Entscheidung 15 Os 26/21v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen S***** A***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8. Februar 2021, GZ 37 Hv 18/20m-119, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen S***** A***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8. Februar 2021, GZ 37 Hv 18/20m-119, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Mai 2020, GZ 37 Hv 18/20m-90, wurde S***** A***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (V./) sowie mehrerer Vergehen (I./ - IV./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. [1] Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Mai 2020, GZ 37 Hv 18/20m-90, wurde S***** A***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB (römisch fünf./) sowie mehrerer Vergehen (römisch eins./ - römisch vier./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. November 2020, AZ 15 Os 99/20b, zurückgewiesen (ON 105). Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2020 (ON 111) wurde der Berufung des S***** A***** nicht, jener der Staatsanwaltschaft jedoch Folge gegeben und die Freiheitsstrafe erhöht.
[3] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die vom Verurteilten handschriftlich verfasste, am 31. Dezember 2020 bei Gericht eingelangte „Nichtigkeitsbeschwerde“ (ON 113; vgl auch die gleichlautende Eingabe ON 117) zurück (§ 285a StPO). [3] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die vom Verurteilten handschriftlich verfasste, am 31. Dezember 2020 bei Gericht eingelangte „Nichtigkeitsbeschwerde“ (ON 113; vergleiche auch die gleichlautende Eingabe ON 117) zurück (Paragraph 285 a, StPO).
Rechtliche Beurteilung
[4] Die dagegen erhobene Beschwerde, in welcher der Verurteilte „zusätzliche Gründe für eine Nichtigkeitsbeschwerde“ auflistet, ist nicht berechtigt.
[5] Denn einer (neuerlichen) Entscheidung über ein Rechtsmittel des Verurteilten steht die (formelle) Rechtskraft des Urteils entgegen (vgl Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Vor § 352 Rz 2; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 2.235). [5] Denn einer (neuerlichen) Entscheidung über ein Rechtsmittel des Verurteilten steht die (formelle) Rechtskraft des Urteils entgegen vergleiche Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Vor Paragraph 352, Rz 2; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 2.235).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00026.21V.0324.000
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
JJT_20210324_OGH0002_0150OS00026_21V0000_000