Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Ingrid M***** zum Beweis dafür, daß das Tatopfer im Zeitpunkt seiner Verletzungsanzeige beim behandelnden Arzt am 7. Juli 1998 "noch nichts vom Verhältnis des Angeklagten und seiner Freundin Ingrid M***** gewußt hat, in der Folge jedoch dahinterkam" und deshalb seine (im Antrag: Verantwortung, richtig:) Aussage bei seiner Vernehmung zum Unfallshergang vor der Gendarmerie am 19. Juli 1998 änderte (S 113).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Ingrid M***** zum Beweis dafür, daß das Tatopfer im Zeitpunkt seiner Verletzungsanzeige beim behandelnden Arzt am 7. Juli 1998 "noch nichts vom Verhältnis des Angeklagten und seiner Freundin Ingrid M***** gewußt hat, in der Folge jedoch dahinterkam" und deshalb seine (im Antrag: Verantwortung, richtig:) Aussage bei seiner Vernehmung zum Unfallshergang vor der Gendarmerie am 19. Juli 1998 änderte (S 113).
Das Tatgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht mit dem Hinweis abgewiesen, die Zeugin könne nur über ein mögliches Motiv für eine falsche Aussage vor der Gendarmerie, jedoch nichts über deren objektiven Wahrheitsgehalt bekunden (nochmals S 113).
Der Angeklagte hat das Führen von zwei Schlägen mit dem Hammer gegen den Finger seines Opfers nie geleugnet, sondern lediglich zuletzt eine Schuld im Sinne des ihm angelasteten Tatbestands bestritten (S 37 f; 93 f, 105). Bei dieser Beweislage war die zum Antrag gegebene Begründung daher nicht geeignet, darzutun, inwiefern das Ergebnis seiner Durchführung für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß diese auf die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten oder den anzuwendenden Strafsatz Einfluß üben könnte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 63, 64). Der Antrag zielt vielmehr auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis, weil das Gericht damit lediglich zur Vornahme von Ermittlungen zur Klärung der Frage veranlaßt werden soll, ob eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, kann er doch in Richtung des vom Angeklagten zugestandenen objektiven Tatbestandes keine weitere Aufklärung bringen (Mayerhofer aaO E 88).Der Angeklagte hat das Führen von zwei Schlägen mit dem Hammer gegen den Finger seines Opfers nie geleugnet, sondern lediglich zuletzt eine Schuld im Sinne des ihm angelasteten Tatbestands bestritten (S 37 f; 93 f, 105). Bei dieser Beweislage war die zum Antrag gegebene Begründung daher nicht geeignet, darzutun, inwiefern das Ergebnis seiner Durchführung für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß diese auf die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten oder den anzuwendenden Strafsatz Einfluß üben könnte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19, 63, 64). Der Antrag zielt vielmehr auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis, weil das Gericht damit lediglich zur Vornahme von Ermittlungen zur Klärung der Frage veranlaßt werden soll, ob eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, kann er doch in Richtung des vom Angeklagten zugestandenen objektiven Tatbestandes keine weitere Aufklärung bringen (Mayerhofer aaO E 88).
Im übrigen steht der im Beweisantrag behauptete Kenntnisstand des Verletzten über ein Verhältnis des Angeklagten zur beantragten Zeugin im Widerspruch zur Aktenlage (S 29, 40).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt ihrer Schlußfolgerung zum behaupteten Rechtfertigungsgrund nicht den (gesamten) vom Schöffengericht konstatierten Sachverhalt zugrunde und entbehrt damit einer verfahrensrechtskonformen Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt ihrer Schlußfolgerung zum behaupteten Rechtfertigungsgrund nicht den (gesamten) vom Schöffengericht konstatierten Sachverhalt zugrunde und entbehrt damit einer verfahrensrechtskonformen Darstellung.
Sie geht davon aus, der Angeklagte habe in die Körperverletzung eingewilligt, um mehr Zeit zur Lösung von Familienproblemen zu haben. Demgegenüber stellte das Erstgericht fest, der Angeklagte habe sein Opfer, das ihm von familiären Problemen erzählte, überredet, sich von ihm den Finger brechen zu lassen, weil er dadurch im Krankenstand mehr Zeit hätte, diese Probleme zu lösen (US 4). Ergänzend konstatierte es, daß der Angeklagte mutwillig infolge eines Hanges zur Gewalt handelte (US 7). Diese Sachverhaltsgrundlage vernachlässigend, verfehlt die Rechtsrüge eine prozeßordnungsgemäße Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß § 285d Abs 1 StPO teils als offenbar unbegründet, teils jedoch als nicht den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen entsprechend dargestellt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben wird (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO teils als offenbar unbegründet, teils jedoch als nicht den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen entsprechend dargestellt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben wird (Paragraph 285 i, StPO).