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Entscheidung 15 Os 25/26d×

Entscheidung 15 Os 25/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os25/26d

Entscheidungsdatum

06.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 29. September 2025, GZ 20 Hv 59/25i-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er am 21. Juli 2025 in L* fremde bewegliche Sachen, und zwar Lebensmittel, Elektroartikel und einen Hygieneartikel im Gesamtwert von 189,47 Euro, Gewahrsamsinhabern der I* GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, nachdem er vom Ladendetektiv * K* auf frischer Tat betreten worden war, gegen diesen Gewalt anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er sich, als ihn K* am Rucksack erfasste, „aggressiv losriss und den Rucksack mit voller Wucht wegriss“ und aus dem Geschäft lief.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]         Das Vorbringen, das Erstgericht habe sich „in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nach Paragraph 131, StGB“ von der erlittenen schweren Verletzung des Ladendetektivs, nämlich dem Bruch des Endglieds des rechten Ringfingers mit knöchernem Ausriss der Beugesehne, „leiten“ lassen, lässt keinen Bezug zu einem der in Paragraph 281, Absatz eins und Paragraph 281 a, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe erkennen.

[5]         Im Übrigen ist eine als Folge „von räuberischen Handlungen nach Paragraph 131, StGB [hier: Gewalt gegen eine Person]“ eingetretene (schwere) Körperverletzung – wie das Rechtsmittel (Ziffer 10,) ohnedies selbst einräumt – keine Tatbestandsvoraussetzung für das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB (siehe auch RIS-Justiz RS0092816 [T2]).

[6]         Die auf einen Schuldspruch wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB abzielende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet, dass das hier konstatierte „bloße Losreißen“, um sich die Beute zu erhalten, nicht dem normativen Gewaltbegriff des Paragraph 131, StGB entsprechen würde.

[7]         Sie erweist sich jedoch als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565). Sie legt nämlich nicht dar, weshalb das „kraftvolle Zerren und Reißen“ durch den Angeklagten, das dazu führte, dass der (ihn von hinten am Rucksack erfassende) Ladendetektiv K* einen Stich in der Hand verspürte und folglich den Rucksack loslassen musste (US 3), keine tatbildliche Gewaltanwendung im Sinn des Paragraph 131, StGB (hier: mittelbar über eine Sache gegen eine Person – vergleiche hiezu Stricker in WK2 StGB Paragraph 131, Rz 31 und RIS-Justiz RS0093941 [T13, T18, T20]) darstellen sollte.

[8]         Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass für die Bejahung der Frage, ob der gegen die Person eines Festhaltenden gerichtete Kraftaufwand des widerstrebenden Täters die für den Gewaltbegriff maßgebliche Erheblichkeitsschwelle überschreitet, weder eine besondere körperliche Kraftanstrengung noch die Unwiderstehlichkeit der vom Täter aufgewendeten physischen Kraft, deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers, die tatsächliche Wirksamkeit, des Krafteinsatzes oder sichtbare Merkmale oder Verletzungsspuren beim Tatopfer erforderlich sind vergleiche im Übrigen die erstgerichtlichen Feststellungen zu den Verletzungsfolgen beim Opfer auf US 3). Vielmehr genügt es, dass es gerade der tätergewollte Krafteinsatz ist, der das Opfer dazu veranlasst, von seinem Bestreben, die weggenommene Sache wieder zu erlangen, Abstand zu nehmen und der solcherart dazu führt, dass der Dieb den Gewahrsam an der Diebesbeute aufrecht erhalten kann vergleiche RIS-Justiz RS0093571 [T3], RS0093630, RS0093597, RS0093602).

[9]         Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) kritisiert, es fehle in Bezug auf die vom Erstgericht (explizit) als erschwerend gewertete (US 5), „durch die Gewaltanwendung“ herbeigeführte schwere Körperverletzung an „jedweden Feststellungen zur subjektiven Tatseite“ des Angeklagten; eine derartige Verletzung habe er jedenfalls nicht „vorhersehen“ müssen.

[10]       Offenbar unrichtig im Sinn dieser Anfechtungskategorie ist nur die grobe Verkennung gesetzlicher Vorgaben bei der Strafbemessung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 676 f), also die unzutreffende Heranziehung dafür irrelevanter Umstände vergleiche RIS-Justiz RS0100061).

[11]       Ausgehend davon legt die Sanktionsrüge nicht dar, weshalb der hier als erschwerend herangezogene Umstand vergleiche dazu RIS-Justiz RS0090709) ohne die geforderten Feststellungen nicht das für die Strafbemessung bedeutsame vergleiche RIS-Justiz RS0090678; Riffel in WK2 StGB Paragraph 32, Rz 95) objektive Gewicht der verschuldeten Tat betreffen sollte und solcherart bei dessen Bewertung nicht veranschlagt werden hätte dürfen. Die behauptete Nichtigkeit liegt somit nicht vor.

[12]       Mit der Behauptung, aufgrund des „geringen Beutewerts“ wäre eine mildere Strafe zu verhängen gewesen, wird – der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zuwider – keine Nichtigkeit geltend gemacht, sondern lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet vergleiche RIS-Justiz RS0099869 [T15]). Gleiches gilt für die weiteren Rechtsmittelausführungen, wonach weder spezialpräventive noch generalpräventive Erfordernisse gegen „eine (teil)bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 43, bzw. Paragraph 43 a, StGB“ gesprochen hätten.

[13]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[14]       Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147574

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00025.26D.0506.000

Im RIS seit

29.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260506_OGH0002_0150OS00025_26D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090678 Rechtssatz 21.06.1977Strafrecht
Die Schuld im Sinne des § 32 Abs 1 StGB erhält ihr Maß nicht allein von der ablehnenden inneren Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch von der schuldhaft begangenen strafbaren Handlung, vom objektiven Gewicht …
RS0090709 Rechtssatz 04.03.1980Strafrecht
Dem Opfer bei Anwendung körperlicher Gewalt zugefügte leichte Verletzungen sind zwar vom Tatbestand der Delikte nach § 142 Abs 1, § 201 - 204 StGB miterfaßt, stellen jedoch einen Erschwerungsumstand dar; das Unterbleiben solcher Verletzungen ist hingegen ke …
RS0092816 Rechtssatz 14.10.1975Strafrecht
Körperverletzungen bei räuberischen Diebstahl, die nicht schwere Dauerfolgen oder den Tod eines Menschen zur Folge haben, sind nicht gesondert nach § 83 Abs 1 StGB zuzurechnen, sondern nur als Erschwerungsumstand im Rahmen des ersten Strafsatzes des § 131 S …
RS0093597 Rechtssatz 15.12.1992Strafrecht
Unter den Begriff der Gewalt im Sinne des § 131 StGB fällt jeder Einsatz einer physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes, wobei eine besondere körperliche Kraftanstrengung nicht erforderlich ist; genug daran, dass es …
RS0093941 Rechtssatz 11.10.1949Strafrecht
Gewaltanwendung gegen eine Person liegt auch vor, wenn der Täter den Stoß gegen die unter dem Arm eingeklemmt getragene Handtasche richtet.
RS0099869 Rechtssatz 25.05.1988Strafrecht
Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts.
RS0100061 Rechtssatz 06.07.1988Strafrecht
Nichtigkeit im Sinne § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstandes, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die …