Dagegen richten sich die getrennt ausgeführten, jeweils auf die Z 5 und 5 a sowie 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die indes nicht berechtigt sind.Dagegen richten sich die getrennt ausgeführten, jeweils auf die Ziffer 5 und 5 a sowie 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die indes nicht berechtigt sind.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden führen die Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5 a) jeweils ineinander vermengt aus.Beide Nichtigkeitsbeschwerden führen die Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) jeweils ineinander vermengt aus.
Unter Behauptung einer unvollständigen und unzureichenden, teils auch widersprüchlichen (Ing.Manfred K*****) Begründung bekämpfen beide unter Hinweis auf unter Betrauung einer Steuerberatungskanzlei abgegebene angeblich korrekte (was ersichtlich nicht zutrifft, s.S 7) Jahresumsatzsteuererklärungen die den Angeklagten angelastete, auf die festgestellten Abgabenverkürzung gerichteten inneren Vorhaben, wobei die Angeklagte Renate K***** die Erstellung der Voranmeldungen nach bestem Willen und Wissen behauptet (S 2 ihrer Rechtsmittelschrift), während der Angeklagte Ing.Manfred K***** - wie in der Hauptverhandlung - einräumt, daß Ausgangsrechnungen an die Firma P***** "nicht zur Gänze an die Steuerberatungskanzlei weitergeleitet bzw erst zum Jahresende eingebucht und mit der Jahresumsatzsteuer dem Finanzamt bekanntgegeben" worden seien (S 4 der Rechtsmittelschrift).
Die Ausführungen gehen schon deshalb ins Leere, weil sie keine für die Lösung der konkreten Schuld- frage wesentliche Tatsache betreffen, wird den Angeklagten doch eine vorsätzliche Abgabenverkürzung anläßlich der Jahresumsatzsteuererklärungen (§ 33 Abs 1 FinStrG) gar nicht vorgeworfen. Bei der hier aktuellen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind nämlich Tatobjekt und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im zeitlich der Fälligkeit der Jahresumsatzsteuer mitunter weit vorgelagerten Voranmeldungsstadium, während § 33 Abs 1 FinStrG dem Schutz (ua) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient. Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat (Dorazil/Harbich FinStrG § 33 E 35). (Nur) Letzteres wird den Angeklagten hier vorgeworfen.Die Ausführungen gehen schon deshalb ins Leere, weil sie keine für die Lösung der konkreten Schuld- frage wesentliche Tatsache betreffen, wird den Angeklagten doch eine vorsätzliche Abgabenverkürzung anläßlich der Jahresumsatzsteuererklärungen (Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) gar nicht vorgeworfen. Bei der hier aktuellen Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG sind nämlich Tatobjekt und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im zeitlich der Fälligkeit der Jahresumsatzsteuer mitunter weit vorgelagerten Voranmeldungsstadium, während Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG dem Schutz (ua) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient. Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat (Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 33, E 35). (Nur) Letzteres wird den Angeklagten hier vorgeworfen.
Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die subjektive Tatseite der Angeklagten, insbesondere auch die Wissentlichkeit zum Eintritt der Abgabenverkürzung festgestellt hat, legte es unter Berücksichtigung des gesamten Beweisverfahrens, insbesondere auch der Verantwortungen der Angeklagten, denkrichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. In Wahrheit bekämpfen die Beschwerdeausführungen (teilweise unter isolierter Betrachtung aus dem Zusammenhang gerissener Teile von Zeugenaussagen) im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig bloß die Beweis- würdigung des erkennenden Gerichtes und stellen somit den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht prozeßordnungsgemäß dar. Dies trifft insbesondere auch für das Beschwerdevorbringen des Angeklagten Ing.Manfred K***** zu, mit dem er unsubstantiiert und widersprüchlich zur eigenen Einlassung (S 211) jegliche Beteiligung an der Abgabe der (unrichtigen) Umsatzsteuervoranmeldungen in Abrede stellt. Zum Vorbringen betreffend eine Abgabe richtiger Jahresumsatzsteuererklärungen ist zum einen auf die obigen Ausführungen zu verweisen, zum anderen darauf, daß diese zwar in Ansehung der bereits vollendeten Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen den Strafaufhebungsgrund des § 29 FinStrG bewirken könnten, dieser aber vorliegend zufolge Nichterfüllung aller (weiteren) Voraussetzungen hiezu - was vom Schöffengericht unbekämpft festgestellt wurde - nicht zum Tragen kam (Leitner Grundzüge des öst. Finanzstrafrechts 172).Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die subjektive Tatseite der Angeklagten, insbesondere auch die Wissentlichkeit zum Eintritt der Abgabenverkürzung festgestellt hat, legte es unter Berücksichtigung des gesamten Beweisverfahrens, insbesondere auch der Verantwortungen der Angeklagten, denkrichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. In Wahrheit bekämpfen die Beschwerdeausführungen (teilweise unter isolierter Betrachtung aus dem Zusammenhang gerissener Teile von Zeugenaussagen) im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig bloß die Beweis- würdigung des erkennenden Gerichtes und stellen somit den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht prozeßordnungsgemäß dar. Dies trifft insbesondere auch für das Beschwerdevorbringen des Angeklagten Ing.Manfred K***** zu, mit dem er unsubstantiiert und widersprüchlich zur eigenen Einlassung (S 211) jegliche Beteiligung an der Abgabe der (unrichtigen) Umsatzsteuervoranmeldungen in Abrede stellt. Zum Vorbringen betreffend eine Abgabe richtiger Jahresumsatzsteuererklärungen ist zum einen auf die obigen Ausführungen zu verweisen, zum anderen darauf, daß diese zwar in Ansehung der bereits vollendeten Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen den Strafaufhebungsgrund des Paragraph 29, FinStrG bewirken könnten, dieser aber vorliegend zufolge Nichterfüllung aller (weiteren) Voraussetzungen hiezu - was vom Schöffengericht unbekämpft festgestellt wurde - nicht zum Tragen kam (Leitner Grundzüge des öst. Finanzstrafrechts 172).
Keine Ausführungen enthalten die Nichtigkeitsbeschwerden darüber, woraus sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sollen. Die Tatsachenrügen (Z 5 a) entbehren sohin einer der Strafprozeßordnung gemäßen Ausführung.Keine Ausführungen enthalten die Nichtigkeitsbeschwerden darüber, woraus sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sollen. Die Tatsachenrügen (Ziffer 5, a) entbehren sohin einer der Strafprozeßordnung gemäßen Ausführung.
Dies trifft auch für die jeweiligen Rechtsrügen (Z 9 lit a) zu.Dies trifft auch für die jeweiligen Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) zu.
Die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich ein unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt. Diesem Erfordernis entsprechen beide Rechtsrügen jedoch nicht, weil sie abweichend von den Konstatierungen der Tatrichter ein bewußtes und gewolltes gemeinsames, fortgesetzt vorsätzliches, hinsichtlich des Eintritts der Verkürzungen wissentliches Verhalten in Abrede stellen. Soweit die Rechtsrüge des Angeklagten Ing.Manfred K***** einen Feststellungsmangel zu Einzelheiten seines Handelns, sohin der Sache nach eine unzureichende Begründung (Z 5) releviert, ist ihr zu entgegnen, daß das Schöffengericht ausreichende Konstatierungen getroffen hat und auf Grund seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten war, auch Details des bewußten und gewollten Zusammenwirkens darzulegen.Die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich ein unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt. Diesem Erfordernis entsprechen beide Rechtsrügen jedoch nicht, weil sie abweichend von den Konstatierungen der Tatrichter ein bewußtes und gewolltes gemeinsames, fortgesetzt vorsätzliches, hinsichtlich des Eintritts der Verkürzungen wissentliches Verhalten in Abrede stellen. Soweit die Rechtsrüge des Angeklagten Ing.Manfred K***** einen Feststellungsmangel zu Einzelheiten seines Handelns, sohin der Sache nach eine unzureichende Begründung (Ziffer 5,) releviert, ist ihr zu entgegnen, daß das Schöffengericht ausreichende Konstatierungen getroffen hat und auf Grund seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten war, auch Details des bewußten und gewollten Zusammenwirkens darzulegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen der Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen der Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).