Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) erblickt der Beschwerdeführer in der unterbliebenen Stellung einer Eventualfrage nach "§ 287 StGB", weil "aus dem Wahrspruch der Geschworenen, insbesondere aus den Strafbemessungsgründen, sich ergibt, dass die vom Einschreiter begangenen Straftaten unter Beeinträchtigung zufolge Suchtmittelmissbrauchs begangen wurden". Abgesehen davon, dass sich - der Beschwerde zuwider - aus dem Wahrspruch der Geschworenen nicht ergibt, dass der Angeklagte bei den Raubüberfällen zufolge Suchtmittelmissbrauchs beeinträchtigt gewesen wäre, leitet er die postulierte Stellung einer Eventualfrage allein aus einem bei der Strafbemessung als mildernd angenommenen Umstand ab, weist aber auf kein konkretes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung hin, welches den Schwurgerichtshof zur Stellung der relevierten Schuldfrage im Sinne des § 314 Abs 1 StPO verpflichtet hätte. Solcherart verfehlt er jedoch die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) erblickt der Beschwerdeführer in der unterbliebenen Stellung einer Eventualfrage nach "§ 287 StGB", weil "aus dem Wahrspruch der Geschworenen, insbesondere aus den Strafbemessungsgründen, sich ergibt, dass die vom Einschreiter begangenen Straftaten unter Beeinträchtigung zufolge Suchtmittelmissbrauchs begangen wurden". Abgesehen davon, dass sich - der Beschwerde zuwider - aus dem Wahrspruch der Geschworenen nicht ergibt, dass der Angeklagte bei den Raubüberfällen zufolge Suchtmittelmissbrauchs beeinträchtigt gewesen wäre, leitet er die postulierte Stellung einer Eventualfrage allein aus einem bei der Strafbemessung als mildernd angenommenen Umstand ab, weist aber auf kein konkretes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung hin, welches den Schwurgerichtshof zur Stellung der relevierten Schuldfrage im Sinne des Paragraph 314, Absatz eins, StPO verpflichtet hätte. Solcherart verfehlt er jedoch die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Die Subsumtionsrüge (Z 12) behauptet auf Basis des oben wiedergegebenen Milderungsgrundes eine unrichtige rechtliche Beurteilung der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen. Diesen zufolge hätte Yusuf S***** nicht wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs 1, 143 StGB verurteilt werden dürfen, sondern nach § 287 StGB.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) behauptet auf Basis des oben wiedergegebenen Milderungsgrundes eine unrichtige rechtliche Beurteilung der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen. Diesen zufolge hätte Yusuf S***** nicht wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB verurteilt werden dürfen, sondern nach Paragraph 287, StGB.
Indes kann ein materieller Nichtigkeitsgrund nur durch einen Vergleich des im Wahrspruch festgestellten Tatsachensubstrats mit dem darauf angewendeten Gesetz prozessordnungsgemäß dargetan werden (vgl Mayerhofer StPO4 § 345 E 2, 4; § 345 Z 12 E 8). Dieses zwingende Gebot wird vom Rechtsmittelwerber nicht beachtet.Indes kann ein materieller Nichtigkeitsgrund nur durch einen Vergleich des im Wahrspruch festgestellten Tatsachensubstrats mit dem darauf angewendeten Gesetz prozessordnungsgemäß dargetan werden vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, E 2, 4; Paragraph 345, Ziffer 12, E 8). Dieses zwingende Gebot wird vom Rechtsmittelwerber nicht beachtet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2, 344 StPO als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, 344, StPO als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt gemäß §§ 285i, 344 StPO die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten.Daraus folgt gemäß Paragraphen 285 i, 344, StPO die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten.