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Entscheidung 15 Os 26/01×

Entscheidung 15 Os 26/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os26/01

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 2000, GZ 3 b 3940/00-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter K***** (früher: G***** bzw F*****) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB (römisch eins.) und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - (zu römisch eins.) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch die Vorgabe, die zugesagten Arbeiten durchzuführen, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von Anzahlungen, mithin zu Handlungen verleitet, die nachgenannte Personen an ihrem Vermögen schädigten, und zwar

1. am 7. September 1999 Gertrud N***** um 400 S,

2. am 7. September 1999 Karin V***** um 1.600 S,

3. am 5. Jänner 2000 Adolf K***** um 1.400 S,

4. am 19. und 23. Juni 2000 Daniel W***** um insgesamt 1.900 S und

5. am 22. November 1999 Harald K***** um 4.360 S.

Die gegen den Schuldspruch römisch eins. aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist das Urteil weder unvollständig noch widersprüchlich begründet. Das Tatgericht gelangte in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller aufgenommenen Beweise einschließlich der widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten und dessen gleichartiger Vorgangsweise wie in zwei vorangegangenen Strafverfahren sowie unter Verwertung des von diesem persönlich gewonnenen Eindrucks (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit zureichender und denkmöglicher Begründung zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer trotz teilweiser oder gänzlicher Schadensgutmachung in einzelnen Fällen von Anfang an die Anzahlungsbeträge betrügerisch herausgelockt hat, in Wahrheit nie vorhatte, die übernommenen Arbeiten durchzuführen, hiefür niemals Material angekauft hat und sämtliche Erklärungen und Vorwände (Krankheit, Folgen eines Raubüberfalls am 4. Dezember 1999, vergebliche Suche nach einem anderen für Herstellung der Markise) als unglaubwürdige Schutzbehauptungen zu beurteilen sind (US 8-12).

Der Nichtigkeitswerber trachtet demgegenüber, nach Art einer unzulässigen Schuldberufung einzelne dieser Umstände zu seinem Vorteil umzudeuten und seine leugnende Verantwortung als glaubwürdig darzustellen, ohne damit einen formalen Begründungsfehler nachzuweisen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie den - wie dargelegt - mängelfrei begründeten Betrugsvorsatz des Angeklagten (US 4 - 8 in Verbindung mit US 8 - 12) bestreitet und urteilskonträr behauptet, die angenommenen Geschäftsaufträge seien "nicht durchführbar" gewesen. Schließlich fordert sie bloß unsubstantiiert - abermals alle spezifischen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite außer Acht lassend - "zumindest bei den Fakten, wo der Angeklagte Anzahlung zur Gänze zurückbezahlt hat", hätte er freigesprochen werden müssen. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Frage, warum trotz der vom Erstgericht zutreffenden Feststellung, die späteren Rückzahlungen seien bloß als nachträgliche Schadensgutmachung zu beurteilen, demnach ein Freispruch gerechtfertigt sein sollte, bleibt die Beschwerde jedoch schuldig und unterlässt solcherart die deutliche und bestimmte Bezeichnung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die von der Verteidigerin ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Auf die vom Angeklagten selbst verfasste, im Nachhang übermittelte Rechtsmittelausführung, welche zudem verspätet am 22. Februar 2001 beim Erstgericht eingelangt ist, war keine Rücksicht zu nehmen. Sie war als unzulässig zurückzuweisen (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 285, E 36 ff).

Angemerkt wird, dass im Schuldspruch römisch zwei. - von der Anklageausdehnung (S 325) unkritisch übernommen - der Wert der Spirituosen (2 Flaschen Bacardi Rum) irrtümlich mit 2.298 S angegeben wird vergleiche dazu US 8 in Verbindung mit S 267 f, 273: 298,80 S).

Anmerkung

E61040 15D00261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00026.01.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20010315_OGH0002_0150OS00026_0100000_000