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Entscheidung 15 Os 26/02×

Entscheidung 15 Os 26/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os26/02

Entscheidungsdatum

04.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Yusuf S***** wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Jugendgerichtshof Wien vom 18. Dezember 2001, GZ 2 Hv 1017/02x-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem (einhelligen) Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Yusuf S***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien mit Gewalt gegen eine Person, teilweise auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, und zwar römisch eins am 16. Juni 2001 mit Gewalt der Alexandra A***** 10.300 S weggenommen, indem er mit einer Eisenstange auf sie einschlug, römisch zwei am 22. Juni 2001 mit Gewalt der Gabriela B***** 34.000 S weggenommen, indem er mit einem Stück Holz auf sie einschlug, römisch drei am 28. Juni 2001 mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) der Brigitta S***** 14.000 S abgenötigt, indem er mit einem Stück Holz auf sie einschlug und sie mit dem Umbringen bedrohte.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 6 und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) erblickt der Beschwerdeführer in der unterbliebenen Stellung einer Eventualfrage nach "§ 287 StGB", weil "aus dem Wahrspruch der Geschworenen, insbesondere aus den Strafbemessungsgründen, sich ergibt, dass die vom Einschreiter begangenen Straftaten unter Beeinträchtigung zufolge Suchtmittelmissbrauchs begangen wurden". Abgesehen davon, dass sich - der Beschwerde zuwider - aus dem Wahrspruch der Geschworenen nicht ergibt, dass der Angeklagte bei den Raubüberfällen zufolge Suchtmittelmissbrauchs beeinträchtigt gewesen wäre, leitet er die postulierte Stellung einer Eventualfrage allein aus einem bei der Strafbemessung als mildernd angenommenen Umstand ab, weist aber auf kein konkretes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung hin, welches den Schwurgerichtshof zur Stellung der relevierten Schuldfrage im Sinne des Paragraph 314, Absatz eins, StPO verpflichtet hätte. Solcherart verfehlt er jedoch die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) behauptet auf Basis des oben wiedergegebenen Milderungsgrundes eine unrichtige rechtliche Beurteilung der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen. Diesen zufolge hätte Yusuf S***** nicht wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB verurteilt werden dürfen, sondern nach Paragraph 287, StGB.

Indes kann ein materieller Nichtigkeitsgrund nur durch einen Vergleich des im Wahrspruch festgestellten Tatsachensubstrats mit dem darauf angewendeten Gesetz prozessordnungsgemäß dargetan werden vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, E 2, 4; Paragraph 345, Ziffer 12, E 8). Dieses zwingende Gebot wird vom Rechtsmittelwerber nicht beachtet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, 344, StPO als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt gemäß Paragraphen 285 i, 344, StPO die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten.

Anmerkung

E65308 15Os26.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00026.02.0404.000

Dokumentnummer

JJT_20020404_OGH0002_0150OS00026_0200000_000