Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung der Beweisanträge auf „Anfrage bei der Firma E*****, zum Beweis dafür, dass die finanziellen liquiden Mittel … bereitstehen“ sowie „Anfrage an die A***** zum Beweis dafür, dass … die eine Fälligstellung der Bank auslösenden Rückstände nicht aus Perioden der Bekanntschaft des Angeklagten zur Zeugin F***** resultieren“, scheitert aber schon daran, dass bei Antragstellung nicht dargetan wurde, inwieweit diese Umstände für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung seien (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Soweit dies die Nichtigkeitsbeschwerde nachzuholen trachtet, übersieht sie, dass bei Prüfung der Rechtmäßigkeit eines über einen Beweisantrag ergangenen Zwischenerkenntnisses immer von der zu jener Zeit gegebenen Verfahrenslage und den bei Antragstellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist (RIS-Justiz RS0099618).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung der Beweisanträge auf „Anfrage bei der Firma E*****, zum Beweis dafür, dass die finanziellen liquiden Mittel … bereitstehen“ sowie „Anfrage an die A***** zum Beweis dafür, dass … die eine Fälligstellung der Bank auslösenden Rückstände nicht aus Perioden der Bekanntschaft des Angeklagten zur Zeugin F***** resultieren“, scheitert aber schon daran, dass bei Antragstellung nicht dargetan wurde, inwieweit diese Umstände für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung seien (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327). Soweit dies die Nichtigkeitsbeschwerde nachzuholen trachtet, übersieht sie, dass bei Prüfung der Rechtmäßigkeit eines über einen Beweisantrag ergangenen Zwischenerkenntnisses immer von der zu jener Zeit gegebenen Verfahrenslage und den bei Antragstellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist (RIS-Justiz RS0099618).
Der eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptenden Mängelrüge (Z 5) zuwider war das Schöffengericht berechtigt, seine Schlussfolgerungen zum inneren Vorhaben des Angeklagten auf objektive Umstände der Tat zu stützen, diesbezüglich liegt somit keine bloße Scheinbegründung vor (vgl RIS-Justiz RS0116882). Soweit die Beschwerde die konstatierte finanzielle Situation des Angeklagten zur Tatzeit mit eigenen Beweiswerterwägungen anders sieht als die Tatrichter, bekämpft sie in unzulässiger Form die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Der eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptenden Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider war das Schöffengericht berechtigt, seine Schlussfolgerungen zum inneren Vorhaben des Angeklagten auf objektive Umstände der Tat zu stützen, diesbezüglich liegt somit keine bloße Scheinbegründung vor vergleiche RIS-Justiz RS0116882). Soweit die Beschwerde die konstatierte finanzielle Situation des Angeklagten zur Tatzeit mit eigenen Beweiswerterwägungen anders sieht als die Tatrichter, bekämpft sie in unzulässiger Form die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit einer Wiederholung der Verantwortung des Beschwerdeführers und dem Verweis auf dessen zum Urteilszeitpunkt gegebene finanzielle Situation keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit einer Wiederholung der Verantwortung des Beschwerdeführers und dem Verweis auf dessen zum Urteilszeitpunkt gegebene finanzielle Situation keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen erfolgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen erfolgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.