Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf W*** des Verbrechens der teils (in drei Fällen) vollendeten, teils (in zehn Fällen) versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs. 1 sowie 15 StGB und des (in neun Fällen jeweils durch Anzünden von Gegenständen verübten) Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach §§ 169 Abs. 1, 28 Abs. 1 StGB zu 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Der nur gegen den letztbezeichneten Ausspruch gerichteten, auf "§ 281/11 ZPO" (gemeint: § 281 Abs. 1 Z 11 StPO) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Beschwerdebehauptung, es sei weder auf Grund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Prokop noch nach dessen mündlichem, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten davon auszugehen, daß beim Angeklagten eine geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grad vorliege, ist völlig unzutreffend. Gerade dies hob der Sachverständige ausdrücklich hervor (S 439/I iVm S 491/I).Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf W*** des Verbrechens der teils (in drei Fällen) vollendeten, teils (in zehn Fällen) versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 169, Absatz eins, sowie 15 StGB und des (in neun Fällen jeweils durch Anzünden von Gegenständen verübten) Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach Paragraphen 169, Absatz eins, 28, Absatz eins, StGB zu 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Der nur gegen den letztbezeichneten Ausspruch gerichteten, auf "§ 281/11 ZPO" (gemeint: Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Beschwerdebehauptung, es sei weder auf Grund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Prokop noch nach dessen mündlichem, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten davon auszugehen, daß beim Angeklagten eine geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grad vorliege, ist völlig unzutreffend. Gerade dies hob der Sachverständige ausdrücklich hervor (S 439/I in Verbindung mit S 491/I).
Der Hinweis des Beschwerdeführers, der Sachverständige habe eine Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit (zu den Tatzeiten) verneint, geht ins Leere; die Annahme der Zurechnungsfähigkeit ist Voraussetzung der Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 2 StGB.Der Hinweis des Beschwerdeführers, der Sachverständige habe eine Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit (zu den Tatzeiten) verneint, geht ins Leere; die Annahme der Zurechnungsfähigkeit ist Voraussetzung der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, StGB.
Das Schöffengericht konstatierte, gestützt auf das erwähnte Sachverständigengutachten, daß der leicht schwachsinnige Angeklagte zu depressiven Reaktionen und zu Resignation, aber auch zu Jähzorn und Aggressionen im Ausmaß einer Psychopathie neigt und auf Grund des Zusammenwirkens von Schwachsinn, Psychopathie und Wesensveränderung infolge eines Alkoholmißbrauches eine geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades vorliegt sowie sein Zorn und seine Aggressionen in Verbindung mit dem chronischen Alkoholmißbrauch und Verfolgungswahn entscheidende Ursache für die Brandstiftungen und die durch Entzünden von Feuer verübten Sachbeschädigungen waren (US 7, 12, 14).