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Entscheidung 15 Os 28/00×

Entscheidung 15 Os 28/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os28/00 (15Os29/00)

Entscheidungsdatum

30.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Aba F***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Dezember 1999, GZ 6c römisch fünf r 9123/99-24, und über die Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Aba F*****, alias Michael K*****, des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt, weil er von Ende Oktober bis Anfang Dezember 1998 und von Anfang April bis Mitte Juni 1999 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in Verkehr gesetzt hat, indem er eine nicht mehr exakt feststellbare Menge in der Größenordnung von rund 1,5 kg Heroin und Kokain an unbekannte Personen verkaufte, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachte.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung informierter Vertreter der Caritas, des Lokals "Flex" und des Magistratischen Bezirksamts für den 16. Bezirk zum Beweis dafür, dass er eine regelmäßige Tätigkeit ausgeübt sowie ein regelmäßiges Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bezogen habe "und dies dagegen spricht, dass er mit Drogen gehandelt hat" (S 175 f), in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Denn abgesehen davon, dass das Urteil ohnehin von einem monatlichen Unterstützungsbetrag der Caritas von ca 3.500 S ausgeht (US 6) und schon nach der Verantwortung des Angeklagten (S 161 ff) im tatrelevanten Zeitraum (von Ende Oktober bis Anfang Dezember 1998 und von Anfang April bis Juni 1999) von einem regelmäßigen Einkommen und einer regelmäßigen Tätigkeit (insbesondere als Schneeräumer) keine Rede sein kann, ist es - wie das Schöffengericht zutreffend ausführt (S 177 in Verbindung mit US 9 f) - für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bedeutungslos, ob die Einkünfte aus der wiederkehrenden kriminellen Tatbegehung die einzige Quelle zur Deckung der Lebenserhaltungskosten oder nur einen Zuschuss zu seinen sonstigen (redlichen) Einnahmen darstellen vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 5, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 28, 32 und Jerabek in WK2 Rz 11 je zu Paragraph 70,). Der unter Beweis gestellte Umstand ist daher weder für die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz maßgeblich vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 64), zumal der Angeklagte bei der allein relevanten Antragstellung in erster Instanz auch nicht dargelegt hat, inwiefern "dies" gegen den ihm angelasteten gewerbsmäßigen Drogenhandel sprechen soll.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) hinwieder kritisiert zu unrecht einen lediglich isoliert - demnach sinnentstellend - aus dem Gesamtzusammenhang der an sich unanfechtbaren tatrichterlichen Beweiswerterwägungen herausgelösten, bloß ergänzend, also illustrativ angeführten Teil (US 8) als offenbar unzureichend begründet. Sie übergeht dabei aber, dass das Erstgericht der Aussage des gemäß Paragraph 166 a, StPO unbenannt gebliebenen Belastungszeugen "AZ 1" mit formell fehlerfreier Begründung volle Glaubwürdigkeit zuerkennt (US 7 f). Somit zeigt der Beschwerdeführer auch keinen formalen Begründungsfehler auf, sondern trachtet bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen.

Die im Sinne von Paragraph 35, Absatz 2, StPO vom Verteidiger abgegebene Äußerung zur Stellungnahme des Generalprokurators zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bekämpft (einschließlich eines Beweisanbotes, ebenso wie die Beschwerdeausführungen zur Mängelrüge) die Beweiswerterwägungen der Tatrichter und enthält ein verspätetes Vorbringen zur Zulässigkeit einer Beweisaufnahme (und -verwertung), wozu Prozesserklärungen in der Hauptverhandlung nicht abgegeben worden sind. Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, auf ein solches Vorbringen einzugehen.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E57560 15D00280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00028..0330.000

Dokumentnummer

JJT_20000330_OGH0002_0150OS00028_0000000_000