder eine besondere körperliche Kraftanstrengung noch die Unwiderstehlichkeit der vom Täter aufgewendeten physischen Kraft, deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers, die tatsächliche Wirksamkeit, des Krafteinsatzes oder sichtbare Merkmale oder Verletzungsspuren beim Tatopfer erforderlich sind vergleiche im Übrigen die erstgerichtlichen Feststellungen zu den Verletzungsfolgen beim Opfer auf US 3). Vielmehr genügt es, dass es gerade der tätergewollte Krafteinsatz ist, der das Opfer dazu veranlasst, von seinem Bestreben, die weggenommene Sache wieder zu erlangen, Abstand zu nehmen und der solcherart dazu führt, dass der Dieb den Gewahrsam an der Diebesbeute aufrecht erhalten kann vergleiche RIS-Justiz RS0093571 [T3], RS0093630, RS0093597, RS0093602).
[9] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) kritisiert, es fehle in Bezug auf die vom Erstgericht (explizit) als erschwerend gewertete (US 5), „durch die Gewaltanwendung“ herbeigeführte schwere Körperverletzung an „jedweden Feststellungen zur subjektiven Tatseite“ des Angeklagten; eine derartige Verletzung habe er jedenfalls nicht „vorhersehen“ müssen. Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) kritisiert, es fehle in Bezug auf die vom Erstgericht (explizit) als erschwerend gewertete (US 5), „durch die Gewaltanwendung“ herbeigeführte schwere Körperverletzung an „jedweden Feststellungen zur subjektiven Tatseite“ des Angeklagten; eine derartige Verletzung habe er jedenfalls nicht „vorhersehen“ müssen.
[10] Offenbar unrichtig im Sinn dieser Anfechtungskategorie ist nur die grobe Verkennung gesetzlicher Vorgaben bei der Strafbemessung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 676 f), also die unzutreffende Heranziehung dafür irrelevanter Umstände (vgl RIS-Justiz RS0100061). Offenbar unrichtig im Sinn dieser Anfechtungskategorie ist nur die grobe Verkennung gesetzlicher Vorgaben bei der Strafbemessung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 676 f), also die unzutreffende Heranziehung dafür irrelevanter Umstände vergleiche RIS-Justiz RS0100061).
[11] Ausgehend davon legt die Sanktionsrüge nicht dar, weshalb der hier als erschwerend herangezogene Umstand (vgl dazu RIS-Justiz RS0090709) ohne die geforderten Feststellungen nicht das für die Strafbemessung bedeutsame (vgl RIS-Justiz RS0090678; Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 95) objektive Gewicht der verschuldeten Tat betreffen sollte und solcherart bei dessen Bewertung nicht veranschlagt werden hätte dürfen. Die behauptete Nichtigkeit liegt somit nicht vor. Ausgehend davon legt die Sanktionsrüge nicht dar, weshalb der hier als erschwerend herangezogene Umstand vergleiche dazu RIS-Justiz RS0090709) ohne die geforderten Feststellungen nicht das für die Strafbemessung bedeutsame vergleiche RIS-Justiz RS0090678; Riffel in WK2 StGB Paragraph 32, Rz 95) objektive Gewicht der verschuldeten Tat betreffen sollte und solcherart bei dessen Bewertung nicht veranschlagt werden hätte dürfen. Die behauptete Nichtigkeit liegt somit nicht vor.
[12] Mit der Behauptung, aufgrund des „geringen Beutewerts“ wäre eine mildere Strafe zu verhängen gewesen, wird – der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider – keine Nichtigkeit geltend gemacht, sondern lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet (vgl RIS-Justiz RS0099869 [T15]). Gleiches gilt für die weiteren Rechtsmittelausführungen, wonach weder spezialpräventive noch generalpräventive Erfordernisse gegen „eine (teil)bedingte Strafnachsicht nach § 43 bzw. § 43a StGB“ gesprochen hätten. Mit der Behauptung, aufgrund des „geringen Beutewerts“ wäre eine mildere Strafe zu verhängen gewesen, wird – der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zuwider – keine Nichtigkeit geltend gemacht, sondern lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet vergleiche RIS-Justiz RS0099869 [T15]). Gleiches gilt für die weiteren Rechtsmittelausführungen, wonach weder spezialpräventive noch generalpräventive Erfordernisse gegen „eine (teil)bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 43, bzw. Paragraph 43 a, StGB“ gesprochen hätten.
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.