Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde des Alexander W***** kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, daß es nur eine Ausführung des Rechtsmittels gibt und demnach in dieser das gesamte Vorbringen des Rechtsmittelwerbers darzustellen ist, weshalb Verweisungen auf andere Eingaben udgl nicht statthaft sind. Soweit der Beschwerdeführer eingangs seiner Ausführungen auf seine Beschwerde vom 21.März 1989 und auf die darin begehrten ergänzenden Erhebungen verweist, ist daher darauf nicht weiter einzugehen.
Unzutreffend ist der Beschwerdeeinwand, der am 12.August 1988 am Tatort anwesende Journalrichter habe keinesfalls einen mündlichen Haftbefehl erlassen. Wie das vor dem Verfassungsgerichtshof (ua) zum AZ B 1624/88 durchgeführte Verfahren mit Bezug auf die in Rede stehenden Geschehnisse ergeben hat, hat der Untersuchungsrichter durch die Worte "Festnehmen, natürlich" unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß er einen mündlichen Haftbefehl gegen die am Tatort anwesenden Personen erlassen hat. Zu diesem Ergebnis kam auch der Verfassungsgerichtshof (ua) in seinem Erkenntnis vom 7.März 1990, GZ B 1624/88-41.
Was schließlich den Einwand betrifft, der angefochtene Beschluß wäre nicht dem Antragsteller, sondern seinem ausgewiesenen Verteidiger zuzustellen gewesen, so übersieht die Beschwerde, daß gemäß § 6 Abs. 4 StEG der nach den Abs. 1 und 2 der zitierten Gesetzesstelle zu fassende Beschluß dem (der) Angehaltenen oder Verurteilten zu eigenen Handen zuzustellen ist und demnach insoweit die allgemeine Vorschrift des § 79 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung kommt (vgl 15 Os 21-24/90 = EvBl 1990/150 = RZ 1990/127).Was schließlich den Einwand betrifft, der angefochtene Beschluß wäre nicht dem Antragsteller, sondern seinem ausgewiesenen Verteidiger zuzustellen gewesen, so übersieht die Beschwerde, daß gemäß Paragraph 6, Absatz 4, StEG der nach den Absatz eins und 2 der zitierten Gesetzesstelle zu fassende Beschluß dem (der) Angehaltenen oder Verurteilten zu eigenen Handen zuzustellen ist und demnach insoweit die allgemeine Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 2, StPO nicht zur Anwendung kommt vergleiche 15 Os 21-24/90 = EvBl 1990/150 = RZ 1990/127).
Berechtigt ist die Beschwerde jedoch, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Oberlandesgerichtes wendet, es habe (auch) gegen ihn ein seine Festnahme und sodann die Verhängung der Untersuchungshaft rechtfertigender Tatverdacht (§§ 175 Abs. 1, 180 Abs. 1 StPO) bestanden und es seien in bezug auf seine Person die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Z 1 StPO gegeben gewesen.Berechtigt ist die Beschwerde jedoch, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Oberlandesgerichtes wendet, es habe (auch) gegen ihn ein seine Festnahme und sodann die Verhängung der Untersuchungshaft rechtfertigender Tatverdacht (Paragraphen 175, Absatz eins, 180, Absatz eins, StPO) bestanden und es seien in bezug auf seine Person die Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gegeben gewesen.
Denn das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung nicht damit auseinandergesetzt, daß der Beschwerdeführer bei seiner gerichtlichen Einvernahme am 14.August 1988 (ON 221 des Aktes 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) angegeben hat, am 11.August 1988 gegen 15,30 Uhr in den Bereich der Spalowskigasse gekommen zu sein und gesehen zu haben, daß das Haus bereits abgerissen wurde, die Polizeiaktion daher offensichtlich schon beendet war; er sei dann gegangen und in der Nacht wiedergekommen, im Haus Aegidigasse 13 sei er nicht gewesen. Letzterer Angabe steht allerdings entgegen, daß es im Antrag des Beschwerdeführers vom 21.November 1988 (ON 587 des Vr-Aktes) heißt, "in 1060 Wien, Aegidigasse 13" festgenommen worden zu sein.Denn das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung nicht damit auseinandergesetzt, daß der Beschwerdeführer bei seiner gerichtlichen Einvernahme am 14.August 1988 (ON 221 des Aktes 23 c römisch fünf r 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) angegeben hat, am 11.August 1988 gegen 15,30 Uhr in den Bereich der Spalowskigasse gekommen zu sein und gesehen zu haben, daß das Haus bereits abgerissen wurde, die Polizeiaktion daher offensichtlich schon beendet war; er sei dann gegangen und in der Nacht wiedergekommen, im Haus Aegidigasse 13 sei er nicht gewesen. Letzterer Angabe steht allerdings entgegen, daß es im Antrag des Beschwerdeführers vom 21.November 1988 (ON 587 des Vr-Aktes) heißt, "in 1060 Wien, Aegidigasse 13" festgenommen worden zu sein.
War aber der Beschwerdeführer - so wie er es vor dem Untersuchungsrichter angegeben hat - zur Tatzeit nicht im Haus Aegidigasse 13, so würde dies bedeuten, daß er nicht zu jenen Hausinsassen gehörte, die von dort aus die den Anlaß der Festnahme bildenden strafbaren Handlungen verübten, womit es aber in bezug auf ihn an einem konkreten Verdacht, sich an diesen strafbaren Handlungen beteiligt zu haben, fehlte. Diesfalls wäre aber seine Festnahme (und umsomehr die Verhängung der Untersuchungshaft über ihn) gesetzwidrig gewesen. Daran könnte auch der Umstand nichts ändern, daß es der Beschwerdeführer abgelehnt hatte, sich vor den ihn vernehmenden Polizeibeamten am 12. August 1988 zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu äußern.
Bei dieser Sachlage durfte das Oberlandesgericht nicht ohne Erörterung der Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter das Vorliegen eines entsprechenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer im jeweils maßgebenden Zeitpunkt bejahen. Es wäre vielmehr verpflichtet gewesen, die Stichhältigkeit dieser Verantwortung - gegebenenfalls durch ergänzende Erhebungen iS des § 6 Abs. 3 StEG - zu überprüfen.Bei dieser Sachlage durfte das Oberlandesgericht nicht ohne Erörterung der Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter das Vorliegen eines entsprechenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer im jeweils maßgebenden Zeitpunkt bejahen. Es wäre vielmehr verpflichtet gewesen, die Stichhältigkeit dieser Verantwortung - gegebenenfalls durch ergänzende Erhebungen iS des Paragraph 6, Absatz 3, StEG - zu überprüfen.
Somit erweist sich die gegenständliche Sache noch nicht als entscheidungsreif, so daß in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu erkennen war.