Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider wurden die Feststellungen zu 1./ nicht offenbar unzureichend begründet, stützte das Schöffengericht seine Annahmen zur Täterschaft des Angeklagten in diesem Fall doch nicht ausschließlich auf die Aussagen der Zeuginnen Gabriele H***** und Fathemi Kr***** (US 19), sondern auch auf die wechselnde Verantwortung des (ursprünglich zu Bekleidungsdiebstählen grundsätzlich geständigen, US 22) Beschwerdeführers, die Angaben seiner Komplizen und die Ergebnisse der Telefonüberwachung (US 13 ff), weiters auf eine Vorverurteilung, der ein gleichartiger modus operandi zugrunde lag (US 19 f). Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht mit der Feststellung, der Angeklagte habe das Geschäft der Firma A***** „gegen Mittag" aufgesucht, sprachlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass dies bereits vor dem Zeitpunkt des Verlassens des Geschäfts durch die Zeugin H***** um 12:03 Uhr gewesen sein müsse, sodass die Aussage dieser Zeugin, den Angeklagten nicht gesehen zu haben, mit den vorliegenden Konstatierungen nicht konfligiert. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass die Aussage dieser Zeugin im Urteil lediglich als Beleg dafür angeführt worden ist, dass der Angeklagte bereits zuvor einmal in diesem Geschäft gewesen war (US 19). Auch die Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin Kr***** verstößt nicht gegen „die Denkgesetze", ist doch aus dieser - ungeachtet ihrer Antwort auf die Frage des Verteidigers, woher sie das wisse (S 23 unten in ON 38) - klar ableitbar, welchen Wahrnehmungen der Zeugin zufolge der Mantel nicht verkauft worden ist (S 21 unten, 23 oben in ON 38).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden die Feststellungen zu 1./ nicht offenbar unzureichend begründet, stützte das Schöffengericht seine Annahmen zur Täterschaft des Angeklagten in diesem Fall doch nicht ausschließlich auf die Aussagen der Zeuginnen Gabriele H***** und Fathemi Kr***** (US 19), sondern auch auf die wechselnde Verantwortung des (ursprünglich zu Bekleidungsdiebstählen grundsätzlich geständigen, US 22) Beschwerdeführers, die Angaben seiner Komplizen und die Ergebnisse der Telefonüberwachung (US 13 ff), weiters auf eine Vorverurteilung, der ein gleichartiger modus operandi zugrunde lag (US 19 f). Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht mit der Feststellung, der Angeklagte habe das Geschäft der Firma A***** „gegen Mittag" aufgesucht, sprachlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass dies bereits vor dem Zeitpunkt des Verlassens des Geschäfts durch die Zeugin H***** um 12:03 Uhr gewesen sein müsse, sodass die Aussage dieser Zeugin, den Angeklagten nicht gesehen zu haben, mit den vorliegenden Konstatierungen nicht konfligiert. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass die Aussage dieser Zeugin im Urteil lediglich als Beleg dafür angeführt worden ist, dass der Angeklagte bereits zuvor einmal in diesem Geschäft gewesen war (US 19). Auch die Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin Kr***** verstößt nicht gegen „die Denkgesetze", ist doch aus dieser - ungeachtet ihrer Antwort auf die Frage des Verteidigers, woher sie das wisse (S 23 unten in ON 38) - klar ableitbar, welchen Wahrnehmungen der Zeugin zufolge der Mantel nicht verkauft worden ist (S 21 unten, 23 oben in ON 38).
Die Feststellungen zu 2./ wiederum wurden nicht ausschließlich auf die Aussagen der Zeugin Gabriela W***** (US 20), sondern auch auf die weiteren zu 1./ angeführten Verfahrensergebnisse gestützt. Mit der Reklamation, die Zeugin habe den Diebstahl nicht selbst beobachtet und der Angeklagte sei nicht im alleinigen Gelegenheitsverhältnis gestanden, wird keine offenbar unzureichende Begründung dargetan, sondern die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.
Zu 3./ hat das Schöffengericht nicht „lediglich auf die Angaben der Zeugin Gabriele M*****" verwiesen, sondern seine Feststellungen auch auf die polizeilichen Angaben des Peter C***** und konkret bezeichnete Ergebnisse der Telefonüberwachung gestützt (US 21). Mit der Erörterung der Beweiskraft des Inhalts der Aussage der Zeugin M***** kritisiert die Beschwerde wiederum bloß die Beweiswürdigung. Schließlich stellte auch die Aussage des Zeugen Peter R***** zu 4./ in Zusammenhang mit den dargelegten den Angeklagten betreffenden weiteren Verfahrensergebnissen eine hinreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen dar (US 22 f). Mit den Behauptungen, der Zeuge habe nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer einen der gestohlenen Mäntel in der Hand gehabt habe, sowie es sei „kaum vorstellbar, dass eine bloß mit einer Jacke bekleidete Person einen voluminösen Lammfellpelzmantel unbemerkt aus dem Geschäft zu transportieren vermag", wird erneut kein Begründungsmangel dargetan, sondern in nicht prozessordnungsgemäßer Weise versucht, der Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der pauschalen Bezugnahme auf die Ausführungen der Mängelrüge und die Aussagen der dort genannten Zeugen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken. Das Vorbringen im Rahmen der Berufung, wonach durch die Annahme des Erschwerungsgrundes der „mehrfachen Deliktsqualifikation" ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorliege (Z 11 zweiter Fall), schlägt fehl, hat doch die - hier den Strafrahmen begründende - gewerbsmäßige Begehung (§ 130 erster Fall StGB) nicht die ebenfalls verwirklichte Wertqualifikation der Taten (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) zur Voraussetzung (vgl dazu Ebner in WK2 § 32 Rz 69).Zu 3./ hat das Schöffengericht nicht „lediglich auf die Angaben der Zeugin Gabriele M*****" verwiesen, sondern seine Feststellungen auch auf die polizeilichen Angaben des Peter C***** und konkret bezeichnete Ergebnisse der Telefonüberwachung gestützt (US 21). Mit der Erörterung der Beweiskraft des Inhalts der Aussage der Zeugin M***** kritisiert die Beschwerde wiederum bloß die Beweiswürdigung. Schließlich stellte auch die Aussage des Zeugen Peter R***** zu 4./ in Zusammenhang mit den dargelegten den Angeklagten betreffenden weiteren Verfahrensergebnissen eine hinreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen dar (US 22 f). Mit den Behauptungen, der Zeuge habe nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer einen der gestohlenen Mäntel in der Hand gehabt habe, sowie es sei „kaum vorstellbar, dass eine bloß mit einer Jacke bekleidete Person einen voluminösen Lammfellpelzmantel unbemerkt aus dem Geschäft zu transportieren vermag", wird erneut kein Begründungsmangel dargetan, sondern in nicht prozessordnungsgemäßer Weise versucht, der Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der pauschalen Bezugnahme auf die Ausführungen der Mängelrüge und die Aussagen der dort genannten Zeugen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken. Das Vorbringen im Rahmen der Berufung, wonach durch die Annahme des Erschwerungsgrundes der „mehrfachen Deliktsqualifikation" ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorliege (Ziffer 11, zweiter Fall), schlägt fehl, hat doch die - hier den Strafrahmen begründende - gewerbsmäßige Begehung (Paragraph 130, erster Fall StGB) nicht die ebenfalls verwirklichte Wertqualifikation der Taten (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) zur Voraussetzung vergleiche dazu Ebner in WK2 Paragraph 32, Rz 69).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.