Der vom Betroffenen gegen dieses Urteil erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützten - der Sache nach jedoch vorwiegend Gründe des § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 geltendDer vom Betroffenen gegen dieses Urteil erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten - der Sache nach jedoch vorwiegend Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 geltend
machenden - Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde als Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung des Antrages des Betroffenen auf Beiziehung eines weiteren (psychiatrischen) Sachverständigen (S 227) und als Mängelrüge (Z 5) die Unterlassung der Erörterung einer Auskunft des Landesnervenkrankenhauses Graz (S 219) sowie eines Polizeiberichtes vom 11.November 1991 (S 217) durch das Erstgericht moniert, richtet sie sich nach Inhalt und Zielsetzung gegen die tatsächlichen Voraussetzungen der vom Gericht angenommenen Gefährlichkeitsprognose, somit gegen eine Ermessensentscheidung, die - nach wie vor - ausschließlich mit Berufung bekämpfbar ist (SSt 54/45, 54/72, 56/24 uvam), wobei der Betroffene ohnedies (auch) dieses Rechtsmittel ergriffen hat. Daß der Vorfall vom 10.November 1991, auf den sich der zuletzt erwähnte Polizeibericht bezieht, vom Erstgericht gar nicht als Anlaßtat herangezogen wurde - die Nichterledigung der bezüglichen Ausdehnung des Antrages gemäß § 21 Abs. 1 StGB (S 223) wurde vom öffentlichen Ankläger nicht bekämpft - sei demnach nur noch am Rande erwähnt.Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde als Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die Abweisung des Antrages des Betroffenen auf Beiziehung eines weiteren (psychiatrischen) Sachverständigen (S 227) und als Mängelrüge (Ziffer 5,) die Unterlassung der Erörterung einer Auskunft des Landesnervenkrankenhauses Graz (S 219) sowie eines Polizeiberichtes vom 11.November 1991 (S 217) durch das Erstgericht moniert, richtet sie sich nach Inhalt und Zielsetzung gegen die tatsächlichen Voraussetzungen der vom Gericht angenommenen Gefährlichkeitsprognose, somit gegen eine Ermessensentscheidung, die - nach wie vor - ausschließlich mit Berufung bekämpfbar ist (SSt 54/45, 54/72, 56/24 uvam), wobei der Betroffene ohnedies (auch) dieses Rechtsmittel ergriffen hat. Daß der Vorfall vom 10.November 1991, auf den sich der zuletzt erwähnte Polizeibericht bezieht, vom Erstgericht gar nicht als Anlaßtat herangezogen wurde - die Nichterledigung der bezüglichen Ausdehnung des Antrages gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB (S 223) wurde vom öffentlichen Ankläger nicht bekämpft - sei demnach nur noch am Rande erwähnt.
Das abschließende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder, die Grundvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB seien im gegenständlichen Fall nicht gegeben, entzieht sich mangels Substantiierung dahin, inwiefern jene materiell-rechtlichen Voraussetzungen, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen ist (§ 21 Abs. 1 erster Teil StGB), nicht gegeben seien, einer sachbezogenen Erwiderung.Das abschließende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder, die Grundvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB seien im gegenständlichen Fall nicht gegeben, entzieht sich mangels Substantiierung dahin, inwiefern jene materiell-rechtlichen Voraussetzungen, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen ist (Paragraph 21, Absatz eins, erster Teil StGB), nicht gegeben seien, einer sachbezogenen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz, das auch über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß vom 22. Jänner 1992, ON 37, zu entscheiden haben wird.