Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht das Ausnützen der Stellung als Autoritätsperson, im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, begründet (US 7 und 8 iVm US 14). Dass - entgegen den angeführten Urteilspassagen - lediglich aus dem Bestehen eines Autoritätsverhältnisses auf den missbräuchlichen Einsatz desselben geschlossen wurde, behauptet die Beschwerde unsubstantiiert und kommt damit nicht dem Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände nach, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10).Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht das Ausnützen der Stellung als Autoritätsperson, im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend, begründet (US 7 und 8 in Verbindung mit US 14). Dass - entgegen den angeführten Urteilspassagen - lediglich aus dem Bestehen eines Autoritätsverhältnisses auf den missbräuchlichen Einsatz desselben geschlossen wurde, behauptet die Beschwerde unsubstantiiert und kommt damit nicht dem Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände nach, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10).
Soweit sie die entsprechenden Konstatierungen als Vermutung zu Lasten des Angeklagten bezeichnet, bekämpft sie - im Übrigen auch hier substratlos, wie sich schon aus dem nachfolgenden Satz in der Beschwerde (das Recht der freien Beweiswürdigung geht nicht soweit ...) zwanglos ergibt - unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert den substanzlosen Gebrauch der verba legalia und erblickt darin den Mangel an Feststellungen betreffend das Vorliegen des objektiven Tatbestandsmerkmals des Ausnützens der Stellung gegenüber einer beaufsichtigten Person. Damit erweist sie sich einerseits (auch hier) als nicht ausreichend substantiiert, andererseits insoferne als nicht den formalrechtlichen Erfordernissen entsprechend ausgeführt, als sie hiebei den für eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes vorausgesetzten Hinweis vermissen lässt, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 7, 8, 14) vom Schöffengericht noch zu treffen und in weiterer Folge auch den Rechtsmittelausführungen zugrundezulegen gewesen wären (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 E 5c, Ratz aaO § 281 Rz 584). Soweit die Beschwerde behauptet, das Erstgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte gezielt seine Autorität eingesetzt habe, damit die Zeugin Unzuchtshandlungen an sich geschehen lasse, übergeht sie die gegenteiligen, gerade diesen Einsatz der Autorität konstatierenden Annahmen (US 8, 14) und erweist sich damit mangels Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt ebenfalls als nicht gesetzgemäß dargelegt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert den substanzlosen Gebrauch der verba legalia und erblickt darin den Mangel an Feststellungen betreffend das Vorliegen des objektiven Tatbestandsmerkmals des Ausnützens der Stellung gegenüber einer beaufsichtigten Person. Damit erweist sie sich einerseits (auch hier) als nicht ausreichend substantiiert, andererseits insoferne als nicht den formalrechtlichen Erfordernissen entsprechend ausgeführt, als sie hiebei den für eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes vorausgesetzten Hinweis vermissen lässt, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 7, 8, 14) vom Schöffengericht noch zu treffen und in weiterer Folge auch den Rechtsmittelausführungen zugrundezulegen gewesen wären vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9, E 5c, Ratz aaO Paragraph 281, Rz 584). Soweit die Beschwerde behauptet, das Erstgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte gezielt seine Autorität eingesetzt habe, damit die Zeugin Unzuchtshandlungen an sich geschehen lasse, übergeht sie die gegenteiligen, gerade diesen Einsatz der Autorität konstatierenden Annahmen (US 8, 14) und erweist sich damit mangels Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt ebenfalls als nicht gesetzgemäß dargelegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a,) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).