Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO stützt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO stützt.
In der Mängelrüge (Z 5) führt der Beschwerdeführer zunächst aus, die Urteilsfeststellungen, er habe mit einem nicht mehr feststellbaren Werkzeug die linke hintere Scheibe des KKW eingeschlagen und sich auf dem Weg zum Stadtpark (dem Ort seiner späteren Festnahme) dieses verwendeten Tatwerkzeugs entledigt, seien aktenwidrig, weil der Zeuge P***** keinerlei Angaben in diese Richtung gemacht habe.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) führt der Beschwerdeführer zunächst aus, die Urteilsfeststellungen, er habe mit einem nicht mehr feststellbaren Werkzeug die linke hintere Scheibe des KKW eingeschlagen und sich auf dem Weg zum Stadtpark (dem Ort seiner späteren Festnahme) dieses verwendeten Tatwerkzeugs entledigt, seien aktenwidrig, weil der Zeuge P***** keinerlei Angaben in diese Richtung gemacht habe.
Mit diesem Vorbringen bekämpft der Angeklagte keine entscheidende, für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende Feststellung im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes. Denn sowohl nach dem Urteilsspruch als auch nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe hat der Beschwerdeführer (zunächst) versucht, die versperrte linke hintere Tür des Autos mit einem nicht mehr feststellbaren Werkzeug zu öffnen (US 3, 5). Schon diese Feststellung reicht - bei Bedacht auf den unbestritten konstatierten Zueignungs- und unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz (US 8 f) - zur Erfüllung des Tatbestandes des versuchten Einbruchsdiebstahls aus, zumal die Aktenlage Anhaltspunkte für einen absolut untauglichen Versuch nicht bietet und das erwähnte Vorhaben des Angeklagten fehlgeschlagen ist, was gleichfalls Straflosigkeit nicht zuläßt (Leukauf/Steininger Komm3 § 15 RN 30 ff; § 16 RN 9 ff).Mit diesem Vorbringen bekämpft der Angeklagte keine entscheidende, für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende Feststellung im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes. Denn sowohl nach dem Urteilsspruch als auch nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe hat der Beschwerdeführer (zunächst) versucht, die versperrte linke hintere Tür des Autos mit einem nicht mehr feststellbaren Werkzeug zu öffnen (US 3, 5). Schon diese Feststellung reicht - bei Bedacht auf den unbestritten konstatierten Zueignungs- und unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz (US 8 f) - zur Erfüllung des Tatbestandes des versuchten Einbruchsdiebstahls aus, zumal die Aktenlage Anhaltspunkte für einen absolut untauglichen Versuch nicht bietet und das erwähnte Vorhaben des Angeklagten fehlgeschlagen ist, was gleichfalls Straflosigkeit nicht zuläßt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 15, RN 30 ff; Paragraph 16, RN 9 ff).
Demnach sind die Modalitäten des Einschlagens der linken hinteren Scheibe des Kraftfahrzeuges, das erst nach dem mißlungenen Türöffnungsversuch erfolgte, für das tatbestandsmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht (mehr) relevant.
Daß aber der im Fahrzeuginneren gelegene Rucksack der Zeugin T***** durch die geöffnete Wagentür ins Freie geschafft hätte werden können, wird vom Angeklagten nicht in Abrede gestellt.
Sonach kommt der Mängelrüge keine Berechtigung zu.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) werden Feststellungsmängel behauptet, weil Ausführungen im Urteil dahin vermißt werden, welches Fenster des Autos der Beschwerdeführer eingeschlagen haben soll, wie groß dieses gewesen sei, wo sich der Rucksack befunden und welche Größe er gehabt habe; diese Konstatierungen seien für die Frage des (nach Meinung des Beschwerdeführers) hier in Betracht kommenden Vorliegens eines straflosen (absolut untauglichen) Versuchs gemäß § 15 Abs 3 StGB von Bedeutung.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) werden Feststellungsmängel behauptet, weil Ausführungen im Urteil dahin vermißt werden, welches Fenster des Autos der Beschwerdeführer eingeschlagen haben soll, wie groß dieses gewesen sei, wo sich der Rucksack befunden und welche Größe er gehabt habe; diese Konstatierungen seien für die Frage des (nach Meinung des Beschwerdeführers) hier in Betracht kommenden Vorliegens eines straflosen (absolut untauglichen) Versuchs gemäß Paragraph 15, Absatz 3, StGB von Bedeutung.
Mit diesem Vorbringen vergleicht der Angeklagte aber nicht, was unabdingbare Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist, den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz. Denn der verfahrensgegenständliche Tatbestand wurde - wie bereits in Erwiderung zur Mängelrüge dargetan - schon durch den (vergeblichen) Versuch des Beschwerdeführers, die versperrte linke hintere Wagentür mit einem (nicht mehr feststellbaren) Werkzeug zu öffnen, erfüllt. Bei dieser Tätigkeit wurde er jedoch durch das Anschlagen der Alarmanlage gestört und durch deren Lärm zur Flucht gezwungen (US 5 erster Absatz). Indem der Angeklagte eben diese Urteilsfeststellungen negiert, bringt er die Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Demgemäß fällt die Entscheidung über die Berufungen in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Demgemäß fällt die Entscheidung über die Berufungen in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.