Der auf § 281 Abs. 1 Z 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt aus dem zuerst relevierten Grund Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt aus dem zuerst relevierten Grund Berechtigung zu.
Wortlaut und Sinn des § 148 a StGB setzen nämlich zur Deliktsverwirklichung voraus, daß der tatbestandsmäßige Vermögensschaden (arg "Wer ... dadurch schädigt, daß er ... beeinflußt") als unmittelbare Folge einer auf die dort beschriebene Weise vorgenommenen Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung eintritt (vgl hiezu den JAB zum StrÄG 1987, 359 d Beil, XVII. GP, S 17; Kienapfel BT II § 148 a RN 36; Bertel-Schwaighofer BT I § 148 a Rz 5). Wird hingegen nach dem Vorliegen des durch die Manipulation beeinflußten Verarbeitungsergebnisses in das zur Schädigung führende Geschehen noch eine Person dazwischengeschaltet, die ihrerseits dann erst infolge einer Täuschung durch den Täter (unter Benützung jenes Verarbeitungsergebnisses entweder durch letzteren zur Täuschung oder aber, als Folge der Täuschung, durch sie selbst) die schädigende Vermögensverfügung trifft - und nicht etwa bloß täuschungsbedingt ein Eingreifen in einen nunmehr bereits selbsttätig zum Schadenseintritt hin in Gang befindlichen Geschehensablauf (als bloßes "Kontrollorgan") unterläßt -, dann liegt der Tatbestand des Betruges (§ 146 StGB) vor (idS SSt 49/30, EvBl 1985/19, JBl 1985, 632 sowie Kienapfel aaO RN 37, 38, aber auch RN 17 und § 146 RN 81 a, wiewohl hier unter nicht sachgerechter Zuordnung der den beiden zuerst zitierten Entscheidungen zugrunde gelegenen Fälle zur Konstellation einer nicht betrugsbegründenden Täuschung bloß von "Kontrollpersonen").Wortlaut und Sinn des Paragraph 148, a StGB setzen nämlich zur Deliktsverwirklichung voraus, daß der tatbestandsmäßige Vermögensschaden (arg "Wer ... dadurch schädigt, daß er ... beeinflußt") als unmittelbare Folge einer auf die dort beschriebene Weise vorgenommenen Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung eintritt vergleiche hiezu den JAB zum StrÄG 1987, 359 d Beil, römisch siebzehn. GP, S 17; Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 148, a RN 36; Bertel-Schwaighofer BT römisch eins Paragraph 148, a Rz 5). Wird hingegen nach dem Vorliegen des durch die Manipulation beeinflußten Verarbeitungsergebnisses in das zur Schädigung führende Geschehen noch eine Person dazwischengeschaltet, die ihrerseits dann erst infolge einer Täuschung durch den Täter (unter Benützung jenes Verarbeitungsergebnisses entweder durch letzteren zur Täuschung oder aber, als Folge der Täuschung, durch sie selbst) die schädigende Vermögensverfügung trifft - und nicht etwa bloß täuschungsbedingt ein Eingreifen in einen nunmehr bereits selbsttätig zum Schadenseintritt hin in Gang befindlichen Geschehensablauf (als bloßes "Kontrollorgan") unterläßt -, dann liegt der Tatbestand des Betruges (Paragraph 146, StGB) vor (idS SSt 49/30, EvBl 1985/19, JBl 1985, 632 sowie Kienapfel aaO RN 37, 38, aber auch RN 17 und Paragraph 146, RN 81 a, wiewohl hier unter nicht sachgerechter Zuordnung der den beiden zuerst zitierten Entscheidungen zugrunde gelegenen Fälle zur Konstellation einer nicht betrugsbegründenden Täuschung bloß von "Kontrollpersonen").
Eine derartige Umsetzung des Arbeitsergebnisses eines Computers in ein personenbezogenes Geschehen aber liegt im gegebenen Fall vor, in dem das datenverarbeitungsunterstützt gewonnene Verarbeitungsergebnis lediglich als Täuschungsmittel zur Veranlassung selbstschädigender Vermögensverfügungen durch Gesellschaftsorgane verwendet wurde.
Denn nach den Urteilsfeststellungen führte der für die O*** S***- UND C*** I*** GesmbH als
Buchhalter tätig gewesene Beschwerdeführer den Schaden dadurch herbei, daß er in der Datenverarbeitungsanlage einer bereits existierenden Rechnungsnummer von ihm fingierte Fakturen zuordnete, ein Kreditorenkonto abrief (und sie dort buchte), im Speicher die Lieferantenbezeichnung auf seinen Namen änderte und die zugehörige Bankverbindung auf seine eigene umschrieb sowie schließlich den Zahlungsvorschlag abrief, der sämtliche fällige Lieferantenrechnungen und damit auch die fingierten Fakturen enthielt, worauf die solcherart abgerufenen Überweisungen vom Computer ausgedruckt wurden: diese ließ er dann von zwei für die Gesellschaft zeichnungsberechtigten Personen unterschreiben, welche die Manipulationen zunächst nicht merken konnten und dementsprechend darüber getäuscht wurden; auf Grund von deren Vermögensverfügungen wurden dem Konto des Angeklagten im Tatzeitraum über das Kreditorenkonto Karl S*** insgesamt 4,693.816,22 S und über das Lieferantenkonto Dr. Wilhelm A*** 209.724 S zugeführt, woraus (abzüglich einer Rückbuchung von 47.868 S) der Gesamtschaden in der Höhe von 4,855.672,22 S entstand. Nach dem Vorliegen der Computerausdrucke stellte der Angeklagte jeweils den Lieferantennamen und dessen Kontonummer im Speicher wieder richtig. Daraus erhellt, daß der Eintritt des Vermögensschadens der O*** S***- UND C*** I*** Gesmbh jeweils
nicht unmittelbare Folge der Computer-Manipulation des Beschwerdeführers und der dadurch bewirkten Beeinflussung eines Datenverarbeitungsergebnisses war, sondern erst durch die späteren täuschungsbedingten Vermögensverfügungen von Entscheidungsträgern der Gesellschaft (auf Grund des ihnen vorgelegten unrichtigen Verarbeitungsergebnisses), und zwar durch die Unterfertigung eben jener vom Computer ausgedruckten (Sammel-) Überweisungen, ausgelöst wurde. Nach dem zuvor Gesagten ist mithin das Tatverhalten des Angeklagten, der den insoweit unbekämpften Konstatierungen des Schöffengerichts zufolge hiebei sowohl mit Täuschungs- als auch mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, rechtsrichtig als Betrug zu beurteilen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach die bekämpfte rechtliche Beurteilung des Schuldspruchs wie im Tenor ersichtlich zu korrigieren.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen, nunmehr nach § 147 Abs. 3 StGB vorzunehmenden Strafneubemessung, derzufolge sich ein Eingehen auf die Strafzumessungsrüge (Z 11) erübrigt, wurden (im wesentlichen wie in erster Instanz) die oftmalige Tatwiederholung während eines längeren Zeitraums und die nahezu das Zehnfache des qualifizierenden Grenzbetrages erreichende Schadenshöhe als erschwerend sowie die vormalige Unbescholtenheit des Angeklagten, sein volles Geständnis in Verbindung mit seiner faktischen Selbststellung und seine teilweise Schadensgutmachung als mildernd gewertet. Dem Umstand hingegen, daß er einen Großteil der betrügerisch herausgelockten Gelder "nicht für sich", sondern - nichtsdestoweniger zumindest vorwiegend im eigenen Interesse - für dritte Personen und zur Bezahlung von Schulden verwendet hat, kann keineswegs die Bedeutung eines (mit der Berufung zusätzlich reklamierten) Milderungsgrundes beigemessen werden. Unter Bedacht auf diese Strafzumessungsründe erscheint nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB), an der die von ihm gewünschte Korrektur der rechtlichen Beurteilung seines inkriminierten Tatverhaltens nichts zu ändern vermag, die (schon vom Schöffengericht als sachgerecht angesehene) Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren als angemessen.Bei der hiedurch erforderlich gewordenen, nunmehr nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB vorzunehmenden Strafneubemessung, derzufolge sich ein Eingehen auf die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) erübrigt, wurden (im wesentlichen wie in erster Instanz) die oftmalige Tatwiederholung während eines längeren Zeitraums und die nahezu das Zehnfache des qualifizierenden Grenzbetrages erreichende Schadenshöhe als erschwerend sowie die vormalige Unbescholtenheit des Angeklagten, sein volles Geständnis in Verbindung mit seiner faktischen Selbststellung und seine teilweise Schadensgutmachung als mildernd gewertet. Dem Umstand hingegen, daß er einen Großteil der betrügerisch herausgelockten Gelder "nicht für sich", sondern - nichtsdestoweniger zumindest vorwiegend im eigenen Interesse - für dritte Personen und zur Bezahlung von Schulden verwendet hat, kann keineswegs die Bedeutung eines (mit der Berufung zusätzlich reklamierten) Milderungsgrundes beigemessen werden. Unter Bedacht auf diese Strafzumessungsründe erscheint nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB), an der die von ihm gewünschte Korrektur der rechtlichen Beurteilung seines inkriminierten Tatverhaltens nichts zu ändern vermag, die (schon vom Schöffengericht als sachgerecht angesehene) Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren als angemessen.
Ein Teil davon im Ausmaß von zwei Jahren war ihm schon mit Rücksicht auf das Verschlimmerungsverbot (§ 290 Abs. 2 StPO) bedingt nachzusehen (§ 43 a Abs. 4 StGB); die Gewährung der bedingten Strafnachsicht im vollen Umfang jedoch kam (entgegen dem Berufungsbegehren) bereits im Hinblick auf die Strafhöhe nicht in Betracht (§ 43 Abs. 1 StGB).Ein Teil davon im Ausmaß von zwei Jahren war ihm schon mit Rücksicht auf das Verschlimmerungsverbot (Paragraph 290, Absatz 2, StPO) bedingt nachzusehen (Paragraph 43, a Absatz 4, StGB); die Gewährung der bedingten Strafnachsicht im vollen Umfang jedoch kam (entgegen dem Berufungsbegehren) bereits im Hinblick auf die Strafhöhe nicht in Betracht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte darauf zu verweisen.