Entscheidung 15 Os 27/26y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.03.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafvollzugssache der * B* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB, AZ 36 BE 5/26x des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht, über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 10. Februar 2026, AZ 7 Bs 30/26h (ON 9.3 der BE-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafvollzugssache der * B* wegen bedingter Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB, AZ 36 BE 5/26x des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht, über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 10. Februar 2026, AZ 7 Bs 30/26h (ON 9.3 der BE-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2. Februar 2026, GZ 36 BE 5/26x-6, womit ihre bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB abgelehnt worden war, nicht Folge. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2. Februar 2026, GZ 36 BE 5/26x-6, womit ihre bedingte Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die nunmehr dagegen gerichtete Beschwerde der Strafgefangenen (ON 10) war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). Die nunmehr dagegen gerichtete Beschwerde der Strafgefangenen (ON 10) war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00027.26Y.0323.000
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Dokumentnummer
JJT_20260323_OGH0002_0150OS00027_26Y0000_000