Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Stefan M***** enthält, wurde Karin A***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teilweise als Beteiligte, nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 und 12 dritter Fall StGB (I./) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung, teilweise als Beteiligte, nach §§ 125, 12 dritter Fall StGB (II./) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Stefan M***** enthält, wurde Karin A***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teilweise als Beteiligte, nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 und 12 dritter Fall StGB (römisch eins./) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung, teilweise als Beteiligte, nach Paragraphen 125, 12, dritter Fall StGB (römisch zwei./) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.
Danach hat sie, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung,
I./ in Langkampfen und anderen Orten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert im Urteil näher genannten Geschädigten, großteils durch Einbruch, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen oder wegzunehmen versucht oder zu solchen Taten des Stefan M***** beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), wobei sie in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwarrömisch eins./ in Langkampfen und anderen Orten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert im Urteil näher genannten Geschädigten, großteils durch Einbruch, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen oder wegzunehmen versucht oder zu solchen Taten des Stefan M***** beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), wobei sie in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Stefan M***** am 19. April und 2. Juni 2006 in drei im Urteil näher genannten Fällen, wobei es zweimal beim Versuch blieb,
B./ als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB von Jänner bis 2. Juni 2006 in 29 im Urteil näher genannten Fällen, wobei es in sieben Fällen beim Versuch des unmittelbaren Täters Stefan M***** blieb, indem sie diesen mit ihrem Wagen zum Tatort fuhr, dort auf ihn wartete und ihn dann wieder zurückfuhr und bei den vollendeten Taten auch die Beute in ihrem Fahrzeug abtransportierte, wobei dieser unter anderemB./ als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB von Jänner bis 2. Juni 2006 in 29 im Urteil näher genannten Fällen, wobei es in sieben Fällen beim Versuch des unmittelbaren Täters Stefan M***** blieb, indem sie diesen mit ihrem Wagen zum Tatort fuhr, dort auf ihn wartete und ihn dann wieder zurückfuhr und bei den vollendeten Taten auch die Beute in ihrem Fahrzeug abtransportierte, wobei dieser unter anderem
...
5./ zwischen 1. und 31. Mai 2006 in Niederbreitenbach Marcel J***** einen Monitor unerhobenen Wertes durch Aufschneiden des Stoffdaches seines Cabrios, sowie ...
14./ zwischen 23. und 25. Februar 2006 in Kufstein Peter T***** ein Mountainbike im Wert von ca. 2.000 Euro wegnahm.