Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist das Urteil weder unvollständig noch widersprüchlich begründet. Das Tatgericht gelangte in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller aufgenommenen Beweise einschließlich der widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten und dessen gleichartiger Vorgangsweise wie in zwei vorangegangenen Strafverfahren sowie unter Verwertung des von diesem persönlich gewonnenen Eindrucks (§ 258 Abs 2 StPO) mit zureichender und denkmöglicher Begründung zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer trotz teilweiser oder gänzlicher Schadensgutmachung in einzelnen Fällen von Anfang an die Anzahlungsbeträge betrügerisch herausgelockt hat, in Wahrheit nie vorhatte, die übernommenen Arbeiten durchzuführen, hiefür niemals Material angekauft hat und sämtliche Erklärungen und Vorwände (Krankheit, Folgen eines Raubüberfalls am 4. Dezember 1999, vergebliche Suche nach einem anderen für Herstellung der Markise) als unglaubwürdige Schutzbehauptungen zu beurteilen sind (US 8-12).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist das Urteil weder unvollständig noch widersprüchlich begründet. Das Tatgericht gelangte in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller aufgenommenen Beweise einschließlich der widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten und dessen gleichartiger Vorgangsweise wie in zwei vorangegangenen Strafverfahren sowie unter Verwertung des von diesem persönlich gewonnenen Eindrucks (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit zureichender und denkmöglicher Begründung zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer trotz teilweiser oder gänzlicher Schadensgutmachung in einzelnen Fällen von Anfang an die Anzahlungsbeträge betrügerisch herausgelockt hat, in Wahrheit nie vorhatte, die übernommenen Arbeiten durchzuführen, hiefür niemals Material angekauft hat und sämtliche Erklärungen und Vorwände (Krankheit, Folgen eines Raubüberfalls am 4. Dezember 1999, vergebliche Suche nach einem anderen für Herstellung der Markise) als unglaubwürdige Schutzbehauptungen zu beurteilen sind (US 8-12).
Der Nichtigkeitswerber trachtet demgegenüber, nach Art einer unzulässigen Schuldberufung einzelne dieser Umstände zu seinem Vorteil umzudeuten und seine leugnende Verantwortung als glaubwürdig darzustellen, ohne damit einen formalen Begründungsfehler nachzuweisen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie den - wie dargelegt - mängelfrei begründeten Betrugsvorsatz des Angeklagten (US 4 - 8 iVm US 8 - 12) bestreitet und urteilskonträr behauptet, die angenommenen Geschäftsaufträge seien "nicht durchführbar" gewesen. Schließlich fordert sie bloß unsubstantiiert - abermals alle spezifischen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite außer Acht lassend - "zumindest bei den Fakten, wo der Angeklagte Anzahlung zur Gänze zurückbezahlt hat", hätte er freigesprochen werden müssen. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Frage, warum trotz der vom Erstgericht zutreffenden Feststellung, die späteren Rückzahlungen seien bloß als nachträgliche Schadensgutmachung zu beurteilen, demnach ein Freispruch gerechtfertigt sein sollte, bleibt die Beschwerde jedoch schuldig und unterlässt solcherart die deutliche und bestimmte Bezeichnung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie den - wie dargelegt - mängelfrei begründeten Betrugsvorsatz des Angeklagten (US 4 - 8 in Verbindung mit US 8 - 12) bestreitet und urteilskonträr behauptet, die angenommenen Geschäftsaufträge seien "nicht durchführbar" gewesen. Schließlich fordert sie bloß unsubstantiiert - abermals alle spezifischen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite außer Acht lassend - "zumindest bei den Fakten, wo der Angeklagte Anzahlung zur Gänze zurückbezahlt hat", hätte er freigesprochen werden müssen. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Frage, warum trotz der vom Erstgericht zutreffenden Feststellung, die späteren Rückzahlungen seien bloß als nachträgliche Schadensgutmachung zu beurteilen, demnach ein Freispruch gerechtfertigt sein sollte, bleibt die Beschwerde jedoch schuldig und unterlässt solcherart die deutliche und bestimmte Bezeichnung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die von der Verteidigerin ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).Die von der Verteidigerin ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Auf die vom Angeklagten selbst verfasste, im Nachhang übermittelte Rechtsmittelausführung, welche zudem verspätet am 22. Februar 2001 beim Erstgericht eingelangt ist, war keine Rücksicht zu nehmen. Sie war als unzulässig zurückzuweisen (Mayerhofer, StPO4 § 285 E 36 ff).Auf die vom Angeklagten selbst verfasste, im Nachhang übermittelte Rechtsmittelausführung, welche zudem verspätet am 22. Februar 2001 beim Erstgericht eingelangt ist, war keine Rücksicht zu nehmen. Sie war als unzulässig zurückzuweisen (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 285, E 36 ff).
Angemerkt wird, dass im Schuldspruch II. - von der Anklageausdehnung (S 325) unkritisch übernommen - der Wert der Spirituosen (2 Flaschen Bacardi Rum) irrtümlich mit 2.298 S angegeben wird (vgl dazu US 8 iVm S 267 f, 273: 298,80 S).Angemerkt wird, dass im Schuldspruch römisch zwei. - von der Anklageausdehnung (S 325) unkritisch übernommen - der Wert der Spirituosen (2 Flaschen Bacardi Rum) irrtümlich mit 2.298 S angegeben wird vergleiche dazu US 8 in Verbindung mit S 267 f, 273: 298,80 S).